"Urlaub für Arbeitslose": Kritik an Antrag der Grünen

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Symbolbild APA/HERBERT PFARRHOFER
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Die Grünen fordern "verpflichtungsfreie Tage", damit Arbeitslose auch während Auslandsreisen AMS-Geld erhalten können. ÖVP und FPÖ orten eine "Verhöhnung der Arbeitenden".

Die Grünen haben am Mittwoch einen Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht, in dem sie für Arbeitslose das Recht auf „verpflichtungsfreie Tage“ fordern. In dieser Zeit sollen die Betroffenen unter Beibehaltung des Bezugs des Arbeitslosengeldes ins Ausland reisen können. Derzeit wird bei Auslandsaufenthalten von Arbeitslosen die Auszahlung des AMS-Geldes in der Regel ruhend gestellt. Nur Arbeitslose, die ins Ausland fahren und glaubhaft machen können, dort eine neue Arbeit zu suchen, können das Arbeitslosengeld weiter beziehen.

Konkret sollen laut dem grünen Antrag Personen, die schon 90 Tage als arbeitslos gemeldet sind, fünf derartige Tage erhalten. Personen, die schon ein ganzes Jahr über Arbeitslosengeld erhalten, stünden demnach bis zu 20 „verpflichtungsfreie Tage“ zu, heißt es in dem Antrag, der DiePresse.com vorliegt. Die Inanspruchnahme müsste demnach der regionalen Geschäftsstelle binnen fünf Werktagen vor Inanspruchnahme bekanntgegeben werden.

„Uns geht es um das Recht auf Familienleben“, begründet Sozialsprecherin Judith Schwentner die Forderung im Gespräch mit DiePresse.com. Denn „Zeiten der Arbeitslosigkeit sind leider keine Ausnahmesituation mehr“. Aus den Statistiken ergebe sich, dass jeder Arbeitnehmer alle dreieinhalb Jahre für knapp 100 Tage arbeitslos sei. „Für diese Menschen ist es sehr belastend, wenn sie etwa nicht zu ihrer kranken Mutter fahren können, die im Ausland lebt, oder Hochzeiten besuchen dürfen.“ Ein weiteres Beispiel: „Der Vater lebt in München, die arbeitslose Mutter in Wien. Sie darf mit ihren Kindern aber nicht zu ihm.“

ÖVP kritisiert "Verhöhnung der Arbeitenden"

Bei ÖVP und FPÖ sorgt der grüne Vorstoß für Verärgerung. ÖVP-Generalsekretär Gernot Blümel bezeichnete in einer Aussendung die Forderung nach einem „Urlaubsanspruch für Arbeitslose“ als „Verhöhnung all jener, die mit ihrer täglichen Arbeit und ihrer Leistung dafür sorgen, dass unser Sozialsystem erhalten werden kann“. Sein FPÖ-Pendant Herbert Kickl meint, die Grünen würden „das Pferd völlig von hinten aufzäumen“ und einen „Anreiz in die falsche Richtung“ setzen.

Schwentner dazu: „Wir haben in unserem Antrag das Wort Urlaub kein einziges Mal erwähnt. Das so darzustellen ist sehr verkürzt und polemisch.“ Sie werde den Antrag trotz der Kritik einbringen. Im November soll er dann im Sozialausschuss diskutiert werden.

Der Antrag der Grünen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF des BGBl. 68/2014 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF des BGBl. 68/2014 wird wie folgt geändert:

 1. §7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stehend gilt auch, wer verpflichtungsfreie Tage gemäß § 50a. in Anspruch nimmt.“

2. Nach § 50 wird die folgende Überschrift sowie folgender § 50a eingefügt:

„Rechtsanspruch von LeistungsbezieherInnen

§ 50a. (1) BezieherInnen von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und 7 bis 9 haben einen Anspruch, nach jeweils 90 Tagen des Leistungsbezugs bis zu 5 Werktage sowie diesen vorausgehende oder an diese allenfalls anknüpfende Feiertage oder Wochenendtage als verpflichtungsfreie Tage zu konsumieren. An verpflichtungsfreien Tagen entfallen alle aus diesem Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen der LeistungsbezieherInnen mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3..

(2) Die Inanspruchnahme eines verpflichtungsfreien Tages sowie mehrerer oder aller angefallenen verpflichtungsfreien Tage muss der Regionalen Geschäftsstelle binnen fünf Werktagen vor Inanspruchnahme bekanntgegeben werden. In besonderen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle von der Einhaltung dieser Frist absehen. Nicht in Anspruch genommene verpflichtungsfreie Tage verfallen nach 12 Monaten.“

3. §79 wird folgender Abs. 144 angefügt:

„(144) Die §§ 7 Abs. 2 und 50a in der Fassung des BGBl. XXXX/2014 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.“

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