Der steinige Weg zum zweiten Bescheid

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Nostrifizierung. Die Anerkennung von im Ausland absolvierten Bildungsabschlüssen ist grundsätzlich möglich, doch umständlich und langwierig. Darunter leiden nicht nur Betroffene, sondern die gesamte Wirtschaft.

Geschichten von Einwanderern, die in ihrer Heimat Ausbildungen als Ärzte, Nachrichtentechniker oder Atomphysiker abgeschlossen haben und hier im Taxi ihr Geld verdienen, sind bekannt – und zutreffend. Der Anteil an Migranten, die in Österreich einen Job unter ihrem Bildungsniveau ausüben, gilt als einer der höchsten in der OECD. In Salzburg etwa, wo die Zahl der Arbeitnehmer ausländischer Herkunft (rund zehn Prozent) höher als im Österreich-Schnitt liegt, ist aktuell jeder zweite Migrant mit mittlerer oder höherer Ausbildung in einer Hilfs- oder angelernten Tätigkeit beschäftigt.

„Das ist nicht nur eine Vergeudung von Talenten und Chancen, sondern auch ungerecht“, kritisiert der Salzburger AK-Präsident, Siegfried Pichler. Ausländische Abschlüsse seien in Österreich oft nur wenig Wert. Das Problem ist nicht die Bildung, sondern deren Anerkennung.

Amtsstelle suchen

2012 wurden zwar die Voraussetzungen standardisiert, die Verfahren sind trotzdem langwierig geblieben. Das Problem beginnt bei der Suche nach der zuständigen Amtsstelle. EU-Bürger oder nicht lautet dabei die erste Frage. Denn innerhalb der Europäischen Union (bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz) ist eine Nostrifizierung – also die gleichwertige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses mit dem Abschluss eines inländischen Bakkalaureats-/Bachelor-, Magister-/Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums – in der Regel weder erforderlich noch möglich. Der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen ist hier durch eigene Richtlinien geregelt. Beispielsweise haben Absolventen von Gesundheitsstudiengängen (medizinisch-technische Gesundheitsberufe, MTD) um Anerkennung beim Bundesministerium für Gesundheit anzusuchen. Für die Anerkennung von Hebammenausbildungen, die in EU- bzw. EWR-Staaten oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert worden sind, ist das Österreichische Hebammengremium zuständig.

Hochschule aufsuchen

Für Personen außerhalb der Europäischen Union ist eine Nostrifizierung wiederum nur dann vorgesehen, wenn diese in Österreich zwingend für die Berufsausbildung erforderlich ist. Dies ist vor allem im Bereich der Gesundheitsstudiengänge (MTD, Hebammen) und unter bestimmten Voraussetzungen (für Stellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung) auch im Bereich der Sozialen Arbeit der Fall. Wer in Erfahrung gebracht hat, dass eine Hochschul-Nostrifizierung nottut, muss sich an heimischen Fachhochschulen und Universitäten einem Verwaltungsverfahren stellen. „Die Verfahrensvorschriften sind für alle Fachhochschulen die gleichen. Der Antrag auf Nostrifizierung ist bei der Fachhochschule, die den entsprechenden Studiengang führt, einzureichen. Das Verfahren endet mit einem Bescheid, der vom FH-Kollegium ausgestellt wird“, erläutert Arthur Mettinger, Rektor der FH Campus Wien.

Entscheidendes Kriterium ist, ob die ausländische Ausbildung mit dem im Antrag genannten FH-Studiengang inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig ist. An der FH Campus Wien wird ein Antrag auf Nostrifizierung im Rektorat eingebracht. „Die Antragssteller werden durch das gesamte Verfahren begleitet. Über den Verfahrensstand bzw. den Ablauf können sie sich jederzeit an die juristische Mitarbeiterin an der FH Campus Wien wenden“, verweist Mettinger auf die Unterstützung seitens der FH. „Sollte die Nostrifizierung positiv sein und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit mit dem inländischen Studium fehlen, so können diese Ergänzungen an der Fachhochschule als außerordentliche Studierende absolviert werden“, so Mettinger. Im Fall eines negativen Nostrifizierungsbescheids des FH-Kollegiums bleibt den Betroffenen noch der Weg offen, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Ähnliches gilt an österreichischen Universitäten. Rechtsgrundlage für die Nostrifizierung ist zum einen das Universitätsgesetz 2002 und zum anderen die Satzung der jeweiligen Universität. „Die Satzung erlässt sich jede Universität selbst. Diese führt allerdings nur die Bestimmungen des Universitätsgesetzes näher aus. Das Nostrifizierungsverfahren als solches – ein Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) – gilt für alle Universitäten gleich“, erläutert Sandra Pilser vom Prüfungsreferat Rechtswissenschaften der Universität Innsbruck. Jede Nostrifizierungsanfrage werde individuell geprüft. Sind alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Verfahren eingeleitet werden. „Unterschiede nach der Studienart gibt es nicht“, so Pilser. Auch hier gilt allgemein: Nostrifizierungsverfahren betreffen EU-Bürger größtenteils nicht und finden hauptsächlich bei Studienabschlüssen von Drittstaatsangehörigen Anwendung.

Schnellere Verfahren

Ob die aktuelle Situation rund um die Anerkennung von Bildung zufriedenstellend ist, bezweifelt Salzburgs Arbeiterkammer-Präsident Pichler: „Es braucht einfachere und schnellere Verfahren.“ Nicht nur aus Gründen der Fairness und der individuellen Lebenssituation. So könnte laut den Berechnungen des Zentrums für Soziale Innovation (ZSI) die angemessene Beschäftigung von Migranten Bund und Ländern zusätzliche Einnahmen von 7,5 Milliarden Euro bringen.

INFORMATION

Die gleichwertige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses mit dem Abschluss eines inländischen Studiums erweist sich als komplexes Prozedere. Ob eine sogenannte Nostrifizierung erforderlich ist und wo der Antrag gestellt werden muss, hängt zunächst von Staatsangehörigkeit und Berufsart ab. Positive Bescheide werden von FH und Unis ausgestellt. Negative Bescheide führen Betroffene bis zum Bundesverwaltungsgericht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.12.2014)

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