Gesundheit: VfGH kippt Apothekenregelung

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Für Gemeinden mit nur zwei Kassenvertragsärzten dürfen keine Sonderregelungen gelten, sagen die Höchstrichter. Wie viele Hausapotheken das VfGH-Erkenntnis im Jahr 2014 betreffen wird, ist schwer abzuschätzen.

Wien/Apa/Ib. Öffnet eine Apotheke in einer Gemeinde, in der es nur zwei oder drei praktische Ärzte mit Kassenvertrag gibt, müssen diese ihre Hausapotheke binnen drei Jahren schließen. Zu dieser Entscheidung kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und kippte damit einen Teil der Hausapothekenregelung.

Bisher war es nämlich so: Nur in Gemeinden mit drei Kassenvertragsärzten galt die Dreijahresfrist für die Schließung, wenn eine neue Apotheke eröffnete. Anders in Gemeinden mit zwei praktischen Ärzten: Haben diese ihre Hausapotheke vor 2006 eingeführt, mussten sie die Apotheke erst nach zehn Jahren schließen. Diese Sonderregelung verstößt aber gegen den Gleichheitsgrundsatz, es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, so die Höchstrichter. Da aber manche Ärzte „unangemessen plötzlich“ getroffen sein könnten, tritt die Aufhebung erst am 31.Dezember 2013 in Kraft.

In den Gemeinden, in denen es zum Zeitpunkt des Apothekenkonzessions-Antrags zwei Kassenvertragsärzte gab, müssen also alle Hausapotheken binnen drei Jahren eingestellt werden. Nichts ändert sich hingegen für Gemeinden mit nur einem Kassenarzt: Dort darf in der Regel ohnehin keine öffentliche Apotheke errichtet werden.

Wie viele Hausapotheken das VfGH-Erkenntnis im Jahr 2014 betreffen wird, ist schwer abzuschätzen, heißt es aus der Österreichischen Apothekerkammer. Würde die Regelung allerdings heute außer Kraft treten, wären fünf Gemeinden und neun ärztliche Hausapotheken betroffen.

Den Chef der Österreichischen Ärztekammer, Artur Wechselberger, dürfte diese Nachricht allerdings nicht erfreuen: Er plädierte erst in der Vorwoche im Bundesrat für mehr Hausapotheken.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.07.2012)

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