Viel Wind um einen Furz in Berlin

Achtung, Seitenwind...
Achtung, Seitenwind...david wolfe
  • Drucken

Weil ein Mann vor einer Polizistin einen Flatus entweichen ließ, kam ein Verfahren in Gang, das bis vors Strafgericht führte. Es wurde von der Richterin eingestellt, nun kam der behördliche Aufwand zutage.

Mindestens 23 Berliner Polizisten haben sich über viele Monate und insgesamt mehr als 17 Stunden lang dienstlich mit einem Darmwind (auf Österreichisch auch "Schas" genannt, mit langem a) beschäftigt. Das geht aus einer Antwort des Berliner Senats auf eine schriftliche Anfrage des Landtagsabgeordeneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) hervor.

Anlass der Anfrage war die Anzeige eines Polizisten gegen einen Mann, der vor einer Polizistin im Februar 2016 gefurzt haben soll. Der Beschuldigte namens Christoph S. soll bei der Überprüfung seiner Personalien im Bezirk Friedrichshain sogar zweimal flatuliert haben. Das wertete der Gruppenleiter der zuständigen Polizeieinheit als Beamtenbeleidigung und zeigte den Mann an. Knapp ein Jahr später bekam er einen Strafbescheid über 900 Euro, legte Widerspruch ein und musste vor Gericht erscheinen. Die Richterin freilich stellte das Verfahren, das medial für große Heiterkeit sorgte, nach wenigen Minuten wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ein.

Die "Party-Polizisten"

Jene Polizeieinheit, deren Gruppenleiter die Beamtin durch den Furzer beleidigt gesehen hatte, kam übrigens ihrerseits im Juli 2017 in die Bredouille: Damals flog auf, dass nicht wenige ihrer Mitglieder vor dem G20-Gipfel in Hamburg in ihren Unterkünften nahe Hamburg eine wüste Party mit allem drum und dran samt Sex in der Öffentlichkeit und öffentlichen Urinierens gefeiert hatten. Es hagelte dafür Vorwürfe, die Beamten hätten das Ansehen der Polizei verletzt, es gab aber auch viele, die das Thema „Party-Polizisten" mit Humor nahmen.

Die Berliner Regierung rechtfertigt die Verfolgung des Furz-Falls damit, dass die Geschädigte im Fall einer Einstellung privat keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, gegen die vermeintliche Beleidigung vorzugehen. Allein schon die "konsequente Verfolgung des Vergehens und der Eindruck der Hauptverhandlung" hätten dem Angeklagten "das Unrecht seiner Handlung" aufgezeigt, schreibt der Senat in seiner Antwort.

(dpa/apa)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.