Die Tricks der Steuerhinterzieher

BilderBox
  • Drucken

Ein Coiffeur mit frisierten Daten. Ein Lokal, in dem es doppelt funkt. Ein Würstelstand, der zu wenig Senf dazugab. Steuerbetrug gab es immer, die Politik will ihn einbremsen.

Wien. Die Regierung erhofft sich mehr Steuereinnahmen durch Betrugsbekämpfung. Die Pläne sehen etwa vor, dass das Bankgeheimnis für Betriebe aufgeweicht und die Registrierkassenpflicht eingeführt wird. Doch wie schaffte es die Finanz bisher, Betrügern auf die Schliche zu kommen? Und welche Tricks könnten auch künftig noch angewandt werden? Eine Reihe von Beispielen, die der „Presse“ aus Insiderkreisen zugetragen wurden, zeigt den Einfallsreichtum der Steuerhinterzieher. Und den der Fahnder.

• Ein Frisör hatte auf seinem Computer zwei Dateien. Eine hieß „Finanzamt“ und war frisiert. Die korrekte, andere Datei hieß „Statistik“. Nur in Letzterer waren die korrekten Umsätze gebucht. Doch mit dem Trick hatte sich der Frisör geschnitten. Es war für die Steuerfahnder nicht allzu schwer, dahinterzukommen. Man musste nur einmal den Computer des Frisörs überprüfen.

• Raffinierter ging da schon ein Gastronom zu Werke. Seine Kellner sind mit sogenannten Handhelds im Lokal unterwegs – also kleinen elektronischen Geräten, die die Bestellung an die Kassa senden. Das dient neben der Bestellung auch der Erfassung der Umsätze. Doch nur manche Handhelds sandten die Umsätze zum eigentlichen Computer im Lokal. Ein paar Handhelds waren so eingestellt, dass sie ihre Daten zu einem zweiten geheimen PC in den Keller funkten. Erst durch einen Hinweis an die Steuerbehörden flog die ganze Sache auf.

• Ein Klassiker ist es, bereits getätigte Umsätze wieder aus dem Computer herauszulöschen oder ganze Produktgruppen wieder zu entfernen. Bei einer Registrierkasse wird das freilich nicht möglich sein, ohne dass das Löschen vermerkt wird. Sie erschwert Steuerhinterziehung erheblich.

• Allerdings dürfte man auch bei einer Registrierkasse ein wenig tricksen können: nämlich, indem man sie in den Trainingsmodus stellt. Dieser dient eigentlich dafür, dass Mitarbeiter den Umgang mit der Kassa trainieren können. Allerdings soll auf den (ab 2016 vorgeschriebenen) Registrierkassen alles abgespeichert werden, also auch, wann der Trainingsmodus aktiviert war. Und wenn in einem Lokal inmitten des regen Abendtreibens die Kassa oft im Trainingsmodus war, dürfte die Finanz den Lokalbesitzer einmal einer näheren Befragung unterziehen.

• Wenn Gastronomen sich geschickt verhielten, war es bisher schwer, sie auffliegen zu lassen. Außer sie machten den klassischen Fehler: Nämlich bei der Steuer Betriebsausgaben anzugeben, die mit den eigenen Verkäufen nicht übereinstimmen konnten. Also etwa, wenn ein Café laut Steuererklärung viel Zucker eingekauft hat, aber angeblich kaum Kaffee (für den man den Zucker benötigt) ausgeschenkt hat.

• Der kurioseste diesbezügliche Fall spielte sich rund um einen Würstelstand ab: Ein Finanzbeamter kaufte sich ein Würstel, trennte säuberlich Senf und Papierdeckel – und wog ab, wie viel Senf pro Würstel verwendet wurde. Da der vom Würstelstand eingekaufte Senf aber viel mehr war, als für die (angeblich) nur wenig verkauften Würstel nötig war, konnte etwas nicht stimmen.

• Wenn ein Wirt hingegen Kaffee im Supermarkt einkauft und diesen im Lokal ausschenkt, wäre es für Fahnder kaum möglich, den Steuerbetrug aufzudecken.

• Einst soll es aber sogar üblich gewesen sein, dass Fahnder dem Biertransporter nachfuhren und schauten, wie viele Fässer bei welchen Lokal abgeladen wurden. Anschließend wurde die Beobachtung mit den Angaben des Wirts bezüglich der verkauften Biermenge verglichen. Von solchen Überprüfungen sollen die Steuerfahnder aber aus Zeitgründen inzwischen abgekommen sein.

• Eine Möglichkeit des Steuerbetrugs bliebe wohl auch weiterhin, eine Dienstleistung an Kunden nirgendwo aufscheinen zu lassen und dafür bar zu kassieren.

Gesetz: Doppelter Betrag als Strafe

Die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen bei Steuerbetrug reichen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrags. Bei Steuerhinterziehung in großem Stil geht es vor Gericht.

Beim ersten Vergehen würden die Behörden aber das Strafmaß nicht ausschöpfen, heißt es. Etwa 20 Prozent Strafaufschlag seien als Sanktion dann üblich. Allerdings: Hat das Finanzamt einmal festgestellt, dass mit der Steuererklärung etwas nicht stimmt, schaut es sich gern auch die vergangenen Jahre noch einmal genau an.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.03.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.