Crashkurs Arbeitsrecht: Gutgläubiger Verbrauch der Abfertigung

Folge 44. Martin K. beschloss nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, sich seinen Abfertigungsanspruch auszahlen zu lassen.

Martin K. beschloss nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, sich seinen Abfertigungsanspruch auszahlen zu lassen. Einige Monate nach Auszahlung wurde er zu einer Rückzahlung in Höhe von rund 300 Euro aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits seine gesamte Abfertigung zur Lebenserhaltung verbraucht. Da der von ihm unterzeichnete Auszahlungsantrag eine Klausel enthielt, wonach er zu viel bezahlte Beiträge zurückzuzahlen habe, fragt er sich, ob er der Rückzahlungsaufforderung nachkommen muss.

Abfertigungsbeiträge bei Arbeitgeberwechsel

Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer laufende Abfertigungsbeiträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger zahlen. Diese werden an die betriebliche Vorsorgekasse weitergeleitet und dort angespart. Die Höhe der abzuführenden Beiträge richtet sich nach dem Einkommen der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können sich die angesparten Abfertigungsbeiträge bei einem Arbeitgeberwechsel – außer in gewissen Ausnahmefällen – grundsätzlich auszahlen lassen. Nicht möglich ist aber eine Auszahlung bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung.

Zu beachten ist, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage auch noch nach Auszahlung der Abfertigung ändern kann. Dies hätte zur Folge, dass sich der Abfertigungsanspruch für den Arbeitnehmer entweder verringert oder erhöht. Verringert sich die Bemessungsgrundlage, so hat der Arbeitnehmer eine zu hohe Abfertigung ausbezahlt bekommen.
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass derjenige, der irrtümlich etwas geleistet hat, worauf der Empfänger keinen Anspruch hat, das Geleistete zurückfordern kann. Ausgenommen davon sind zu hohe Unterhaltszahlungen, die der Empfänger bereits gutgläubig verbraucht hat.

Eine Sache des guten Glaubens

Auch Abfertigungszahlungen sind Leistungen mit Unterhaltscharakter, da sie nach Verlust des bisherigen Einkommens eine Versorgungs- und Überbrückungsfunktion erfüllen. Der Empfänger hat eine Leistung gutgläubig empfangen,wenn er nicht weiß oder wissen musste, dass ihm eine Leistung nicht zusteht. Der gute Glaube wird aber dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger objektiv betrachtet an der Rechtmäßigkeit der Leistung zweifeln hätte müssen. Da Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihnen vom Arbeitgeber ausbezahlte Leistungen auch tatsächlich zustehen, liegt grundsätzlich meistens Gutgläubigkeit vor. Nur besondere Umstände, aus denen erkennbar wird, dass keine ordnungsmäßige Zahlung erfolgt ist, schließen die Gutgläubigkeit eines Arbeitnehmers aus.

Hinweise des Arbeitgebers, dass Fehler bei der Lohnverrechnung oder nachträgliche Beitragsfestsetzungen Rückzahlungsansprüche auslösen können, schließen die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers nicht aus. Es müssen schon zusätzliche Anhaltspunkte hinzutreten, die den Arbeitnehmer tatsächlich an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrags zweifeln lassen.

Für die Erkennbarkeit einer Überbezahlung spielt in der Praxis die Höhe des zu viel erhaltenen Betrags die wichtigste Rolle. Grund für Zweifel hätte ein Arbeitnehmer beispielsweise dann, wenn innerhalb weniger Tage der Abfertigungsbetrag doppelt ausbezahlt würde. Die nachweisliche und zumutbare Kenntnis des Arbeitnehmers über die abfertigungsrechtlichen Rechtsvorschriften wäre ein weiteres Indiz für die Erkennbarkeit einer Überzahlung. Ein Mitarbeiter der Lohnverrechnung wird sich regelmäßig schwerer auf die Gutgläubigkeit berufen können als ein Produktionsmitarbeiter.

Zweifel verpflichtet zur Nachforschung

Wenn ein Arbeitnehmer an der Rechtmäßigkeit der erhaltenen Leistung zweifelt bzw zweifeln müsste, ist er laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes zur Nachforschung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall dem Arbeitgeber seine Zweifel mitteilen und nachfragen, ob ihm der erhaltene Betrag tatsächlich zusteht. Kommt der Arbeitnehmer seiner Nachforschungsobliegenheit nicht nach, liegt ein Sorgfaltsverstoß vor, der die Gutgläubigkeit ausschließt. Bestätigt der Arbeitgeber aber die Rechtmäßigkeit der Leistung, kann sich der Arbeitnehmer auf seine Gutgläubigkeit berufen.

Grundsätzlich muss aber der Leistende beweisen, dass der Empfänger die Leistung nicht gutgläubig empfangen hat.

Fazit

Sollte Martin K. keinen Grund gehabt haben, an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Abfertigungszahlung zu zweifeln, muss er der Rückzahlungsaufforderung nicht nachkommen. Daran ändert auch der Rückzahlungsvorbehalt auf dem Auszahlungsantrag nichts.

(c) Felicitas Matern

Sebastian Ksiazek ist Associate bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp).

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