Recht und Gesetz entstauben

 Recht
Recht (c) www.BilderBox.com (www.BilderBox.com)
  • Drucken

Entbürokratisierung zählt zu den Schwerpunkten der aktuellen Bundesregierung. Auch juristische Forschungsprojekte bewegen sich auf diesem Terrain.

Bürokratie gehört nicht zu den Qualitäten, die einen modernen Staat ausmachen – darüber herrscht breiter Konsens. Doch wie löst man das Problem?
Ein Großprojekt dazu wird an der Uni Graz betrieben. Rechtswissenschaftler Peter Bydlinski arbeitet an der Modernisierung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und versucht, den zentralen Kodex österreichischen Rechts in eine zeitgemäße und präzise Sprache zu bringen. Schon lange sei zu bemerken, dass Studierenden der Text sprachlich oft nicht mehr zugänglich sei, vor allem Teile aus dem Urbestand von 1811. „Ziel des Projekts ist es, allen Interessierten eine verständliche Textfassung zu geben. Schließlich könnten die Texte auch dem Gesetzgeber als Anregung und Vorschläge bei weiteren Novellierungen dienen“, so Bydlinski.

Inhalt von Sprache trennen?

Altertümliche Formulierungen, Unschärfen im Ausdruck, ungegliederte Paragrafen, verschachtelte Sätze erschweren den Zugang zum Recht. Mithilfe des Linguisten Rudolf Muhr werden diese Hindernisse durch „klarsprachliche“ Richtlinien beseitigt. Doch es gibt Hürden: Sprachliches lässt sich von Inhaltlichem manchmal nur schwer trennen, bessere Verständlichkeit darf aber nicht zulasten juristischer Präzision gehen.
Umformulierungen allein können Auslegungsschwierigkeiten oft nicht lösen. Die Rechtsentwicklung in – teilweise – über zweihundert Jahren hat dazu geführt, dass bestimmte Normen nicht mehr getreu ihrem Wortlaut angewendet werden. Bydlinski hat daher auch „Alternativvorschläge“ geschaffen, die über den sprachlichen Aspekt hinausgehen und inhaltliche Änderungen enthalten. 2020 soll das Projekt beendet sein, bisher sind Neuformulierungsvorschläge zu einem Viertel der insgesamt 1320 ABGB-Paragrafen auf der Projekthomepage publiziert, zu gut einem weiteren Viertel liegen Vorschläge von Studierenden vor.
Der Hochschulrecht-Experte Werner Hauser war in etliche legistische Reformprozesse eingebunden. Auch er plädiert dafür, dass Gesetze einfach lesbar und prägnant gestaltet sind. „Das gilt besonders für den Hochschulbereich, da die Anwender – Lehrende, Studierende, Verwaltung – meist keine juristische Ausbildung haben.“ Als Musterbeispiel für gelungene Legistik sieht er das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das für Laien gut verständlich sei.
Gleichzeitig verweist er darauf, dass im Hochschulbereich oft knappe Gesetze durch überschießend lange oder unklare Verordnungen „ergänzt“ werden. Als Beispiel nennt er den seinerzeit für den Fachhochschul-Bereich als Akkreditierungsbehörde zuständigen FH-Rat, der innerhalb von 16 Jahren die für den gesamten FH-Bereich wichtige „Akkreditierungsrichtlinie“ elf Mal geändert habe. Dass der Wille zur Entbürokratisierung nicht automatisch alle Probleme löst, zeigt die Forschung der Juristen Friedrich Rüffler und Christoph Müller vom Forschungsinstitut für Rechtsentwicklung der Uni Wien. Die Ergebnisse liegen demnächst als Buch, „Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaften? – Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit“, vor. Darin wird die von der Österreichischen Wirtschaftskammer und der Regierung als zukunftsträchtig gepriesene Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaft hinterfragt – eine Unternehmensform, in der sich Gewerbetreibende mit Anwälten und anderen freien Berufen vereinigen sollen, um Dienstleistungen in einem Paket anzubieten, etwa um Kunden den Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem One-Stop-Shop-Prinzip zu ermöglichen. „Das Projekt soll eine Steigerung des BIPs und mehr Effizienz bringen. Unser Ergebnis zeigt genau das Gegenteil“, sagt Rüffler.

Kammer statt Behörden

Dazu wird deutlich, dass in Interdisziplinären Rechtsanwaltsgesellschaften gravierende Interessenkonflikte der Gesellschafter entstehen können. Vor allem seien anwaltliche Grundwerte, wie Verschwiegenheit, Mandantentreue oder Unabhängigkeit, nicht mehr in vollem Ausmaß gegeben. „Zum Beispiel bedeutet die Unabhängigkeit von Anwälten, dass sie disziplinarrechtlich ausschließlich der Kontrolle der vom Staat völlig unabhängigen Rechtsanwaltskammern unterliegen, nicht aber staatlicher Behörden“, sagt Rüffler. „Das liegt durchaus im Interesse des Mandanten. In diesen Tagen zeigen uns Länder wie die Türkei oder Polen, dass das nicht unwichtig ist.“

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.