Verfassungsgerichtshof weist „Buwog-Beschwerde“ ab

Der große Schwurgerichtssaal im Straflandesgericht Wien
Der große Schwurgerichtssaal im Straflandesgericht Wien Die Presse
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Das Untreue-Strafverfahren gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und Co. könnte daher Anfang bis Mitte Dezember starten. Als wahrscheinlicher Termin gilt der 11. Dezember.

Wien. Ist die im Buwog-Verfahren aktive Richterin Marion Hohenecker vom Straflandesgericht Wien überhaupt zuständig? Der für den mitangeklagten Immobilienmakler Ernst Karl Plech ins Rennen gehende Anwalt Michael Rohregger sagt Nein. Doch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies eine Beschwerde, mit der die Zuständigkeitsregeln gekippt werden sollten, zurück.

Damit könnte das seit Herbst 2009 laufende Korruptionsverfahren um die 2003 erfolgte Privatisierung von Bundeswohnungen (Buwog) endlich in die heiße Phase eintreten: Der Plan der Justiz, unbedingt noch dieses Jahr mit der Verhandlung zu beginnen (dies nicht zuletzt aus optischen Gründen), könnte sich doch noch ausgehen. Als möglicher Prozessstart wird hinter den Kulissen der 11. Dezember genannt. Der Prozess gegen die 15 Buwog-Angeklagten, allen voran Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, wird vermutlich mehr als ein Jahr lang laufen.

Formalentscheid der Verfassungshüter

Dem Antragsteller, also Plech, fehle es mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache an der Legitimation für den Antrag (die Beschwerde), meint das Höchstgericht. Das heißt, die Verfassungsrichter stoßen sich daran, dass es in der Strafsache Buwog noch kein Urteil gibt. Und das heißt auch: Sie haben über die Beschwerde gar nicht inhaltlich entschieden, sondern rein formal.

Anlass für das Einschreiten der Verteidigung war ein ablehnender Beschluss von Richterin Hohenecker über den Plech-Antrag auf eine gebührenfreie Kopie des Buwog-Akts. Durch die Beschlussfassung bewies Hohenecker, dass sie auch tatsächlich amtiert. Doch ebendieser Beschluss sei nur eine Kleinigkeit – er erfülle sicher nicht die Bedingung einer „in erster Instanz entschiedenen Rechtssache“, heißt es nun sinngemäß seitens des VfGH.

Und: Die Buwog-Angeklagten könnten ja am Ende des Prozesses eine Nichtigkeitsbeschwerde einbringen. „Die Mitwirkung eines behauptetermaßen ausgeschlossenen oder befangenen Richters kann im schöffengerichtlichen Verfahren mittels Nichtigkeitsbeschwerde [. . .] geltend gemacht werden [. . .]“, schreibt der VfGH.

Anders gesagt: Erst wenn Richterin Hohenecker über die von Korruptionsvorwürfen begleitete Buwog-Privatisierung entschieden hat, kann die mögliche Unzuständigkeit der Vorsitzenden eingewendet werden. Per Nichtigkeitsbeschwerde. Und dann könnte auch der VfGH neuerlich eingeschaltet werden. Für Anwalt Rohregger ist das grotesk. Denn würde in diesem Fall eine VfGH-Beschwerde Erfolg haben, müsste der Prozess wiederholt werden.

Spannender Antrag des Staatsanwalts

Die von Rohregger behauptete Unzuständigkeit rührt daher: Der Buwog-Mitangeklagte Ex-Immofinanz-Boss Karl Petrikovics ist auch in einen Prozess um einen Wellnesstempel nahe Monaco verstrickt. Die dortige Richterin: Marion Hohenecker. Aber: Im Monaco-Prozess gibt es einen Mitangeklagten. Und der hat, vereinfacht ausgedrückt, auf Geheiß des OGH eine andere Richterin. Laut Anwalt Rohregger müsste dies heißen, dass Petrikovics in Sachen Monaco zur Richterin seines Mitangeklagten wandert. So würde Hohenecker den Angeklagten Petrikovics verlieren. Und der abziehende Petrikovics müsste das Buwog-Verfahren, in das er auch involviert ist, zu dieser anderen Richterin „mitnehmen“. Wie gesagt: Inhaltlich hat der VfGH über diese Argumentation nicht entschieden.

Ist nun das Thema Zuständigkeit fürs Erste vom Tisch? Nein! Unerwartet hat die Staatsanwaltschaft vor Kurzem in der Verhandlung gegen den schon erwähnten Petrikovics-Kompagnon einen Antrag auf Einbeziehung des Angeklagten Petrikovics gestellt. Sehr zum Erstaunen aller Beobachter.

Gibt die Vorsitzende – es handelt sich um Richterin Caroline Csarmann – diesem Antrag statt, wird es spannend. Denn wenn Csarmann den Angeklagten Petrikovics zu sich ins Boot holt, „erbt“ sie – Stichwort: Zusammenziehung – wohl auch den Buwog-Prozess. Am 6. Dezember könnte über diesen staatsanwaltlichen Antrag entschieden werden; an diesem Tag wird nämlich die Verhandlung gegen den Petrikovics-Kompagnon fortgesetzt.

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