Was taugen die Argumente zu Schavans Verteidigung?

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Schavan und ihre Unterstützer forderten ein externes Zweitgutachten. Das Schavan-Lager schießt scharf gegen die Uni Düsseldorf. Zu Recht?

Die Fälle Guttenberg und Schavan sind nicht zu vergleichen.
Das stimmt. Der frühere Verteidigungsminister schrieb schamlos ab: Bei 94 Prozent aller Seiten im Hauptteil seiner Arbeit wandte Guttenberg das Verfahren „Copy & Paste“ an. Bei Schavan fehlen „nur“ auf 30 Prozent der Seiten die korrekten Verweise auf fremdes Gedankengut. Zudem betreffen die Fehler vor allem den referierenden Teil, in dem es ohnehin nur um einen Überblick über den Stand der Forschung und die vorhandene Literatur geht. Das Fazit, das die junge Wissenschaftlerin daraus gezogen hat, wird nicht nur von ihrem Doktorvater als eigenständig und originell gepriesen. Schavan hat also, anders als der plumpe Plagiator Guttenberg, die Forschung in ihrem Fach weitergebracht. Die Frage ist: Entschuldigt das eine Täuschungsabsicht an so vielen Stellen?

• Die Zitierkultur war damals eine andere, zumal in den Geisteswissenschaften.
Ein gefährliches Argument, weil dabei anklingt, die Dissertanten hätten es Anfang der Achtzigerjahre mit dem Ausweis fremder Gedanken allgemein nicht so genau genommen. Konkret gemeint ist ein freies Paraphrasieren aus der vorhandenen Literatur, wobei nicht bei jedem sinngemäß übernommenen Gedanken eine entsprechende Fußnote gesetzt wird, sondern nur vereinzelt oder zusammenfassend. Schavans Fehler beschränken sich aber nicht auf solche „Bauernopfer“. Richtig ist, dass die deutschen Universitäten unterschiedliche Standards bei der Quellenarbeit hatten (und zum Teil heute noch haben). Allerdings ist vor wenigen Tagen ein Heftchen mit „Zitierregeln“ der Uni Düsseldorf aus jener Zeit aufgetaucht, das vom Doktorvater Schavans mitverfasst wurde. Gegen diese Regeln hat die Studentin klar verstoßen, was das Argument entkräftet, der „Entstehungskontext“ werde nicht angemessen berücksichtigt.

• „Ich habe Flüchtigkeitsfehler gemacht, aber niemals bewusst getäuscht.“
So lautet Schavans eigene Rechtfertigung. Knapp die Hälfte der als Plagiate erkannten Stellen in ihrer Dissertation sind „Verschleierungen“, bei denen die wirkliche Quelle nirgends genannt wird. Oft gibt die Autorin vor, dass sie Primärquellen zusammenfasst und interpretiert, obwohl sie tatsächlich fast wörtlich aus der Sekundärliteratur abschreibt – und dabei entlarvenderweise auch Fehler übernimmt. Worauf Schavan plädiert, ist ein „bedingter Vorsatz“. Das heißt: Sie habe die Täuschung nicht beabsichtigt, aber in Kauf genommen – was etwa passieren kann, wenn man Fußnoten und Literaturangaben erst nachträglich setzt und dabei auf ein paar vergisst. Zu verschleiern, dass man die Originalliteratur gar nicht gelesen hat, geht über solche Schlampereien aber deutlich hinaus.

Ein externer Forscher vom Fach hätte die Arbeit prüfen müssen.
Untersucht wurde die Dissertation von einem Judaisten der eigenen Universität. Schavan und ihre Unterstützer forderten ein externes Zweitgutachten von einem Erziehungswissenschaftler, der die nötige Fachkenntnis mitbringt. Diese Forderung konnte die Uni plausibel abwehren: Zur Diskussion stand nicht die fachliche Qualität der eigenständigen Teile der Arbeit. Zu klären war nur, ob und in welchem Umfang abgeschrieben wurde. Ob aber bei der Quellenarbeit die erforderlichen Mindeststandards eingehalten wurden, sollte jeder habilitierte Geisteswissenschaftler beurteilen können. Ein externer Gutachter mag unbefangener und wünschenswert sein. Aber es bleibt jeder Uni überlassen, wie sie ein Prüfverfahren organisiert. Hier ist der Uni also zumindest kein Formalfehler vorzuwerfen.

• Der Fall liegt über 30 Jahre zurück und ist damit rechtlich und moralisch verjährt. Die juristische Grundlage für die Prüfung durch die Uni Düsseldorf ist ein Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen. Es sieht vor, dass die Anlassfälle für Verwaltungsverfahren nach 30 Jahren verjähren. Seitdem Annette Schavan ihre Dissertation eingereicht hat, sind bereits über 33 Jahre vergangen. Allerdings gilt die Frist nicht, wenn neue Umstände bekannt werden. In die Dissertation konnte aber die ganze Zeit über jeder einsehen. Der „neue Umstand“ war nur, dass sich Plagiatsjäger im Internet die Mühe machten, den Text zu untersuchen. Insofern dürfte dieser juristische Einwand stichhaltig sein. Zudem halten es viele für unangemessen und menschlich zu hart, dass nach so langer Zeit eine „Jugendsünde“ das Lebenswerk einer angesehenen Politikerin zerstört. Steuerhinterziehung etwa verjährt in Deutschland schon nach längstens 13 Jahren, der Sünder muss nicht einmal nachzahlen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.02.2013)

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