Neuer Job? Sechs Tipps für den Arbeitsvertrag

Ein gut verhandelter Arbeitsvertrag hilft, die gegenseitigen Anforderungen und Wünsche vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu regeln. Der Personaldienstleister Robert Half erklärt, auf welche Punkte Arbeitnehmer besonders achten sollten.

1. Die Form

Arbeitsverträge sind prinzipiell an keine besondere Form gebunden. Sie können daher auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings vorzuziehen, da er bessere Rechtssicherheit bietet. Auch mündliche Nebenabsprachen sind nicht empfehlenswert. Die Inhalte dieser Absprachen sollten in entsprechenden Klauseln schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.

2. Jobtitel und Verantwortungsbereich

Im Arbeitsvertrag sollte der Jobtitel die Rolle des Arbeitnehmers im Unternehmen angemessen reflektieren und sein Aufgaben- und Verantwortungsbereich klar definiert werden. Denn mit der Position im Unternehmen entscheidet sich, welche Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat und ob der Arbeitgeber zusätzliche Tätigkeiten übertragen darf. Je größer der Aufgabenbereich ist, desto höher ist die Flexibilität, die der Vorgesetzte im Zweifelsfall einfordern kann. Der Arbeitnehmer sollte deshalb prüfen, ob der Arbeitgeber ihm Verantwortungsbereiche zuweisen kann, deren Aufgaben er nicht erfüllen kann oder will.

3. Arbeitsort

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar den Arbeitsort im Vertrag vereinbaren, es gibt aber keine starren Regeln, was als Arbeitsort gilt und wie eine Änderung des Arbeitsortes zu erfolgen hat. Bei einem Unternehmen mit mehreren Standorten sollte der Arbeitnehmer daher auf die Festlegung eines konkreten Arbeitsortes achten. Fehlt ein entsprechender Passus, kann der Arbeitgeber den Wechsel zwischen den verschiedenen Unternehmensstandorten verlangen. Bei reiseintensiven Jobs sollte die Bereitschaft zu Dienstreisen und deren zeitliches Ausmaß schriftlich festgehalten werden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten.

4. Lohn, Bonus und weitere Vorteile

Der Arbeitsvertrag sollte alle in der Gehaltsverhandlung versprochenen Leistungen aufführen. Neben dem Gehalt sind dies Zulagen (Überstunden, Schichtarbeit etc.), Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Beiträge zur Betriebspension, Dienstwagen oder Tickets für öffentliche Transportmittel, Aktienoptionen, vermögenswirksame Leistungen oder Bonuszahlungen. Besonders zu beachten: Bei den mittlerweile sehr häufigen All-In-Verträgen muss nunmehr der Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit im Vertrag klar ausgewiesen sein.

5. Arbeitszeit und Urlaub

Das Gesetz gibt in Österreich eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vor. Viele Kollektivverträge beinhalten aber verkürzte Arbeitszeiten, etwa 38,5 Wochenstunden. Mögliche Abweichungen, wie die verpflichtende Übernahme von Überstunden oder Schicht-, Bereitschafts- und Wochenenddienste sollten dokumentiert werden. Speziell bei den Überstunden ist darauf zu achten, welche Verfallsfristen für die Abgeltung im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Schriftlich geregelt werden sollten Vereinbarungen zur Flexibilität der Arbeitszeit wie feste Kernarbeitszeiten oder die Führung flexibler Arbeitszeitkonten.
Laut Gesetz stehen Arbeitnehmern bei bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren 30 Werktage Urlaub zu, ab dem 26. Jahr 36 Werktage. Das Arbeitsjahr beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt. In manchen Unternehmen zählt allerdings das Kalenderjahr. Es bietet sich an, dass beide Vertragsparteien Einschränkungen bei der Beantragung des Urlaubs schon im Arbeitsvertrag erwähnen. So können Eltern ihren Urlaub für die Schulferien planen, während Arbeitgeber eine allgemeine Urlaubssperre für Hochkonjunkturphasen verhängen können.

6. Konkurrenzklausel

Konkurrenzklauseln sind mittlerweile in sehr vielen Verträgen enthalten. Sie können die zukünftige Karriere des Arbeitnehmers aber entscheidend behindern. Denn durch diese Klausel verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in dem Geschäftszweig des bisherigen Arbeitgebers zu arbeiten – und zwar bis zu einem Jahr lang. Seit 2016 dürfen Konkurrenzklauseln nur mehr für Arbeiternehmer mit einem Monatsgehalt über 3.240 Euro vereinbart werden.

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