Steuertipps für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

To-Do’s und ausgewählte Anregungen, um zum Jahresende Steuern zu sparen.

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Durch Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr bzw. Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr können Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Gewinne steuern und teilweise ins nächste Jahr verschieben. Allerdings ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen, für jenes Kalenderjahr zu rechnen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Grundsätzlich sind auch Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen. Dies gilt aber nicht, wenn die Vorauszahlungen nur für das laufende und das folgende Jahr getätigt werden. Um den Gewinn des Jahres 2016 zu reduzieren, können daher z.B. Mieten oder Beratungshonorare für einen Teil oder das ganze Jahr 2017 steuerwirksam noch 2016 vorausgezahlt werden. Eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist nur dann im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, wenn die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wird. Willkürliche Vorauszahlungen führen nicht zu einer Gewinnminderung im alten Jahr.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt unverändert bei 30.000 Euro netto, d.h. bei Umsätzen, die unter den Regelbesteuerungssatz von 20 Prozent fallen, bei 36.000 Euro brutto. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze vielleicht durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden.

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen können, bei Ermittlung ihrer betrieblichen Einkünfte, auch heuer wieder einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Bis zu Einkünften von 30.000 Euro steht – auch ohne Antrag – ein Gewinnfreibetrag von 13 Prozent (d.h. Maximal 3.900 Euro) zu.

Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2016 (voraussichtlich) mehr als 30.000 Euro beträgt, können Sie durch Investitionen in gewisse körperliche Wirtschaftsgüter oder Wohnbauanleihen noch vor Jahresende darüber hinaus einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nach folgender Staffel beantragen:

13 Prozent von den ersten 175.000 Euro Gewinn
7 Prozent von den nächsten 175.000 Euro Gewinn und
4,5 Prozent von den nächsten 230.000 Euro Gewinn.
Maximal können 45.350 Euro geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass der rechnerisch mögliche Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gedeckt ist. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, Software, PKW’s (außer Taxi, Fahrschule), geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Konzern erworben werden oder für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird, kann kein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Können keine betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter getätigt werden, kann alternativ in Wohnbauanleihen investiert werden, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs (oder einer inländischen Betriebsstätte) für mindestens vier Jahre ab der Anschaffung zu widmen sind. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der vier Jahre aus dem Betrieb aus, ist eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, andernfalls ist der Betrag nachzuversteuern.

Bei Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag von maximal 3.900 Euro zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist nicht möglich.

Achtung, bei Personengesellschaften bezieht sich der maximale Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel auf die Mitunternehmerschaft, er teilt sich also anteilig auf die Mitunternehmer auf.

(c) ROBERT HERBST WWW.POV.AT


Diese Tipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Libertas Intercount Steuerberatung
und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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