Mobilfunk-Diskonter Bob: OGH kippt AGB-Klauseln

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Kräftig überarbeiten muss die A1 Telekom Austria die AGB-Klauseln für ihre Billigschiene Bob: Über 20 zumindest teilweise unzulässig.

Wien. Kräftig überarbeiten muss die A1 Telekom Austria die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Billigschiene Bob. 19 Klauseln aus den AGB sind bzw. waren zur Gänze, zwei weitere teilweise unzulässig, entschied der OGH (2Ob20/15b).

Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), er hatte insgesamt 23 Klauseln beanstandet. Als intransparent gekippt wurde etwa eine Bestimmung, wonach die Verzugszinsen für den Kunden zwölf Prozent, zumindest aber drei Prozent über dem Basiszinssatz der OeNB betragen. Unzulässig ist es auch, wenn das Unternehmen Zahlungen, die nicht mit Kontoeinzug geleistet werden und bei denen die Verrechnungs- oder Rufnummer nicht angegeben ist, erst dann als schuldbefreiend wertet, wenn sie betriebsintern richtig zugeordnet worden sind. Rechnungen oder andere wichtige Mitteilungen (etwa Mahnungen oder Kündigungsandrohungen) dürfen dem Kunden auch nicht gegen seinen Willen in elektronischer Form bzw. mittels SMS zugestellt werden.

Verbotene Kündigungsfrist

Ebenfalls unzulässig ist es, für eine außerordentliche Kündigung eine sechstägige Kündigungsfrist vorzusehen. Eine solche Kündigung ist zum Beispiel bei zweiwöchiger grundloser Leistungsverweigerung durch den Anbieter möglich. Laut OGH muss man dann mit sofortiger Wirkung aussteigen können, nicht erst nach weiteren sechs Tagen.

Weitere gekippte Klauseln betrafen eine Pauschale für Schadenersatzansprüche von Kunden sowie das Recht des Anbieters, Kundendaten an Dritte zu übermitteln, ohne dass definiert wird, an wen. Zur Sanierung seiner AGB hat das Unternehmen jetzt vier Monate Zeit. Einige Klauseln wurden bereits geändert. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.03.2016)

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