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Digitaler Rat: Onlinevisite gefährdet Ärztewohl

11.10.2009 | 18:46 |  ANJA OBERKOFLER (Die Presse)

Viele Patienten suchen im Internet Hilfe. Doch das Gesetz verbietet Fernbehandlungen weitgehend. Und: Der Arzt muss von der Ordination aus agieren. Die Stimmen pro Telemedizin in der Lehre mehren sich.

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WIEN. Es ist selbstverständlich geworden, dass moderne Arztpraxen das World Wide Web (WWW) nutzen. Medizinische Internetplattformen wie www. netdoctor.at mit ihren Rubriken „Frag den Arzt“ werden von Usern massenweise besucht. Auch Ärzte versuchen vermehrt, das Internet quasi als E-Ärzte zur effizienteren Kommunikation mit Patienten sowie zur Beratung und Behandlung zu nutzen. Auf Gesetzgebungsebene ist dieser Entwicklung allerdings noch nicht entsprechend Rechnung getragen worden, weshalb die Lage nicht unproblematisch ist. Die medizinische Onlineberatung und Onlinebehandlung erfahren durch das gesetzliche Verbot der „Wanderpraxis“ und die Bestimmung des § 49 Abs 2 Ärztegesetz in Österreich wesentliche Einschränkungen.

Wegen des Verbotes der Wanderpraxis (§45 Abs 4 Ärztegesetz) dürfen Ärzte ihre Tätigkeit nicht „ohne bestimmten Berufssitz“ freiberuflich ausüben. Diese Bestimmung wird dahingehend interpretiert, dass der Arzt eine Onlineberatung stets von seiner Ordination und nicht etwa von zu Hause aus vorzunehmen hat. Erhält daher eine Kardiologin, die sich auf einem Kongress in den USA aufhält, eine Anfrage von einem Patienten, so dürfte sie diese nicht von ihrem Laptop aus beantworten, sondern müsste ihre Heimreise abwarten.

Weiters trifft den Arzt nach § 49 Abs 2 ÄrzteG die Pflicht zur unmittelbaren Berufsausübung. Aus dieser wird von der Lehre und vor allem den Ärztekammern seit jeher ein grundsätzliches Verbot der Vornahme von Fernbehandlungen abgeleitet. Lediglich die in der täglichen Arztpraxis üblichen telefonischen Ratschläge an Patienten, die dem Arzt bekannt sind, oder telefonische Anweisungen in Notfällen werden toleriert. Mittlerweile sind jedoch nicht nur das WWW und andere moderne Kommunikationstechnologien verbreitet. Es ist auch wissenschaftlich belegt, dass Fernberatungen und Fernbehandlungen etwa in Regionen, in denen ein Zugang zu ärztlicher Beratung und Behandlung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, wichtige Instrumentarien im Interesse und für das Wohl der Menschen darstellen.

Aus diesem Grund und im Lichte der Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs fordert die Europäische Kommission in ihrem Arbeitspapier „Telemedicine for the benefit of patients, health care systems and society“ vom 30. Juni 2009 den Abbau von Hemmnissen für telemedizinische Leistungen. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist daher die Bestimmung des § 49 Abs 2 Ärztegesetz, die auf das Jahr 1987 zurückgeht, weiter zu interpretieren. Entscheidend ist immer der Einzelfall, in dem der Arzt – gewissenhaft und dem Wohl und Interesse des Patienten verpflichtet – zu prüfen hat, ob die ihm vom Patienten gelieferten Daten für eine Behandlung ausreichend sind oder ob er weitere Angaben benötigt. Kein Problem ist es daher, wenn der Arzt einer schwangeren Patientin in einem entlegenen Seitental, ist eine anderweitige ärztliche Hilfe nicht vorhanden, im Notfall über das Telefon Anleitungen zur Geburtshilfe gibt.

All diese Entscheidungen muss der Arzt nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsqualität, sondern auch unter jenem der strengen Regeln der Arzthaftung treffen. Aus diesem Grund ist eine umfassende Aufklärung über die möglichen Risken einer Onlineberatung und -behandlung durch den E-Arzt erforderlich, damit der Patient rechtswirksam in die Behandlung einwilligen kann. Im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes sollte es jedoch für den mündigen Patienten zulässig sein, in Kenntnis des Risikos einer Onlinebehandlung zuzustimmen.

 

Restriktion gegen Patienteninteresse

Eine restriktive Auslegung der Bestimmung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wie derzeit noch praktiziert, erscheint dann nicht mehr im Interesse des Patienten. Auch wenn sich die Stimmen pro Telemedizin in der Lehre mehren, so darf das Risiko für den E-Arzt nicht unterschätzt werden. Diesem drohen bei Verstößen gegen das Verbot der Wanderpraxis und das Gebot der persönlichen Berufsausübung harte Strafen. Übertretungen der §§ 45 und 49 ÄrzteG werden sowohl mit Verwaltungsstrafen bis zu 2180 Euro als auch mit Disziplinarmaßnahmen der Ärztekammern geahndet, die vom schriftlichen Verweis bis zur Streichung aus der Ärzteliste reichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Arzt vorläufig die Berufsausübung zu untersagen: Wird ein Verwaltungsstrafverfahren wegen grober Verfehlungen gegen den E-Arzt eingeleitet und liegt sowohl eine Gefährdung des öffentlichen Wohls als auch Gefahr im Verzug vor, so kann der Landeshauptmann dem E-Arzt die Ausübung seines Berufs für die Dauer der Anhängigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens untersagen. Die gleiche Maßnahme kann auch der Disziplinarrat der Ärztekammer setzen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Arzt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist.

Es wird daher mutige Ärzte benötigen, um das Ärztegesetz in das WWW-Zeitalter zu führen. Dies umso mehr, als, so weit überblickbar, keine höchstgerichtliche Judikatur zu diesen Fragen vorliegt.

Dr. Anja Oberkofler ist Rechtsanwältin in Wien, Kanzlei Galanda & Oberkofler.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.10.2009)

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3 Kommentare
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Wer nicht mit der Zeit geht, muß mit der Zeit gehen!

Web krempelt das Lehren und jegliches Service um.

Eine Pulsmessung, Zucker oder Anderes mit entsprechender Sensorik per Datenleitung übermittelt und per Webcam betrachtet, liefert eine häufigere Kontrolle und damit raschere Hilfe als der Patient sucht beschwerlich seinen Hausarzt auf, der dann nichts anderes macht, aber mehr verrechnet.

Wir sollten sowas forcieren und nicht behindern, weil das wird Standard im zukünftgem Leben.

freeman
12.10.2009 08:26
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Was spricht aus medizinischer Sicht gegen die "Wanderpraxis"?

Für den Patienten wäre es ein Vorteil, wenn Hausbesuche die Regel statt die Ausnahme wären.

Außerdem ergäben sich so günstigere Einstiegsmöglichkeiten für Jungärzte, die am Beginn ihrer Tätigkeit nicht gleich eine komplette Praxis eröffnen müssten.

Auch bei Friseuren - schließlich einer der Ursprungsberufe des Arztgewerbes - werden Hausbesuche immer mehr zur (steuerschonenden) Praxis...

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