Schadenersatz: Keine Gnade für Lehrlinge

Deutsche Lehrlinge müssen für Schadenersatzansprüche geradestehen, wenn sie Kollegen verletzen.

Kein Pardon für deutsche Lehrlinge bei Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen: Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts können sie wegen ihres geringen Alters nicht mit Sonderregelungen rechnen, wenn sie durch ihr Verhalten Kollegen geschädigt haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Lehrlinge würden ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (8 AZR 67/14) in einem Fall aus Hessen.

In einem Kfz-Betrieb mit Werkstatt hatte ein Lehrling einem anderen ohne Vorwarnung ein Metallteil zugeworfen und ihn am Auge getroffen. Das damals 17 Jahre alte Opfer der Wurfaktion erhielt eine künstliche Linse und trug dauerhafte Einschränkungen durch eine Narbe in der Hornhaut davon. Der junge Mann erhält laut Gericht eine monatliche Rente der Berufsgenossenschaft von 204,40 Euro.

Die Richter in Erfurt bestätigten ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts von August 2013, nach dem der Lehrling beim Werfen des Metallteils schuldhaft handelte. Er muss ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zahlen. Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss sahen die Richter nicht.

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