Folterverbot verletzt: VfGH stoppt Abschiebung

Folterverbot verletzt Abschiebung gestoppt
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Der Verfassungsgerichtshof hält die Versorgung einer Flüchtlingsfamilie in Griechenland für unsicher. Sie darf deshalb nicht dorthin überstellt werden, obwohl die Griechen für das Asylverfahren zuständig wären.

Die Beschwerdeführer sind im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.“ Das ist die Kernaussage eines Erkenntnisses, mit dem der Verfassungsgerichtshof erstmals die Überstellung von Asylwerbern von Österreich nach Griechenland gestoppt hat. Betroffen ist eine aus Afghanistan stammende Mutter mit drei Kindern (sechs, drei Jahre und halbes Jahr alt), die illegal von Griechenland nach Österreich gekommen war. Der VfGH hielte die Sicherheit der Familie nicht für gewährleistet, würde sie zurückgebracht.

Eine solche Rückführung ist grundsätzlich möglich, wenn sich feststellen lässt, dass Flüchtlinge über einen anderen EU-Staat (oder Norwegen, Island, Schweiz) nach Österreich gekommen sind. Denn die „Dublin-II-Verordnung“ sieht vor, dass jener dieser 30 Staaten, in den die Flüchtlinge zuerst gekommen sind, für das Asylverfahren zuständig ist. Die Fremdenbehörden müssen jetzt ihre Praxis bei der Rückführung von Flüchtlingen nach Griechenland ändern: Bei Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis – wie eben Müttern von Kleinkindern oder Kranken – muss ab sofort geprüft werden, ob das Zielland im Einzelfall die Versorgung der Flüchtlinge zusichert.

„Das Leben schwer gemacht“

Die Frau hatte nach ihren Aussagen mit 15 Jahren in Afghanistan geheiratet. Zusammen mit ihrem Mann sei sie in den Iran ausgewandert, wo er eine Iranerin geheiratet habe. Als sie mit dem fünften Kind schwanger gewesen sei, habe die iranische Frau ihr „das Leben schwer“ gemacht. So schwer, dass sie sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen. Mit zwei ihrer Kinder – mit den anderen beiden reisten die Großeltern weiter – sei sie per Schlauchboot nach Griechenland gekommen. Von Athen flog sie mit gefälschten Dokumenten und Tickets, die ihr ein Schlepper verschafft hatte, nach Österreich. Hier bekam sie ihren jüngsten Sohn.

Vorwarnung genügt nicht

Asyl in Österreich wurde der Frau und den drei Kindern mit der Begründung verweigert, dass Griechenland dafür zuständig wäre. Der Asylgerichtshof billigte die Überstellung dorthin, weil ohnehin die griechischen Behörden vorab informiert worden wären, dass die Flüchtlinge eintreffen würden. Das reicht laut VfGH aber nicht: Sofern bei besonders schutzwürdigen Personen keine „individualisierte Versorgungszusage“ vorliege, müsse Österreich das Asylverfahren selbst durchführen, um nicht das Folterverbot (Art. 3 der Europ. Menschenrechtskonvention) zu verletzen.

Die dramatische Lage von Flüchtlingen in Griechenland ist seit Langem bekannt. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat wiederholt Rückführungen dorthin ausgesetzt; heute beschäftigt sich Karlsruhe mit einem weiteren solchen Fall. Flüchtlingshelfer in Österreich haben am Mittwoch einen generellen Stopp von Abschiebungen nach Griechenland gefordert. Das Innenministerium hat angekündigt, die geforderten individuellen Zusagen der Griechen künftig einzuholen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.10.2010)

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