Zankäpfel: Hecke, Baum und Zaun

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Wenn man sich zu großzügig an Nachbars überhängende Äste oder wuchernde Wurzeln macht, kann das teuer werden. Vom Eigentümer des Gewächses kann man nicht verlangen, dass er den Überhang entfernt.

Wenn die ersten sprießenden Pflanzen und blühenden Bäume die Gartensaison einläuten, sind nachbarliche Konflikte oft nicht fern. Ein häufiger Zankapfel: Bäume, Sträucher und Hecken, die über die Grundstücksgrenze wuchern und dem Nachbarn im wahrsten Sinne des Wortes ein Dorn im Auge sind.

„Das ist ein irres Streitgebiet“, weiß Rechtsanwalt Wolfgang Obrecht aus Erfahrung. Vom Eigentümer des Gewächses kann man nicht verlangen, dass er den Überhang entfernt. Dafür darf man aber selbst Äste und Grünzeug, die auf das eigene Grundstück ragen, abschneiden, ohne sich vorher die Zustimmung des Eigentümers holen zu müssen. Genauso darf man die Wurzeln eines nachbarlichen Gewächses herausreißen, wenn sie sich unter dem Zaun hindurch im eigenen Garten ausbreiten.

Dabei muss man allerdings fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen. „Konkret heißt das, dass der Baumschnitt in der richtigen Jahreszeit zu erfolgen hat, sodass der Baum nicht dauerhaft Schaden nimmt“, gibt Rechtsanwältin Sandra Cejpek zu bedenken. Wer wild in die Hecke schneidet, sodass diese kaputt geht, kann schadenersatzpflichtig werden. Es macht daher manchmal Sinn, die Gartenarbeit in die Hände eines Experten zu legen. Das Problem ist dabei laut Obrecht, „dass das oft ziemlich teuer werden kann“. Wer glaubt, die Kosten ohnehin vom Eigentümer ersetzt zu bekommen, irrt. Sowohl das Entfernen als auch der Abtransport des grünen Überhangs gehen auf die Rechnung des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers. Dieser darf das abgeschnittene Grünzeug auch nicht einfach wieder über den Zaun werfen.

Gefährliche Baum- und Sachlage

Es gibt jedoch eine Kostenteilung, wenn dem Nachbarn durch den Überhang ein Schaden droht oder entstanden ist, weil zum Beispiel die Wurzeln einen asphaltierten Gartenweg sprengen oder heruntertropfendes Harz das Auto beschädigt. „In diesen Fällen kann man vom Baumeigentümer die Hälfte der Kosten für die Beseitigung des Überhangs verlangen“, sagt Nachbarrechtsexperte Ingo Riss. Wenn sich der Eigentümer aber so gar nicht um seine wackligen Bäume kümmert und deswegen ein überhängender Ast auf das Nachbarsgrundstück kracht und dort einen Schaden verursacht, wird er wohl auch voll zur Kasse gebeten werden, wenn ihm ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwerfbar ist.

In der Praxis geht es dabei laut Obrecht um die Fragen, wie und vor allem wie oft der Eigentümer den Zustand seiner Bäume und Gewächse kontrollieren muss, und wann man einen drohenden Schaden überhaupt erkennen kann.

Ein eigenes Kaliber sind dichte, hohe Gewächse, die das Nachbarsgrundstück in den Schatten stellen. „Bei großen Bäumen oder Hecken hat man das Problem des Lichtentzugs“, sagt Riss. Wenn der eigene Garten wegen der nachbarlichen Pflanzen kein Sonnenlicht mehr abbekommt, gibt es die Möglichkeit, den Nachbarn auf Unterlassung zu klagen. „Hier hat man aber nur in Extremfällen Erfolg“, weiß Obrecht, und zwar, wenn es zu einer wesentlichen, ortsunüblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung kommt. Besonders in Villengegenden mit großen Gärten und Bäumen seien die Aussichten, sich erfolgreich gegen einen schattenwerfenden Baum am Nachbarsgrundstück zu wehren, äußerst gering. Bevor man eine Klage wegen Lichtentzugs einbringt, sollte man versuchen, sich außergerichtlich – etwa vor einem Mediator – zu einigen. Nur, wenn der Schlichtungsversuch erfolglos ist, ist eine Klage zulässig.

Früchte aus Nachbars Garten

Toleranz ist jedenfalls bei Laub und Nadeln geboten, die vom nachbarlichen Baum auf das Nebengrundstück fallen. „So etwas muss vom beeinträchtigten Nachbarn im Allgemeinen geduldet werden, es sei denn, dass es die Ortsüblichkeit erheblich überschreitet“, erklärt Cejpek. Ähnlich verhält es sich mit Tannenzapfen und Nüssen, die auf das Hausdach des Nachbarn fallen. Überhängende Äste können aber auch etwas Gutes haben, insbesondere dann, wenn sie Früchte tragen. Denn alles, was vom Nachbarsbaum oder -strauch auf das eigene Grundstück fällt, darf man sich auch nehmen.

Auf einen Blick

Ohne Zustimmung geschnitten werden dürfen Äste, die in den eigenen Garten hängen, oder Wurzeln, die sich ausbreiten. Hier muss aber fachgerecht vorgegangen werden, da man sonst schadenersatzpflichtig wird. Kostenteilung für das Wegbringen entsteht nur, wenn die Äste und Wurzeln des Nachbarn bereits das Allgemeinwohl gefährden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.04.2012)

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