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Zankapfel Klimaanlage

22.06.2012 | 18:36 |  BEATE LAMMER (Die Presse)

Klimaanlagen und Markisen bieten Kühlung an heißen Tagen. Sie stellen aber einen Eingriff in das äußere Erscheinungsbild dar– und können großen Ärger mit Nachbarn und Behörden verursachen.

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Wien. Die Hitze macht vielen Bewohnern von Dachgeschoßwohnungen zu schaffen. Und nicht nur diesen. So mancher Mieter oder Eigentümer trägt sich mit dem Gedanken, eine Klimaanlage anbringen zu lassen. Am besten eine mit einem Außenteil, weil das die beste Kühlung verspricht. Oder zumindest eine Markise. Bevor man das tut, sollte man jedoch Vorkehrungen treffen, um keinen Ärger zu bekommen.

1Wen muss man vor dem

Anbringen einer Klimaanlage

mit Außenteil fragen?

Als Mieter braucht man die Zustimmung des Vermieters, als Wohnungseigentümer die aller Miteigentümer. Nur die Hausverwaltung zu fragen reicht nicht aus, warnt Renate Rechinger, Rechtsanwältin in der Kanzlei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg. Wenn die außen angebrachten Kästen das äußere Erscheinungsbild wesentlich verändern, benötige man oft auch eine Baubewilligung, sagt Stefan Artner von Dorda Brugger Jordis. Um eine solche kümmern sich die meisten jedoch nicht.

2Für welche geplanten

Änderungen an der Wohnung

gilt das noch?

Grundsätzlich benötige man für alle Änderungen der allgemeinen Teile des Hauses die Zustimmung der anderen Eigentümer, sagt Artner. Und die Außenhaut zählt dazu. Häufig gestritten werde auch über Loggiaverbauungen oder Markisen. In der Praxis entscheiden schließlich oft die Gerichte, was gerade noch zulässig und was ein „wesentlicher“ Eingriff ist. Wann man eine behördliche Bewilligung braucht, hängt von der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer ab. Bei denkmalgeschützten Häusern oder in Schutzzonen (etwa in der Wiener Innenstadt) gelten noch strengere Regeln.

3Was kann passieren, wenn man niemanden fragt und die Klimaanlage einfach montieren lässt?

Dann riskiert man im schlimmsten Fall eine Eigentumsfreiheitsklage der anderen Wohnungseigentümer und kann zur Entfernung veranlasst werden, sagt Rechinger. Holt man bei einer genehmigungspflichtigen Änderung keine behördliche Genehmigung ein, riskiere man neben dem Entfernungsauftrag auch noch eine Verwaltungsstrafe.

4Was kann man tun, wenn einzelne Miteigentümer im Haus ihre Zustimmung verweigern?

Dann kann man in einem Außerstreitverfahren vor Gericht sein Recht einfordern, sagt Artner. Die Richter müssen dann abwägen, ob das äußere Erscheinungsbild oder das Schlafbedürfnis des Bewohners einer heißen Dachgeschoßwohnung schwerer wiegt und ob es Alternativen zur Klimaanlage oder Satellitenschüssel gibt. Im Einzelfall komme es auch darauf an, ob an der Hausfassade bereits Klimaanlagen angebracht sind (dann dürfte die Anbringung einer weiteren kein Problem sein). Bei der Frage, ob jemand eine Satellitenschüssel anbringen darf, wenn das Haus über kein Kabelfernsehen verfügt, würden die Gerichte dem Recht auf Fernsehen einen hohen Stellenwert zubilligen.

5Wenn die Behörde zugestimmt hat, muss man dann trotzdem

die Miteigentümer fragen?

„Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe“, warnt Rechinger. Nur weil etwas behördlich genehmigt wurde, bedeutet das noch lange nicht, dass sich die anderen Miteigentümer nicht trotzdem beeinträchtigt fühlen und Recht bekommen.

6Was kann man tun, um solche Streitigkeiten von vornherein

zu minimieren?

Rechinger rät, im Wohnungseigentumsvertrag von vornherein zu vereinbaren, dass etwa das Anbringen von Rollläden oder Markisen möglich ist, dass es aber hinsichtlich Farbe, Größe, Ausführung gewisse Einschränkungen gibt. Dann muss man zumindest bei solchen Kleinigkeiten nicht mehr alle anderen fragen.

7Kommt es zwischen Mietern und Vermietern oft zu Streit über Klimaanlagen und Ähnliches?

Während Wohnungseigentümer oft über Klimaanlagen und Markisen streiten, legten sich Hausbesitzer eher selten quer, wenn ihre Mieter so etwas anbringen wollen, berichtet Artner. Denn meist bedeute das eine Verbesserung und damit Wertsteigerung der Wohnung. Den Vermieter vor einem großen Eingriff gar nicht zu fragen könnte aber einen Kündigungsgrund darstellen, warnt der Experte. Wer ohnehin mit dem Vermieter zerstritten ist, sollte ihm keinen Anlass zur Kündigung bieten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.06.2012)

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