Wien/Ib. Wer eine suchtbedingte Erwerbsunfähigkeit noch vor dem 21.Lebensjahr nachweisen kann, hat Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe – und bekommt so knapp 300 Euro im Monat. Auf diese Regelung hat die „Tiroler Tageszeitung“ hingewiesen. „Wir haben einige derartige Fälle und schauen, wie wir das stoppen können“, wird dort ein Innsbrucker Finanzbeamter zitiert.
Auch in Wien können Suchtkranke die erhöhte Familienbeihilfe beantragen, denn „prinzipiell sind die Gesetze überall gleich“, bestätigt das Bundessozialamt Wien. „Und das Gesetz sieht vor, dass die Familienbeihilfe so lange erhöht ausbezahlt wird, bis Betroffene nicht mehr erwerbsunfähig sind – unter Umständen also ein Leben lang. Das heißt aber nicht, dass jeder Drogenabhängige dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu finanzieren.“ Und: „Jeder Einzelfall wird genau geprüft. Die Anträge werden beim Finanzamt gestellt, das Bundessozialamt führt daraufhin ein Gutachten durch. Das Urteil fällt letztendlich wieder das Finanzamt.“
Die Familienbeihilfe kann auch bis zu fünf Jahren rückwirkend anerkannt werden – was maximal 20.000Euro ausmachen kann. FPÖ-Sozialsprecher Norbert Hofer zeigt sich „erschüttert“ über diese Regelung. Das Bundessozialamt sieht dies anders. Auf die Frage, ob es nicht Probleme mit sich bringe, Suchtkranken Bargeld zur Verfügung zu stellen, heißt es: „Es kann immer sein, dass Geld für andere Zwecke ausgegeben wird. Wir können den Missbrauch nicht gänzlich verhindern, aber wir können versuchen, ihn auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.“
Eine Alternative wäre es, jedem Suchtkranken einen Sachverwalter zur Verfügung zu stellen, der das Geld dann verteilt, wenn es gebraucht wird. Zu starke Kontrollen wären allerdings teurer als das Geld, das man ausbezahle, so das Bundessozialamt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.01.2012)
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