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ORF: In zwei Fällen gegen das Gesetz verstoßen

29.08.2012 | 15:56 |   (DiePresse.com)

In einem Fall wurde eine ungekennzeichnete Produktplatzierung, im anderen Fall TV-Spots zu Ö3-Veranstaltungen, sprich Crosspromotion, festgestellt. Der ORF will gegen beide Bescheide in Berufung gehen.

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Der ORF sieht sich aktuell gleich mit zwei Gesetzesverstößen attestiert. In einem Fall stellte die KommAustria fest, dass es sich bei der Ö3-Sendung "Das große Lotto Zusatzzahlenspiel" um ungekennzeichnete Produktplatzierung gehandelt hat. Der zweite Fall betrifft das Crosspromotion-Verbot. Das Bezirksgericht Hietzing hat eine sogenannte Exekutionsgegenklage des ORF zurückgewiesen und bestätigt, dass der Sender mit TV-Spots zu Ö3-Veranstaltungen gegen das erwähnte Verbot verstoßen hat.

Beide Klagen wurden vom Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) eingebracht. Beim "Großen Lotto-Zusatzzahlenspiel", einer Kooperation mit den Österreichischen Lotterien, die im vergangenen September auf Ö3 zu hören war, habe es der ORF unterlassen, die Sendung zu Beginn und Ende eindeutig als Produktplatzierung zu kennzeichnen, um so jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern, so das Urteil der Medienbehörde. Der ORF wird voraussichtlich gegen diesen Bescheid in Berufung gehen, hieß es aus dem Unternehmen.

Im zweiten Fall hat der ORF mit TV-Trailern, in denen auf "Ö3 Castings" im Vorfeld der Unterhaltungsshow "Die Große Chance" hingewiesen wurde, sowie mit Trailern zur Off-Air-Veranstaltung "Ö3 Blobbing" gegen das Crosspromotion-Verbot verstoßen. Den Exekutionsantrag bei Gericht stellen gleich mehrere Privatsender. Hintergrund: Der ORF dürfe im Fernsehen nur sendungsbezogene Hinweise auf das Ö3-Programm spielen. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der ORF zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diesen Beschluss hatte der ORF wiederum Klage eingebracht, die nun abgewiesen wurde. Der ORF prüft derzeit noch, ob er wiederum in Berufung gehen wird.

(APA)

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