Streamingdienste bald auch im Ausland abrufbar

Inhaltedienste sollen künftig EU-weit abrufbar sein.
Inhaltedienste sollen künftig EU-weit abrufbar sein.(c) REUTERS (Christian Hartmann)
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Dienste wie Netflix oder Spotify können bald auch auf Reisen genützt werden.

Wien. Heuer im Juni sind in der EU die Roaminggebühren (zumindest weitgehend) weggefallen, nächstes Jahr wird eine weitere Erleichterung für die Nutzung digitaler Dienste auf Reisen in Kraft treten: Portable Online-Inhaltedienste, wie Netflix, Spotify oder der Sport-Videoservice DAZN, können ab 20. März 2018 grenzüberschreitend konsumiert werden. Man kann die jeweiligen Inhalte künftig nicht nur im eigenen Wohnsitzstaat ortsungebunden abrufen, sondern etwa auch während des Urlaubs in einem anderen EU-Land.

Dass das bislang noch nicht möglich ist, habe rechtliche und technische Gründe, erklärt Rechtsanwalt Georg Kresbach, Leiter der IT & IP-Praxisgruppe bei Wolf Theiss. In erster Linie sei es darauf zurückzuführen, dass die Inhalte – wie Musik, Filme oder die Übertragung von Sportereignissen – urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützt sind. „Und die Rechteinhaber haben in aller Regel nur auf einzelne Länder beschränkte Gebietslizenzen erteilt.“ Dementsprechend wird das Zugiffsrecht der Nutzer eingeschränkt, zum Beispiel auf bestimmte geografische IP-Adressen.

Das wird sich aber bald ändern. Und zwar aufgrund einer EU-Verordnung, die im März nächsten Jahres in Kraft tritt und dann in allen Mitgliedsländern unmittelbar anzuwenden ist. Diese sieht vor, dass Online-Inhaltedienste künftig „grenzüberschreitend portabel“ sein sollen. Das heißt, es soll den Nutzern ermöglicht werden, die in ihrem Wohnsitzland abonnierten Angebote in gleicher Weise auch im EU-Ausland zu konsumieren. Zusätzliche Gebühren dürfen dafür nicht verlangt werden.

Ausdrücklich festgeschrieben sei zudem, dass die neuen Bestimmungen „vertragsfest“ sind, erklärt Kresbach. Anderslautende Vereinbarungen mit Kunden oder Rechteinhabern sind somit unwirksam. „Gebietsschutzklauseln in allgemeinen Vertrags- oder Nutzungsbedingungen, die einen Zugriff auf abonnierte Dienste ausschließlich auf den Wohnsitzstaat des Abonnenten beschränken, werden daher künftig unbeachtlich sein.“

Nachweis des Wohnsitzes

All das gilt allerdings nur, wenn man sich vorübergehend im Ausland aufhält, etwa im Urlaub oder auf Dienstreise. Die Anbieter dürfen deshalb überprüfen, wo ihre Abonnenten wohnen, und den Zugang zum Angebot sperren, wenn jemand seinen Wohnsitzmitgliedsstaat nicht nachweisen kann. Mögliche Prüfkriterien sind etwa Personalausweis, Bankkonto, Kreditkarte, Rundfunkrechnungen oder die offizielle Postanschrift. Wobei vorgeschrieben ist, dass höchstens zwei Kriterien für die Prüfung herangezogen werden dürfen und der Datenschutz zu wahren ist.

Aber was bedeuten die neuen Regeln für die Rechteinhaber? „An sich verlieren sie nichts, weil nicht anzunehmen ist, dass ein Kunde im Urlaub ein eigenes Abo abgeschlossen hätte“, sagt Kresbach. Die Verordnung verbiete es ihnen auch nicht, weiterhin territorial beschränkte Lizenzen zu erteilen – nur dass die Kunden eben auch während einer Auslandsreise auf dieselben Inhalte zugreifen können wie daheim. Den Diensteanbietern sollte die Verordnung somit auch keinen unmittelbaren Grund liefern, die Abos generell zu verteuern (etwa wegen höherer Kosten für neue, EU-weite Lizenzen). Was natürlich nicht ausschließt, dass trotzdem irgendwann die Abopreise steigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.08.2017)

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