Gericht stärkt Rechte von Vätern mit Kuckuckskindern

Menschenrechtsgericht weist Klagen leiblicher
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Biologische Väter haben keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn es rechtlich einen Vater gibt, der sich um das Kind kümmert. Zwei Deutsche hatten geklagt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Rechte von Vätern gestärkt, die mit ihren sogenannten Kuckuckskindern in einer Familie leben. Biologische Väter haben demnach keinen Anspruch auf eine rechtliche Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter des Kindes mit einem anderen Mann zusammen lebt, der rechtlich als Vater gilt und sich um das Kind kümmert.

Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil wies der Straßburger Gerichtshof zwei Beschwerden von Männern aus Deutschland, eines nachweislich biologischen Vaters und eines mutmaßlich biologischen Vaters, ab. Nach deutschem Recht kann der leibliche Vater die Vaterschaft nicht einklagen, wenn zwischen dem offiziellen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Tochter aus Affäre

Einer der Fälle stellte sich laut der Nachrichtenagentur Reuters folgendermaßen dar: Ein ehemaliger Liebhaber der Mutter hatte seine Vaterschaft für ein 2005 geborenes Mädchen durch einen Gentest feststellen lassen. Der Lebensgefährte der Frau hatte das Kind jedoch bereits anerkannt und war damit der rechtliche Vater. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich zusammen um die Tochter.

Im zweiten Fall wollte ein mutmaßlicher Vater sich in die neue Familie seiner geschiedenen Frau einklagen mit dem Argument, das älteste Kind sei noch während der früheren Ehe gezeugt worden. In beiden Fällen ließen die deutschen Gerichte eine Anfechtung nicht zu. Die Kinder lebten bereits in einer sozial-familiären Bindung mit ihren rechtlichen Vätern, hieß es.

Familienverband hat Vorrang

Die Mitgliedstaaten der Menschenrechtskonvention hätten einen weiten Beurteilungsspielraum, so der EGMR. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, "einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind".

Die Konventionsstaaten seien allerdings verpflichtet, den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind zu ermöglichen, wenn dies im Interesse des Kindeswohl liege, ergänzte das Gericht unter Verweis auf eine frühere Entscheidung. "Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung (...), biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten."

(APA/dpa/Red.)

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