Konkordat schränkt Uni-Autonomie ein

Vor allem die katholische Kirche hat großen Einfluss auf Personalauswahl und Studienpläne.

Durch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich bzw. vergleichbare Regelungen etwa im Protestanten- oder Islamgesetz wird die Autonomie der Universitäten eingeschränkt. Vor allem die katholische Kirche hat großen Einfluss auf die Ernennung bzw. Zulassung von Professoren und Dozenten an den theologischen Fakultäten sowie deren Studienpläne.

Eines der Kerngebiete der Uni-Autonomie ist die eigenständige Berufung von Professoren bzw. die Verleihung der Lehrbefugnis durch die Universitäten. Im Bereich der Theologie sieht das aus dem Jahr 1933 stammende Konkordat, auf das im Universitätsgesetz ausdrücklich verwiesen wird, allerdings anderes vor: "Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten wird nur nach erfolgter Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erfolgen."

Das bedeutet zwar nicht, dass die Kirche selbst Professoren ernennen oder die Lehrbefugnis erteilen darf. Der jeweilige Rektor muss sich allerdings die jeweils von der Uni in Aussicht genommene Person im wahrsten Sinn des Wortes absegnen lassen.

In Frühpension geschickt

Das funktioniert auch in der umgekehrten Richtung: "Sollte einer der genannten Lehrer in der Folge seitens der zuständigen kirchlichen Behörde der obersten staatlichen Unterrichtsverwaltung als für die Lehrtätigkeit als nicht mehr geeignet bezeichnet werden, wird er von der Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit enthoben." Enthoben wird ebenfalls nicht von der Kirche selbst, sondern vom jeweiligen Rektor. Zuckerl für enthobene Professoren: Sollte für diese keine andere staatliche Verwendung gefunden werden, werden sie in Pension geschickt.

Auch in anderen Punkten schränkt das Konkordat die Uni-Autonomie ein: Die von den päpstlichen Hochschulen in Rom verliehenen akademischen Grade in der Theologie sind in Österreich automatisch anerkannt. Ansonsten müssen ausländische Studienabschlüsse in Österreich nostrifiziert werden.

Kirche muss Studienplänen zustimmen

Außerdem hat sich Österreich verpflichtet, dass "die innere Einrichtung sowie der Lehrbetrieb der vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten grundsätzlich nach Maßgabe der Apostolischen Konstitution 'Deus Scientiarum Dominus' vom 14. Mai 1931 und der jeweiligen kirchlichen Vorschriften geregelt werden". Durch einen entsprechenden Verweis im Universitätsgesetz ist diese Regelung unmittelbar anzuwendendes Recht. Die katholisch-theologischen Fakultäten müssen also die Vorschriften des kirchlichen Hochschulrechts einhalten. Gleichzeitig haben sie eine Art Bestandsschutz als akademische Organisationseinheiten. Die Studienpläne an den Unis müssen ebenfalls von der Kirche approbiert werden.

Islamische Theologie: Weniger Rechte

Wesentlich weniger weitreichend sind die Rechte anderer Glaubensgemeinschaften: Im Protestantengesetz und im neuen Islamgesetz ist lediglich eine "Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person" vorgesehen. Die genaue Bedeutung dieses Ausdrucks wird allerdings nicht erläutert. Bei den Protestanten bedeutete dies bisher in der Praxis, dass der Glaubensgemeinschaft eine Möglichkeit zur Stellungnahme, allerdings kein Vetorecht eingeräumt wird. Für das erst 2015 verabschiedete Islamgesetz gab es mangels seither besetzter Professur noch kein Verfahren - in den Erläuterungen wird aber ausdrücklich auf die Regelung im Protestantengesetz verwiesen.

Weitere Autonomie-Einschränkung: Beim islamischen Theologiestudium muss die Uni darauf achten, dass im theologischen Kernbereich nur Anhänger einer islamischen Konfession zu Professoren berufen werden. Bei den Protestanten muss das gesamte Lehrpersonal der evangelischen Kirche angehören.

(APA)

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