Steuertipps zum Jahreswechsel für Personalisten

Alle Jahre wieder: Fünf vor Zwölf-Tipps zum Jahreswechsel speziell für Personalisten.

Weihnachtsgeschenke: Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Alle Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses in Form von Bargeld oder Sachbezügen zufließen, sind steuerpflichtig. Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen:

  • Steuerfrei ist die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer.
  • Übliche Sachzuwendungen, die anlässlich von Betriebsveranstaltungen gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 186 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Dies betrifft insbesondere die üblichen Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer.
  • Steuerfreie Sachgeschenke können auch Gutscheine, Autobahnvignette und Goldmünzen sein, die nicht in Geld abgelöst werden können.
  • Sachzuwendungen an namentlich angeführte Mitarbeiter für persönliche Anlässe stellen hingegen einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Essensgutscheine sind ab 2016 steuerfrei, wenn die Gaststätte nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes ist

Die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, in der betriebseigenen Kantine oder in nahe gelegenen Gaststätten ist steuerfrei. Dies gilt auch für Essensgutscheine mit folgenden Höchstgrenzen für die Steuerfreiheit:

  • 1,10 Euro pro Arbeitstag
  • 4,40 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur an Arbeitstagen eingelöst und die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können.

Ab 2016 muss die Gaststätte nicht mehr in der Nähe des Arbeitsplatzes sein. Aber: Diese Freibeträge kürzen die steuerfreien Tagesdiäten an Dienstreise‑Arbeitstagen.

Versicherungsprämien bis zu 300 Euro steuerfrei

Ausgaben des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsmaßnahmen der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen insbesondere Prämien für Pensions-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen. Aufgrund der geringen Höhe des Freibetrages werden damit nur Prämien für kleine Unfall- und Ablebensversicherungen gedeckt. Bei allen anderen Versicherungen wird die Jahresprämie regelmäßig den Freibetrag übersteigen – der übersteigende Betrag ist dann als Sachbezug zu versteuern.

Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüsse

Steuerfrei ist der Vorteil aus unverzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen bis zu einem Gesamtbetrag von 7300 Euro pro Arbeitnehmer. Bei höheren Beträgen ist nur vom übersteigenden Betrag eine Zinsenersparnis von derzeit 3,5 Prozent pro Jahr als Sachbezug zu versteuern. Bei verbilligten Darlehen kürzt der dem Arbeitnehmer verrechnete Zinssatz jenen der Zinsenersparnis.

Jobticket

Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel können auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht (daher nun auch im Raum Wien möglich). Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers ohne auf den Dienstgeber ausgestellte Rechnung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, liegt eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Kinderbetreuungszuschuss: Steuerbefreiung bis zu 1000 Euro bis zum 10. Lebensjahr

Ein Zuschuss des Arbeitnehmers für die Kinderbetreuung ist bis zu einem Betrag von 1000 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Jahr Anrecht auf den Kinderabsetzbetrag hat. Der Zuschuss darf nicht direkt an den Arbeitnehmer geleistet werden. Er muss an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Kindergarten) oder eine pädagogisch qualifizierte Person einer solchen Einrichtung fließen.

Mitarbeiterbeteiligung: 2015 noch bis 1460 Euro steuerfrei, ab 2016 sind es 3000 Euro

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1460 Euro. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden: Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als fünf Jahre gehalten werden. Ab 2016 steigt der Freibetrag auf 3000 Euro.

Jubiläumsgeldzahlungen ab 2016 sozialversicherungspflichtig

Ab 1.1. 2016 müssen für Jubiläumszahlungen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Diese Steuertipps stammen von der Moore Stephens City Treuhand GmbH.

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