Ein freilaufender Hahn ist vor 6 Uhr nicht zumutbar

Ein Hahn darf in Züricher Wohngebiet nicht vor 6 Uhr aus dem Stall.
Ein Hahn darf in Züricher Wohngebiet nicht vor 6 Uhr aus dem Stall.REUTERS
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In Zürich war eine Lärmklage von Nachbarn nur zum Teil erfolgreich. Hühner und Hahn bekommen aber eine längere, juristisch vorgeschriebene, Nachtruhe verordnet.

Endlich ausschlafen: Das Zürcher Baurekursgericht hat zehn bis 15 Seidenhühnern, einem Hahn und einigen Küken eine längere Nachtruhe verordnet. Aufgrund einer Lärmklage müssen sie morgens länger im Stall bleiben.

Der kleine Hühnerstall steht unter einer Pergola in einer Umgebung, die von Einfamilienhäusern geprägt ist. Gleich daneben liegt unbebautes Land, das für Sport- und Landwirtschaftszwecke genutzt wird.

Da Gackern ja die Hühner - frühmorgens

Die Idylle trügt jedoch, wie das am Dienstag veröffentlichte Urteil des Baurekursgerichts Zürich zeigt: Nachbarn haben sich über das Gackern der Hühner und vor allem das Krähen des Hahns beschwert. Dieses sei "durchdringend, alarmierend und sehr laut". Die Nachbarn fühlen sich tagsüber durch die "häufigen und unvorhersehbaren Schreie" beeinträchtigt, in der Nacht werden sie von ihnen geweckt. Sie forderten daher lärmtechnische Anpassungen am Hühnerhaus und anrainerfreundlichere Stallzeiten.

Ein freilaufender Hahn um 6 Uhr ist für das Gericht nicht zumutbar. Die Forderungen der Nachbarn gingen dem Gericht dann aber doch zu weit und "würden sich unverhältnismäßig auf das Wohl der Tiere auswirken". Da Handwerker werktags ab 7 Uhr arbeiten und Lärm verursachen, erscheint dem Gericht eine morgendliche Ruhezeit bis dahin auch für den Hahn verhältnismäßig. Es kam daher zu folgendem Schluss: Wie bisher gilt für die Tiere die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Wird allerdings ein Hahn gehalten, wird diese Nachtruhe an Werktagen bis 7 Uhr und an Wochenendtagen bis 8 Uhr verlängert.

(APA/sda)

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