Secession: Beethovenfries-Rückgabe "nicht gerechtfertigt"

Ausschnitt aus dem Beethovenfries
Ausschnitt aus dem Beethovenfries(c) Secession
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Am Freitag wird über die mögliche Restitution des Klimt-Hauptwerks entschieden. Die Kernfrage lautet: Wurde das Wandgemälde freiwillig verkauft?

Die "Vereinigung bildender KünstlerInnen Wiener Secession" und die "Gesellschaft der Freunde der Secession" haben heute, Dienstag, erneut ihre Haltung bekräftigt, dass die Rückgabe des Beethovenfrieses von Gustav Klimt "aus unserer Sicht nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch nicht gerechtfertigt" sei. Am Freitag wird der Kunstrückgabebeirat den Fall behandeln und voraussichtlich entscheiden.

Zwei Erbengruppen nach dem Vorbesitzer Erich Lederer haben 2013 Anträge auf Rückgabe des 1972 von der Republik Österreich erworbenen Kunstwerks gestellt. Für eine Rückgabe ist der "enge Zusammenhang" dieses Kaufs mit einem Verfahren nach dem Kunstausfuhrverbotsgesetz ausschlaggebend.

"Erich Lederer empfand Preis als angemessen"

Die Secession veweist auf die bei Rechtsanwalt Christian Hauer und Zeithistoriker Oliver Rathkolb beauftragte Gegendarstellung, die am 13. November 2013 Kulturministerium und Rückgabebeirat als "Anregung, den Fries nicht zu restituieren" vorgelegt wurde. "Aus unserer Sicht sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückgabe des Beethovenfrieses nicht gegeben. Aufgrund einer klaren Faktenlage steht fest, dass Erich Lederer beim Abschluss des Kaufvertrages mit der Republik Österreich weder unter 'Zwang' noch unter 'Druck' gehandelt hat", heißt es darin. "Erich Lederer hat den Fries zu einem von ihm selbst aus freien Stücken ausgehandelten und als angemessenen empfundenen Kaufpreis an die Republik Österreich verkauft."

Anwalt der Erben: "Enspricht nicht den Tatsachen"

Einem Detail der Stellungnahme widerspricht jedoch Rechtsanwalt Alfred Noll, der in diesem Fall eine Gruppe von acht Erben nach Erich Lederer vertritt, energisch. "Seit dem persönlichen Brief von Bundeskanzler Bruno Kreisky an Erich Lederer vom 30. Mai 1970 wurde nur noch über den Ankauf des Frieses durch die Republik Österreich und insbesondere über die Höhe des Kaufpreises verhandelt", heißt es in der Unterlage. Ein Verfahren nach den Bestimmungen des Kunstausfuhrverbotsgesetzes StGBl Nr 90/1918 sei "somit nicht anhängig" gewesen. "Das entspricht nicht den Tatsachen", so Noll.

Belegt sei laut Noll vielmehr ein Schreiben des Bundesdenkmalsamtes (BDA) vom 19. Jänner 1971, in dem auf ein Ausfuhransuchen Lederers vom 3. Juli 1967 Bezug genommen wird, und in dem es u.a. heißt: "Das BMfU (Unterrichtsministerium, Anm.) erteilte hiebei dem BDA die Weisung, das Ausfuhransuchen mit Rücksicht auf die laufenden Ankaufsverhandlungen dilatorisch (verzögernd, Anm.) zu behandeln. Das BDA tritt nach wie vor für eine Ausfuhrsperre ein."

Für die Secession haben jedenfalls die Erben "die Novellierung des Kunstrückgabegesetzes im Jahre 2009 zum Anlass für ihre 'Ansprüche' genommen, indem sie entgegen den Tatsachen behaupten, der Kaufvertrag von Erich Lederer mit der Republik Österreich sei nur unter Druck zustande gekommen." Gleichzeitig wird jedoch neuerlich bekräftigt, nicht nur "die Zielsetzungen des Kunstrückgabegesetzes - auch in dessen Fassung der Novellierung im Jahr 2009 -" uneingeschränkt zu bejahen, sondern auch alle künftigen Entscheidungen ohne Einschränkungen zu respektieren.

Streit um den Fries

Gustav Klimt schuf den Beethovenfries um 1902. Das entstandene monumentale Wandgemälde, das als ein Hauptwerk des Wiener Jugendstils gilt, ist seit 1986 (wieder) in der Secession untergebracht und gehört zur Sammlung des Belvedere.

Der ursprüngliche Besitzer, der Kunstsammler Erich Lederer, war von den Nationalsozialisten enteignet worden. Das Kunstwerk war nach dem Krieg zwar formell zurückgegeben, aber mit einem Ausfuhrverbot belegt worden. Nach zahlreichen Versuchen Lederers, die Rückgabe zu erreichen, wurde das Kunstwerk schließlich 1972 um 15 Millionen Schilling von der Republik gekauft.

Erben der Familie Lederer haben 2013 die Rückgabe beantragt. Im Falle einer Rückgabe wäre die Ankaufsumme valorisiert zurückzuerstatten.

(APA)

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