Die "Krone" darf nicht über Fellners "fettes Lächeln" schreiben

APA
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Das Handelsgericht entschied im Schlagabtausch zwischen Michael Jeannée und Wolfgang Fellner: Die "Kronen Zeitung" darf Fellner kein "fettes Lächeln" und "Österreich" keinen "widerwärtigen Journalismus" attestieren.

Im Streit zwischen "Kronen Zeitung"-Kolumnist Michael Jeannée und "Österreich"-Herausgeber Wolfgang Fellner gibt es eine weitere Gerichtsentscheidung. Demnach darf die "Krone" Fellner kein "fettes Lächeln" attestieren und auch nicht behaupten, "Österreich" betreibe "widerwärtigen Journalismus". Diese Entscheidung des Handelsgerichts wurde am Montag in der "Krone" veröffentlicht.

Anlass war ein öffentlich ausgetragener harter Schlagabtausch zwischen den beiden. Jeannée hatte Fellner Anfang Juni 2017 in seiner Kolumne massiv angegriffen. Ihm missfiel die "Österreich"-Berichterstattung über den Tod des früheren ÖVP-Chefs und Außenministers Alois Mock. Fellner reagierte noch am selben Tag in seiner Zeitung. Der Konflikt tobte so heftig und deftig, dass ihn der Presserat als für die gesamte Branche "blamabel" bezeichnete.

"Sudelfeder" ist erlaubt, "Promille-Schreiber" nicht

Am Wiener Landesgericht gab es dann im März 2018 eine Entscheidung, nachdem Jeannée gegen "Österreich" und Fellner geklagt hatte. Das Ergebnis: Jeannée muss sich die Bezeichnung "Sudelfeder" gefallen lassen; dass ihn "Österreich" auch als "Promille-Schreiber" schmähte, ging dem Richter aber zu weit. Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig, als nächstes ist das OLG Wien am Zug.

Das Handelsgericht Wien wiederum entschied in einer Unterlassungsklage von "Österreich". Demnach hat es die "Kronen Zeitung" zu unterlassen, Fellner "ein fettes Lächeln, bei dem einen kalt werden möchte" zu attestieren, in seine Richtung zu fragen: "Schlugen sie sich bei der Formulierung 'bewegender Parkinson-Tod' fett lächelnd auf die Schenkel?" und/oder "hinaus mit dem Schuft aus Wien" (in Bezug auf Fellner) zu fordern. Auch Formulierungen wie "Fellner befiehlt, die Redaktion kuscht und folgt" und/oder "widerwärtiger Journalismus" bzw. "jeweils sinngleiche Äußerungen" sind zu unterlassen.

(APA)

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