Gericht hebt Fünfer nicht auf

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Diplomarbeit. Während man eine Prüfung beeinspruchen könne, sei das bei wissenschaftlichen Arbeiten unmöglich, sagt das Höchstgericht.

Wien. Ein Student, der seit Jahren dafür kämpft, dass seine Diplomarbeit doch noch positiv gewertet wird, ist beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgeblitzt. Zwar könne man unter besonderen Voraussetzungen eine negative Note bei Prüfungen bekämpfen. Für wissenschaftliche Arbeiten sei eine solche Bestimmung aber nicht im Gesetz vorgesehen, sagten die Höchstrichter. Es liege hier keine ungewollte Gesetzeslücke vor, die es durch Analogie zu schließen gelte. Man dürfe also die Vorschriften für Prüfungen nicht auf Diplomarbeiten umlegen.

Der Student der Universität für Bodenkultur ließ sich im Sommer 2012 von seinem Studiendekan einen Bescheid ausstellen, in dem die negative Beurteilung der Diplomarbeit formell festgehalten wurde. Der Kampf um seine Arbeit führte den Mann in weiterer Folge bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser befand 2014 aber, dass der Student in keinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht verurteilt wurde, und trat die Beschwerde an den VwGH ab.

Dieser prüfte nun, ob der Student in einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden war. Aber auch dem war nicht so. Der VwGH erinnerte in seiner Entscheidung auch noch einmal daran, dass der Gesetzgeber selbst bei Prüfungen nur ausnahmsweise und nur bei Exzessen eine Kontrolle vorsehen wollte.

Hilfe zum Suizid: Verein verboten

Eine andere am Dienstag veröffentlichte Gerichtsentscheidung betrifft das Verbot des Vereins „Letzte Hilfe“. Die Vereinigung hatte es sich zum Zweck gemacht, Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Selbstmord zu leisten. Die Behörde untersagte dies, die Vereinsbetreiber gingen darauf vor den VfGH.

Die Verfassungsrichter betonten aber, dass der Zweck des Vereins zumindest teilweise dem Gesetz zuwiderlaufe, steht doch in § 78 des Strafgesetzbuchs klar, dass die Mitwirkung am Selbstmord verboten ist. Und ein solches Verbot dürfe der Gesetzgeber auch erlassen, befanden die Höchstrichter. Der Verein, der Hilfe zum Selbstmord leisten wollte, bleibt somit verboten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.03.2016)

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