Heimwerken in der Mietwohnung: Darf man das?

Ja, grundsätzlich darf man. Macht man es aber nicht fachgerecht, kann es brenzlig werden.

Kann es ein Kündigungsgrund sein, wenn man als Wohnungsmieter im Badezimmer selber Fliesen verlegt? Eventuell schon, wenn man es nicht fachgerecht macht und ein Schaden an der Bausubstanz entsteht. Zum Beispiel, wenn dadurch das Mauerwerk feucht wird. Laut OGH (6Ob  15/13v) hat der Vermieter in einem solchen Fall aber nicht „automatisch“ ein Kündigungsrecht. Sondern nur dann, wenn der Mieter sich der „erheblichen Nachteiligkeit des Gebrauchs“ bewusst ist – also weiß, was er mit seiner unsachgemäßen Bastelei anstellt. Beziehungsweise bei Auftreten eines Schadens nicht sofort Abhilfe schafft.

Was heißt das nun für Heimwerker? Darf man, wenn man auf Nummer sicher gehen will, gar nichts selber machen? Doch, aber nur das, was man wirklich gut kann. Oder was der Gebäudesubstanz nicht schaden kann, Ausmalen zum Beispiel. „Wenn aber die Bausubstanz – oder andere Mieter – betroffen sein können, muss man aufpassen“, sagt Christoph Kothbauer, FH-Dozent und leitender Jurist der online hausverwaltung.

Wirklich riskant wird es vor allem vor allem bei Elektro-, Wasser- oder Gasinstallationen. „Da raten wir Vermietern, sich gegebenenfalls vom Mieter nachweisen zu lassen, dass er mit solchen Arbeiten einen Professionisten beauftragt hat“, so der Experte. Wobei aber selbst hier niemand bloß wegen einer fehlenden Handwerkerrechnung aus der Wohnung ausziehen muss. Kommt es jedoch zu einem Schaden, wird es für den Mieter brenzlig. Als Beispiel, wann „Pfusch“ bei Installationsarbeiten ein Kündigungsgrund sein kann, nennt der OGH den unsachgemäßen Einbau einer Badewanne oder Dusche ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung, wenn man dann auch noch den Schaden bemerkt und nichts dagegen unternimmt.

Zusätzlich zur Kündigung des Mietvertrages wird man dann gegenüber dem Vermieter auch schadenersatzpflichtig. Auf einem anderen Blatt steht, dass auch Professionisten nicht immer fachgerecht arbeiten. Sie können ebenfalls Fehler machen, durch die ein Schaden am Mietobjekt entsteht. Und auch dafür muss man eventuell als Mieter geradestehen und dem Vermieter den Schaden ersetzen. Hier greift die sogenannte „Erfüllungsgehilfenhaftung“ - man kann dann höchstens versuchen, sich sein Geld von dem Professionisten zurückzuholen. 
Aber wenigstens ist man in diesem Fall, so Kothbauer, „von einem Kündigungsgrund meilenweit entfernt“. Sein Rat an alle, die gern selbst Hand anlegen: Man muss sich davon nicht generell abhalten lassen, „sollte aber sensibel sein, wenn die Haussubstanz oder womöglich andere Mieter zu Schaden kommen können.“

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