Hochwasser: Belastungen schon heuer geltend machen

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Betroffene können Schäden steuerlich absetzen. Sie müssen dabei allerdings nicht bis zur nächsten Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung warten.

Wien. Es ist nur ein ganz kleiner Lichtblick, aber immerhin ist es einer: Hochwasseropfer können außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe steuerlich absetzen. Und zwar ohne einkommensabhängigen Selbstbehalt.

Zum Teil hat sich das auch schon herumgesprochen. Weniger bekannt ist, dass man damit nicht warten muss, bis man im kommenden Jahr die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung für 2013 macht. Lohnsteuerpflichtige können auch schon heuer einen Freibetragsbescheid beantragen und diesen an den Arbeitgeber weiterreichen. Die Lohnsteuer wird dann entsprechend reduziert. Einkommensteuerpflichtige können einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung stellen. Letzteres betrifft auch Arbeitnehmer, die Nebeneinkünfte, etwa Mieteinnahmen, in einem Ausmaß haben, dass sie Vorauszahlungen ans Finanzamt leisten müssen.

Eine Kostenschätzung reicht

Beide Anträge müssen bis 31. Oktober gestellt werden, samt einer zumindest groben Schätzung der durch das Hochwasser verursachten Kosten. Entschädigungen, die man etwa von Versicherungen, aus Fonds oder Spendentöpfen bekommt, muss man dabei abziehen.

„Je früher man den Antrag stellt, desto besser“, empfiehlt Dieter Pock, Steuerberater bei TPA Horwath. Umso früher kann man nämlich mit einer Steuererleichterung rechnen. Man muss mit dem Antrag auch nicht auf die Schadensbegutachtung durch die Gemeinde warten. Wohl aber sollte man die Schadenshöhe bereits halbwegs realistisch einschätzen können, damit nicht im nächsten Jahr das böse Erwachen kommt. „Denn wer einen Freibetragsbescheid bekommt, muss dann jedenfalls für das betreffende Jahr eine Steuererklärung machen“, so Pock. Dann muss man auch die tatsächlichen Kosten belegen können. Ist der Freibetragsbescheid zu hoch ausgefallen, muss man Steuer nachzahlen. Wichtig ist auch, entsprechende Nachweise zu sammeln. „Möglichst viel dokumentieren, Fotos machen, ein Inventar erstellen und auflisten, was alles kaputt ist“, rät Pock.

Zu beachten ist dabei aber, dass man nicht die Schäden an sich steuerlich geltend machen kann, sondern nur die Kosten der Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Hat zum Beispiel das Auto das Hochwasser nicht überstanden und man kauft sich keines mehr, kann man nichts absetzen. Stichwort Auto: Als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird hier nur, wenn man einen Ersatz für den „Erstwagen“ kauft. Und das auch nur entsprechend dem Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs. Hat man zum Beispiel zusätzlich zur Familienkutsche noch ein Cabrio, und ist dieses jetzt nur noch Schrott, gibt es keine Absetzmöglichkeit, wenn man sich später wieder eines leistet. Auch bei Geländewagen könnte sich der Fiskus zieren, wenn auch noch ein „normaler“ Pkw vorhanden ist. Darüber, was da nun der Erst- und was der Zweitwagen ist, lässt sich aber schon eher streiten. Fest steht jedoch, dass im Normalfall nur für einen (privaten) fahrbaren Untersatz die Kosten geltend gemacht werden können. Allerdings pro Person (Eigentümer), nicht pro Haushalt.

Bei sonstigen Besitztümern und beim Wohnsitz ist es ähnlich: Absetzbar ist, was zur üblichen Lebensführung gehört. Darunter fallen die Sanierung oder der nötige Neubau des Hauptwohnsitzes, Möbel, Bekleidung (bis 2000 Euro pro Person) oder die Miete für ein Überbrückungsquartier. Aber nichts, was „Luxus“ ist, vom Schwimmbad bis zum Zweitwohnsitz. Sportgeräte zählen ebenfalls nicht, auch keine reinen Rennräder. Andere Fahrräder aber schon.

Anders ist es bei Kosten für die unmittelbare Beseitigung der Katastrophenfolgen, also etwa für das Entfernen von Schlamm und Sperrmüll und das Entfeuchten von Räumen. Dabei wird kein Unterschied zwischen Haupt- und Zweitwohnsitzen gemacht und auch „Luxus“ nicht ausgenommen. Die Schwimmbadreinigung ist also auch absetzbar.

Steuerfreie Zuwendungen

Zuwendungen, die man für die unmittelbare Schadensbeseitigung bekommt, sind außerdem steuerfrei. Gibt etwa der Arbeitgeber dafür ein zinsenloses Darlehen, gilt der Zinsvorteil nicht als steuerpflichtiger „Sachbezug“.

Gewerbetreibende können zusätzlich bei der Sozialversicherung eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragen, wenn sie durch die Flut Gewinneinbußen haben. Das kann etwa Tourismusbetriebe im Katastrophengebiet betreffen. „Bei der Flutkatastrophe 2005 gab es auch eine Möglichkeit, Wirtschaftsgüter vorzeitig steuerlich abzuschreiben, zum Beispiel bei der Ersatzbeschaffung von Gebäuden“, so Pock. Und eine Prämie für Unternehmen, die – mangels entsprechenden Gewinns – nichts abschreiben konnten. Das ist diesmal (noch) nicht vorgesehen. Aber was nicht ist, kann ja noch werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.06.2013)

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