Italien legt Verhaltenskodex für NGOs im Mittelmeer vor

Flüchtlinge im Mittelmeer
Flüchtlinge im Mittelmeer imago/Pacific Press Agency
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Italienischer Elf-Punkte-Plan für Hilfsorganisationen: Keine Einfahrt in Libyens Küstengewässer und Kommunikationsverbot mit Schleppern

Italien legt den EU-Innenministern am Donnerstag einen Vorschlag für einen Verhaltenskodex für Hilfsorganisationen vor, die Flüchtlinge vor Libyen aus Seenot retten. Das Papier umfasst elf Punkte. Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die den Kodex nicht unterzeichnen oder gegen ihn verstoßen, kann demnach die Einfahrt in italienische Häfen verweigert werden.
Der Forderungskatalog an die privaten Seenotretter im Überblick:

1. "Absolutes Verbot für NGOs, in libysche Gewässer einzufahren"
- außer es besteht "Gefahr im Verzug für menschliches Leben auf
See".

2. Transponder zur Ortung der Rettungsschiffe dürfen nicht
abgeschaltet werden.

3. Nicht erlaubt sind Telefongespräche oder die Aussendung von
Lichtsignalen, die eine Abreise von Booten mit Flüchtlingen von der
libyschen Küste erleichtern. Kontakte mit Schleppern sollen so
unterbunden werden.

4. Außer in Notsituationen dürfen keine geretteten Flüchtlinge an
andere Boote übergeben werden. Die Hilfsorganisationen werden
verpflichtet, die Geretteten selbst in den nächsten "sicheren Hafen"
zu bringen und nicht an Schiffe der italienischen Küstenwache oder
von internationalen Einsätzen abzugeben.

5. Such- und Rettungsaktionen der libyschen Küstenwache dürfen
nicht behindert werden.

6. Vertreter der Polizei, die Ermittlungen im Zusammenhang mit
Schleusernetzwerken führen, müssen an Bord gelassen werden.

7. Die Finanzierung der Seenotrettung muss offengelegt werden.

8. Die Seenotrettungszentren der Staaten, unter deren Flagge die
NGO-Schiffe fahren, müssen über Rettungseinsätze informiert werden, damit diese "die Verantwortung für Zwecke der Meeressicherheit übernehmen können".

9. Eine Bescheinigung muss vorliegen, welche "die technische
Eignung für Rettungsaktivitäten" belegt - wie sie auch normale
italienische und Handelsschiffe benötigen. Zudem auch Zertifikate
des Flaggenstaates, die über die Einhaltung der nach den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 einführten Regeln zur
Gefahrenabwehr auf See und in Häfen hinausgehen.

10. Zusicherung der Zusammenarbeit mit staatlichen
Sicherheitsbehörden bei der Anlandung von Migranten. Die NGO-Schiffe müssen den Behörden dabei "mindestens zwei Stunden vor Erreichen des Hafens" nach einer Rettungsaktion übliche Dokumente übermitteln, darunter solche zum Ablauf des Einsatzes und zur gesundheitlichen Situation der Geretteten.

11. Übermittlung aller Informationen, die für Ermittlungen der
italienischen Polizei wichtig sein könnten, sowie die Übergabe
"jeglichen Objektes, das Nachweis oder Beweis einer illegalen
Handlung sein könnte".

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