Sozialversicherung: VfGH weist Antrag gegen "Ausgabenbremse" zurück

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BIERLEIN/GRABENWARTERAPA/ROBERT JAEGER
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Die Gesetzeslage hat sich inzwischen geändert - der Verfassungsgerichtshof ging daher erst gar nicht auf die geltend gemachten Verstöße gegen Grundsätze der Selbstverwaltung ein.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) auf Aufhebung der "Ausgabenbremse" in der Sozialversicherung (SV) in seiner März-Session als unzulässig zurückgewiesen. Dies geschah deshalb, weil seit dem Einbringen am 6. November dies Gesetzeslage wieder geändert wurde, hieß es am Mittwoch in einer VfGH-Aussendung.

Auf die geltend gemachten Verstöße gegen Grundsätze der Selbstverwaltung wurde damit erst gar nicht eingegangen. Die "Ausgabenbremse" hatte den Kassen ursprünglich bis zum Ablauf des Jahres 2019 untersagt, Maßnahmen zu treffen, die über das hinausgehen, was zur Fortführung des laufenden Betriebs unbedingt erforderlich ist. Überraschend beschlossen worden war die "Ausgabenbremse" im Juli 2018, und zwar mit Stimmen von ÖVP, FPÖ und Neos. Sie sollte dazu dienen, die Kassen bis zum Vorliegen der Sozialversicherungsreform von überbordenden Ausgaben abzuhalten. Im Dezember wurde die Reform Gesetz, die "Ausgabenbremse" mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz zeitlich mit 31. März 2019 limitiert.

Die von der NÖGKK eingebrachte Beschwerde bezog sich somit auf eine nicht mehr gültige Bestimmung. Ein Individualantrag an den VfGH setzt aber voraus, dass das angefochtene Gesetz für den Antragsteller sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH in der angefochtenen Fassung wirksam ist.

Anders hätte der Spruch ausgesehen, hätte die Kasse auch die später beschlossene Bestimmung bekämpft, lässt sich aus der Entscheidung herauslesen. Die Anfechtung der NÖGKK habe sich als "zu eng" erwiesen, heißt es in dem VfGH-Beschluss wörtlich.

(APA)

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