Weitergabe: Wer darf die Mietwohnung übernehmen?

"Presse"-Serie "Alles, was Recht ist": Wenn sich Paare trennen, stellt sich etwa die Frage, wer mit dem gemeinsamen Kind in der Mietwohnung bleiben darf. Der OGH entschied im Sommer zugunsten des minderjährigen Mieters.

Wer bleibt in der Wohnung, wer zieht aus? Das ist eine der Fragen, die Paare klären müssen, wenn sie sich trennen. Wobei es passieren kann, dass sich die Lösung, zu der sie sich durchringen, im Nachhinein nicht als die beste herausstellt. Aber selbst wenn sich beide einig sind, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung doch lieber revidieren wollen, machen sie die Rechnung womöglich ohne den Wirt. Zumindest bei Mietwohnungen – denn eine Mietwohnung kann man nicht ohne Weiteres an jemanden anderen weitergeben. Auch nicht an den oder die Ex, denn diese(r) ist keine in den Mietvertrag eintrittsberechtigte Person, selbst wenn er oder sie früher  jahre- oder jahrzehntelang dort gewohnt hat.

Der Vermieter muss einen solchen Mieterwechsel nicht akzeptieren. Und wenn derjenige, der die Wohnung zunächst behalten hat, sie dem anderen einfach formlos überlässt, bedeutet das (jedenfalls bei unbefristeten Mietverträgen), dass der Vermieter den Vertrag kündigen kann. Dieses Recht hat er nur dann nicht, wenn die Wohnung jemandem überlassen wird, der auch in den Vertrag eintrittsberechtigt wäre.

OGH: Minderjähriger Sohn darf Wohnung übernehmen

In einer vergangenen August ergangenen OGH-Entscheidung ging es allerdings um einen Fall, in dem auch noch eine dritte Person betroffen war, nämlich das gemeinsame Kind eines geschiedenen Ehepaares. Die Eltern hatten sich im Zuge der Scheidung geeinigt, dass die Frau mit dem damals elfjährigen Sohn die Mietwohnung behalten solle. Der Mietvertrag wurde auf die Mutter als alleinige Mieterin übertragen, der Vater zog aus der Wohnung aus.

Ein Jahr später beschloss die Mutter, zu ihrem neuen Lebensgefährten zu ziehen. Der Sohn wollte aber nicht mit ihr übersiedeln, sondern in der alten Wohnung bleiben, weil diese nur ein paar Gehminuten von seiner Schule entfernt war und weil Verwandte im selben Haus wohnten. Außerdem hätte er beim Lebensgefährten der Mutter kein eigenes Zimmer gehabt. Also einigten sich die Eltern, dass der Vater wieder in die Wohnung einziehen und zusammen mit dem Sohn dort wohnen solle. Der Mietvertrag lief weiterhin auf den Namen der Mutter, die anfangs auch die Miete weiterzahlte. Später übernahm der Vater die Kosten. Eine vernünftige Lösung, sollte man meinen – nur gefiel sie dem Vermieter nicht. Er kündigte den Mietvertrag: Die Mieterin habe in der Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis mehr, sie habe sie ohne seine Zustimmung weitergegeben. Und zwar an eine nicht eintrittsberechtigte Person, nämlich ihren Exmann.

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Stimmt nicht, entschied nun der OGH. Denn letztlich sei es darum gegangen, dass der Sohn die Wohnung behalten solle. Dieser sei eintrittsberechtigt und habe – weil ihm am neuen Wohnsitz der Mutter kein Zimmer zur Verfügung stehe – auch weiterhin ein dringendes Wohnbedürfnis. Fazit: Der Junior und sein Vater dürfen in der Wohnung bleiben. Laut OGH hätte die Mutter sogar – wenn auch nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts – beim Auszug aus der Wohnung ihr Mietrecht an den Sohn abtreten können. Damit hätte sie seine Wohnversorgung noch besser gesichert, als es jetzt der Fall ist. Ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag hat der Sohn nämlich jetzt nicht mehr, weil er mit seiner Mutter, die ja offiziell immer noch die Mieterin ist, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.

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