Prozess um Jonathan Meeses Hitlergruß vertagt

Prozess Jonathan Meeses Hitlergruss
Prozess Jonathan Meeses Hitlergruss(c) EPA (BERND�SCHOELZCHEN)
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Der Künstler hatte im Vorjahr die "Diktatur der Kunst" gefordert und den Arm zweimal zu dem verbotenen Gruß gehoben. Die Richterin deutet einen Freispruch an.

Im "Hitlergruß-Prozess" hat die Richterin am Montag angedeutet, dass sie die Geste des Künstlers Jonathan Meese vom 4. Juni 2012 als Teil einer Performance werten könne. Allerdings bleibe die Frage, ob die Kunstfreiheit in diesem Fall Vorrang vor dem sogenannten Rechtsgüterschutz habe. Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Kassel in Deutschland am zweiten Verhandlungstag erneut vertagt. Der Prozess gegen den 43-Jährigen soll nun am 14. August fortgesetzt werden.

"Endlich geht es um die Kunstfreiheit. Das ist toll", sagte Meese. "Wir sind mit dem Verhandlungsverlauf zufrieden", betonte sein Anwalt Pascal Decker. Die Verteidigung nutze nun die Zeit, um in den Plädoyers auf die Sichtweise des Gerichts zu reagieren. Zuvor hatte Decker im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" noch Zweifel an einem Freispruch gehegt.

Forderte die "Diktatur der Kunst"

Die Staatsanwaltschaft wirft Meese das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vor. Er hatte 2012 in einem Gespräch zum Thema "Größenwahn in der Kunst" in Kassel die "Diktatur der Kunst" gefordert und den Arm zweimal zu dem verbotenen Gruß gehoben.

Der Künstler hatte zu Prozessbeginn am 18. Juli gesagt, es sei Teil einer Kunstaktion gewesen. Meese gilt als eine der provokantesten Figuren der gegenwärtigen Kunstszene in Deutschland und ist vor allem für seine Installationen und Gemälde bekannt.

Am zweiten Verhandlungstag hatte die Vorsitzende Richterin zuvor mehrere Beweisanträge der Meese-Anwälte zurückgewiesen - von Gutachten über Zeugenvernehmungen bis zur Einsicht in Akten früherer, ähnlicher Fälle. Die Anwälte des 43-Jährigen wollten unter anderem in einem Gutachten klären lassen, ob ein Durchschnittsbesucher den Auftritt vom 4. Juni 2012 als Kunst erkannt hätte oder nicht.

Die Richterin wies den Antrag als nicht maßgeblich zurück. Bereits zuvor waren zwei am ersten Prozesstag gestellte Befangenheitsanträge der Verteidiger gegen das Gericht abgelehnt worden.

(APA/dpa)

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