Steuertipps für Arbeitnehmer

To-Do’s und ausgewählte Anregungen, um zum Jahresende Steuern zu sparen.

Fristablauf für freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen können innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt eingereicht werden. Demnach können Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 nur noch bis 31.12.2016 gestellt werden.

Werbungskosten

Bei Werbungskosten gilt das Abflussprinzip. Sollen Werbungskosten (z.B. Fortbildung, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, etc.) daher noch im alten Jahr steuerwirksam sein, müssen sie noch bis 31.12.2016 bezahlt werden.

Realisieren von Substanzverlusten zum Ausgleich von Substanzgewinnen

Haben Sie heuer schon hohe Substanzgewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen erzielt und befinden sich in ihrem Portfolio auch Positionen mit unrealisierten Substanzverlusten, könnten Sie eventuell überlegen, diese Verluste zu realisieren, um die Substanzgewinne durch diese Verluste auszugleichen und damit die KESt auf Kapitalerträge (nicht aber auf Zinsen) zu senken. Dabei ist es nicht schädlich, wenn Sie die Titel anschließend wieder kaufen möchten. Bitte beachten Sie aber insbesondere auch die bei den Transaktionen anfallenden Bankspesen.

Spenden, Versicherungen, Kirchenbeitrag, Kinderbetreuungskosten, Pflegekosten

Spenden an begünstigte Spendenempfänger, die auf der Liste des Finanzministeriums geführt werden, sind steuerlich absetzbar, soweit sie 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres (nach Verlustausgleich) nicht überschreiten.

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wurden durch die Steuerreform eingeschränkt. Neue Versicherungsverträge können nicht mehr abgesetzt werden. Zahlungen für freiwillige Kranken- oder Unfallversicherungen, teilweise für Pensions- oder Lebensversicherungen können nur mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung.

Verpflichtende Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften können wie bisher bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400,- als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Steuerberatungskosten sind – ebenfalls wie bisher – als Sonderausgaben (ohne Deckelung) steuerlich absetzbar.

Kosten der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen können bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu maximal EUR 2.300,- pro Kind abgesetzt werden. Dabei sind nicht nur die Kosten für Kindergarten, Hort, Kurse wie z.B. eine Musikschule absetzbar, sondern auch Verpflegungskosten und z.B. Bastelgeld.

Pflegekosten, beispielsweise für eine 24-Stunden-Pflege, können Selbstbehalt nach Abzug des erhaltenen Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

(c) ROBERT HERBST WWW.POV.AT

Diese Tipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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