Fremdenrecht: Was kommt, was gilt, und was noch unklar ist

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Härtere Strafen, längere Schubhaft, neue Rückkehrzentren. Die Regierung plant weitere Änderungen im Asylbereich. Ein Überblick.

Wien. Als am Wochenende vermeldet wurde, dass sich SPÖ und ÖVP über neue Verschärfungen im Fremdenrecht einig sind, war man geneigt zu fragen: Schon wieder? Hat die Regierung nicht gerade erst ein Fremdenrechtspaket präsentiert? Und tatsächlich: Ja, sie hat. Erst Ende Februar segnete die Koalition im Ministerrat Verschärfungen im Asylbereich ab. Der Gesetzesentwurf wird im Parlament diskutiert. Darin sind allerdings einige Punkte noch nicht enthalten, auf die sich die Regierung in ihrem neuen Arbeitsprogramm geeinigt hatte. Diese sollen nun am Wochenende nachgereicht werden.

Was genau ändert sich nun aber im Fremdenrecht? Welche Neuerungen sind schon auf Schiene – und welche schon längst Gesetz? Ein Überblick.

In Planung

Schritt eins hat die Regierung am vergangenen Freitag gesetzt: Sie hat sich grundsätzlich auf eine gemeinsame, politische Linie geeinigt. SPÖ und ÖVP fordern demnach eine Wohnsitzpflicht für Asylwerber in der Grundversorgung. Für Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, soll eine Gebietsbeschränkung auf das Bundesland gelten. In Planung sind auch sogenannte Rückkehrzentren – also Gebäude, in denen Menschen auf ihren Abschiebungstermin warten sollen bzw müssen. Wo diese Unterkünfte errichtet werden, wie viele es geben wird bzw. wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen, ist allerdings unklar.

Das bringt uns auch zu Schritt zwei: Nachdem sich die Koalition prinzipiell einig ist, sollen nun Beamte die Details und rechtlichen Bestimmungen abklären. Die Gespräche zwischen den verschiedenen Ministerien laufen bereits seit heute, Dienstag. Die Experten müssen noch einige Punkte klären. Unter anderem: Wie eine geplante Beugehaft für ausreisepflichtige Asylwerber (also Menschen, die tatsächlich bereits Ausreisedokumente haben) umgesetzt werden kann. Oder welche Strafen Flüchtlingen drohen, wenn sie sich nicht an Gebietsbeschränkungen halten. Außerdem soll laut Regierung die Exekutive „entsprechende Befugnisse“ für eine Durchsetzung dieser Maßnahmen erhalten. Details sind aber auch hier unklar.

Im Parlament

Ende Februar einigte sich die Regierung auf ein Fremdenrechtspaket – im Parlament wurde es allerdings noch nicht abgesegnet. Der Vorschlag der Regierung konzentriert sich vor allem auf Abschiebungen: Denn die Ausreise abgelehnter Asylwerber soll beschleunigt und erleichtert werden. Betroffenen drohen höhere Strafen, wenn sie trotz der Möglichkeit zur Ausreise das Land nicht verlassen: 5000 bis 15.000 Euro könnten fällig werden bzw. sechs Wochen Ersatzhaft. Zeigen sich abgelehnte Asylwerber nicht kooperativ – also verweigern sie die Angabe persönlicher Daten oder nehmen an keiner Rückkehrberatung teil –, sollen sie keine Grundversorgung mehr erhalten. Und: In extremen Fällen können bis zu 18 Monate Schubhaft verhängt werden.

Im Gesetzbuch

Es ist aber nicht die erste Asylnovelle, die SPÖ und ÖVP angehen. Auch nicht in dieser Legislaturperiode: Die jüngste größere Reform wurde noch unter Federführung der ehemaligen Innenministerin Johanna Mikl-Leitner beschlossen. Und sie war genauso umstritten, wie es die jetzigen Pläne auch sind. Bei der Abstimmung am 27. April 2016 verweigerten vier SPÖ-Abgeordnete ihre Zustimmung. An diesem Tag hatte auch Mikl-Leitners Nachfolger, Wolfgang Sobotka, seinen ersten großen Auftritt im Parlament.

Eine der größten Neuerungen war damals das sogenannte Asyl auf Zeit: Anerkannte Flüchtlinge erhalten seitdem einen zeitlich begrenzten Schutz zugesprochen. Nach drei Jahren wird von den Behörden überprüft, ob sie noch weiterhin ein Anrecht auf Asyl haben. Ist dies der Fall, darf die Person unbefristet in Österreich bleiben. Und auch der Familiennachzug wurde verschärft: Subsidiär Schutzberechtigte (also Menschen, die ein Bleiberecht in abgeschwächter Form erhalten) müssen künftig gewisse wirtschaftliche Voraussetzungen dafür erfüllen. Außerdem müssen sie drei Jahre warten, bevor sie einen Antrag stellen dürfen. Gleiches gilt für anerkannte Flüchtlinge – wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus gestellt wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.03.2017)

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