Einvernehmliche Auflösung hält nicht immer

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Eine Kindergärtnerin hielt während ihres Krankenstandes Kurse ab. Auf Druck des Arbeitgebers unterschrieb sie eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung.

Anfang der darauffolgenden Woche teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie könne auch diese Woche nicht arbeiten, sie habe in der Vorwoche bis zu 39 Grad Fieber gehabt.

Am Mittwoch der zweiten Krankenstandswoche fühlte sich die Kindergärtnerin offenbar schon wieder recht gut. So gut, dass sie zunächst einen Malkurs mit sechs Kindern, dann einen für Erwachsene in ihrer Wohnung abhielt. An ihrem Arbeitsplatz erschien sie erst am darauffolgenden Montag. Als der Stadtamtsdirektor von ihren Aktivitäten während des Krankenstands erfuhr, bat er die Mitarbeiterin nach Rücksprache mit dem Bürgermeister zu einem Gespräch. Dabei teilte er ihr mit, dass ihr Verhalten ein schwerwiegendes Vergehen sei, das eine Entlassung rechtfertige. Man sei bereit, von einer solchen abzusehen, wenn sie eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung unterschreibe. Die Frau erbat sich Bedenkzeit. Diese verwehrte ihr der Stadtamtsdirektor, da eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden müsse. Das Anbot, sich mit dem anwesenden Personalvertreter zu beraten, lehnte sie wiederum ab und unterschrieb die Vereinbarung letztlich.

Kurz darauf klagte sie jedoch die Stadt Enns auf die Aufhebung der Auflösungsvereinbarung – und bekam vom OGH recht. Es sei ungerechtfertigt Druck auf sie ausgeübt worden. Die Stadt hätte erst prüfen müssen, ob das Verhalten der Klägerin tatsächlich eine Entlassung rechtfertige, so der OGH. Das sei nicht passiert. Das Fazit: Die Auflösungsvereinbarung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis damit weiterhin aufrecht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.