Restriktionen: Lehrer dürfen keine Werbung verteilen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Das Bildungsressort ordnet nach mehreren Gerichtsentscheidungen eine restriktivere Linie an, was Werbung in Schulen angeht.

Das Bildungsministerium gibt nach mehreren Gerichtsentscheidungen zu Werbung an Schulen in einem Rundschreiben eine restriktive Linie vor. Unter anderem wird klargestellt, dass Werbung während des Unterrichts sowie die Beteiligung von Lehrern an schulfremder Werbung verboten ist. "Aus Ernährungsgründen" oder sozialen Gründen problematische Produkte dürfen ebenfalls nicht beworben werden.

Zuletzt waren etwa mit Werbung gepflasterte Gratis-"Mitteilungshefte" und direkt in der Unterrichtsstunde erfolgte Bankenwerbung von Gerichten verboten worden. Mit dem Rundschreiben an alle Landesschulräte, Zentrallehranstalten und Pädagogische Hochschulen stellt das Ministerium nun grundsätzlich klar, dass "die pädagogische Qualität des Unterrichts, nicht das Erschließen von Werbegeldern, im Vordergrund aller schulischer Bemühungen steht".

"Werbung für schulfremde Zwecke darf folglich nie auf Kosten der pädagogischen Glaubwürdigkeit gehen und dabei in Widerspruch zu den Zielsetzungen der Schule geraten, zu denen in diesem Zusammenhang auch das Unterrichtsprinzip 'Wirtschaftserziehung und Verbraucher/innenbildung' gehört", heißt es weiter. "Der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler im Alltag ständig mit Werbebotschaften konfrontiert sind, relativiert das Beachten dieser Verpflichtung nicht."

Muss sofort erkennbar sein

Grundsätzlich sei Werbung zwar nicht verboten. Neben schulrechtlichen Bestimmungen müssten die Direktoren - sie sind für die Gestattung von Werbung zuständig - aber auch Vorschriften wie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beachten. Das betreffe etwa aggressive Geschäftspraktiken wie die Verteilung der werbegespickten Gratis-"Mitteilungsheften", die Kinder als Schulutensil und nicht Werbung wahrgenommen hätten: Werbung müsse für Schülerinnen und Schüler jeder Altersstufe "sofort und unmittelbar" als solche erkennbar sein.

Unternehmen setzen in diesen Fällen darauf, dass Eltern den Kindern - um familiäre Konflikte zu vermeiden - die beworbenen Produkte kaufen. Schulen dürften "ein solches, eine aggressive Geschäftspraktik darstellendes Verhalten weder zulassen noch auf irgendeine Weise fördern".

Lehrer dürfen nichts verteilen

Noch problematischer wird es, wenn "der Schule zurechenbare Personen", also vor allem Lehrer oder Schulwarte, die Verteilung von Werbematerialien übernehmen oder sich daran beteiligen. "Durch das Einbinden von Schulpersonal in Werbemaßnahmen Dritter wird Schülerinnen und Schülern vorgespiegelt, die Schule habe die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen geprüft und für gut befunden."

Außerdem könnten sich Schüler verpflichtet sehen, "für Schulzwecke gedachte Werbegeschenke deswegen zu benutzen, weil sie meinen, der Schule würde dadurch ein finanzieller Vorteil erwachsen, dem sie nicht im Weg stehen möchten": "Unter diesen Umständen ist das Mitmachen von Schulpersonal bei schulfremder Werbung als Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses anzusehen."

Keine Werbung im Unterricht

Ebenso wie die Beteiligung von Schulpersonal an schulfremder Werbung verboten ist Werbung während des Unterrichts - wie im Fall der Bankenwerbung. Zwar sei das Einbeziehen außerschulischer Experten in den Unterricht zulässig, hält man im Rundschreiben fest - "doch gilt das ausschließlich in Verbindung mit dem Erarbeiten und Festigen des Lehrstoffs": "Niemals darf der Unterricht als Vorwand zum Präsentieren oder verdeckten Anpreisen von Produkten oder Dienstleistungen dienen."

"Auch das Verteilen von Werbegeschenken, etwa, wie jüngst geschehen, von Markenrucksäcken durch ein Geldinstitut, ist in keinem Fall zulässig." Es sei dabei unerheblich, wieviel Unterrichtszeit dafür verwendet werde: "Der bloße Umstand, dass im Unterricht für Schulfremdes geworben wird, reicht aus."

Ernährung als heikles Thema

Auch für bestimmte Produkte darf nicht geworben werden: Neben Alkohol und Tabak sind das etwa solche, die "aus pädagogischen Überlegungen abzulehnen sind". Gleiches gilt auch für "Produkte, die aus Ernährungsgründen problematisch oder dafür bekannt sind, dass sie unter menschenunwürdigen, ausbeuterischen Bedingungen oder unter Zerstörung der Umwelt und natürlicher Lebensräume hergestellt bzw. vertrieben werden".

Auch Schulen selbst dürfen weder Werbebotschaften noch Logos, Embleme, Marken, Muster, Firmennamen oder sonstige Produkt- bzw. Unternehmensbezeichnungen transportieren: "Als Teil der öffentlichen Verwaltung dürfen Schulen nach außen nicht einmal den Anschein erwecken, sie würden sich als Institution mit bestimmten Herstellern, Anbietern, Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar identifizieren." Entsprechende Verpflichtungen seien "ehestmöglich" zu kündigen.

(APA)

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