Wien. Zum Schluss soll der Aktenberg, den die Mitarbeiter der Medienbehörde zu bearbeiten hatten, einen Meter hoch gewesen sein. Auf 96 Seiten hat die KommAustria ihre Schlussfolgerungen in einem Bescheid zusammengefasst, der ORF-General Alexander Wrabetz am Freitag in einer Spontanreaktion zur Weißglut brachte: Der ORF habe im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2011 seinen „gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt“, erklärt die Behörde, weil der Öffentlich-Rechtliche „nicht dafür gesorgt hat, dass die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen“.
Als Beispiel wird die Kategorie Kultur genannt: Im erhobenen Zeitraum habe man in den beiden ORF-Programmen nur einen Kulturanteil von etwa drei Prozent gefunden – womit sie im Vergleich zur Unterhaltung (über 50Prozent) „stark unterrepräsentiert“ war. Erst seit der ORF zwei Spartensender betreibt – den Info- und Kulturkanal ORF III und ORF Sport plus – dürfte das Ungleichgewicht „größtenteils ausgeglichen“ sein, vermutet die KommAustria.
ORF eins: 80% Unterhaltung
Sie sieht jedoch noch einen weiteren Gesetzesverstoß: Denn während der ORF stets argumentiert, man müsse bei der Beurteilung der Ausgewogenheit ORF eins und ORF2 zusammenzählen, ist die Behörde der Ansicht, jeder der Sender für sich müsse die Kriterien eines Vollprogramms erfüllen – was nicht der Fall sei. ORF eins etwa habe „mit einem Unterhaltungsanteil von rund 80 Prozent nicht die vom Gesetzgeber geforderte inhaltliche Vielfalt“ ausgewiesen, heißt es.
Wird der Bescheid der KommAustria rechtskräftig, hat das für den ORF weitreichende und peinliche Konsequenzen. Er müsste im TV-Hauptabendprogramm zweimal einen Text verlesen lassen, dass er „vom 01. 01. 2010 bis zum 31. 08. 2011 kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten“ hatte, in dem „kein angemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport“ zueinander bestand und dass er „keine zwei Vollprogramme mit den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport veranstaltet“ hatte, wodurch „das ORF-Gesetz im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag verletzt“ wurde.
Eine Strafe droht dem ORF zwar nicht. Allerdings müsste er den rechtskonformen Zustand herstellen und sein Programm „in Hinblick auf die Ausgewogenheit und hinsichtlich der inhaltlichen Vielfalt seiner Hauptprogramme gegebenenfalls anpassen“. Mangels einer genauen Definition im ORF-Gesetz hat die KommAustria im Bescheid erstmals Prozentsätze für den Anteil an Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im ORF-Programm festlegt – was der ORF als „vollkommen inakzeptabel“ zurückweist (siehe Interview). Um als Vollprogramm zu gelten, „müssen beide Programme (ORF eins, ORF2, Anm.) jeweils mindestens drei der vier Kategorien Information, Kultur, Sport und Unterhaltung mit einem Anteil von wenigstens zehn Prozent aufweisen und darf eine Kategorie nicht mehr als 66Prozent des Programms ausmachen. Eine in einem Programm fehlende Kategorie muss dabei in dem anderen Programm vertreten sein“.
Anteil von Kultur und Info heben
So müsste etwa ORF eins im Vergleich zum ersten Halbjahr 2011 (siehe Grafik) den Kultur- und/oder den Infoanteil von 0,3 bzw. 2,9 Prozent auf je mindestens zehn Prozent massiv erhöhen, gleichzeitig den Unterhaltungsanteil massiv zurückschrauben. Auch ORF2 lag bei der Kultur mit 7,5 Prozent unter der geforderten Marke und sendet verschwindend wenig Sport (0,4Prozent). Freilich: Auch die deutschen Öffentlich-Rechtlichen werden den Ausgewogenheitskriterien nicht gerecht – bei der ARD man zwei Prozent Kulturanteil, beim ZDF fünf.
Aktiv geworden war die Behörde aufgrund einer vom Verband Österreichischer Privatsender eingebrachten Beschwerde. Darin erhoben die Mitbewerber auch den Vorwurf, der ORF wäre im Vergleich mit den Privatsendern nicht unverwechselbar – hier konnte die Behörde aber keine Rechtsverletzung feststellen. Der ORF will „mit allen rechtlichen Mitteln“ gegen den Bescheid vorgehen. Binnen 14 Tagen ist Berufung beim Bundeskommunikationssenat möglich, in weiterer Folge beim Höchstgericht.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.10.2012)


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