Auch "Freilerner" müssen Prüfungen machen

(c) FABRY Clemens
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Der Erfolg von häuslichem Unterricht darf nach wie vor jährlich abgefragt werden. Eine entsprechene VfGH-Beschwerde wurde abgewiesen.

Schulbehörden können von Eltern, deren Kinder ihre Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erfüllen, die Vorlage eines Zeugnisses über die Absolvierung einer Externistenprüfung verlangen. Eine entsprechende Beschwerde von "Freilernern" über die Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Gesetzes hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgewiesen.

In Österreich kann die Schulpflicht nicht nur durch den Besuch einer öffentlichen oder privaten Schule erfüllt werden, sondern auch durch die Erteilung von gleichwertigem "häuslichem Unterricht". Das Schulpflichtgesetz sieht allerdings vor, dass dies einerseits dem jeweiligen Landesschulrat anzuzeigen ist und andererseits der "Erfolg" jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen ist. Geschieht das nicht, muss der Landesschulrat den Besuch solch einer Schule anordnen. "Freilerner" (oder wohl eher deren Eltern) wehren sich gegen diese Jahresprüfung in der derzeitigen Form.

Im konkreten Fall legten die Eltern trotz wiederholter Aufforderung dem Wiener Stadtschulrat kein Jahreszeugnis ihrer Tochter über die erste Schulstufe vor. Argument: Die Familie stehe "im Kontakt mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen, um gemeinsam an der Anpassung der derzeitigen Form der Gleichwertigkeitsfeststellung für freilernende junge Menschen zu arbeiten". Stattdessen legten sie eine Bestätigung einer Volksschullehrerin vor und zeigten gleichzeitig die Abmeldung zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr an. Beides akzeptierte der Stadtschulrat nicht.

"Überwachungsmechanismen" kritisiert

Mit ihrer Beschwerde blitzten die Eltern erst beim Bundesverwaltungsgericht und nun auch beim VfGH ab. Sie führten unter anderem an, dass die "Überwachungsmechanismen" im Schulpflichtgesetz in unzulässiger Weise in das Recht auf häuslichen Unterricht eingreife, da dessen Erfolg jährlich durch Prüfung an einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen ist. Dies nehme jeglichen Raum für pädagogische Alternativen und für die Erziehungsbedürfnisse einzelner Gruppen und sei daher verfassungswidrig.

Der VfGH konnte dem nicht folgen: Mit diesem Vorbringen würden sich die Beschwerdeführer "im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens wenden", heißt es in der Entscheidung. "Diesen Beschwerdebehauptungen kann schon allein auf Grund der in Art. 14 Abs.7a B-VG verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein." Auch sämtliche andere Argumente der Eltern wie etwa ein willkürliches Verhalten der Behörde verwarf der Gerichtshof.

(APA)

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