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Reisestorno: Wenn der Urlaub ins Wasser fällt

20.07.2012 | 18:21 |  EVA STEINDORFER (Die Presse)

Die Versicherungen zahlen aber nur bei Problemen, die im persönlichen Umfeld des Versicherten auftreten. Die Beweislast liegt beim Kunden.

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Wien. Das Thema Reisen ist emotional aufgeladen. Gegen die Enttäuschung, einen Urlaub nicht antreten zu können, kann man sich nicht versichern lassen. Sehr wohl aber gegen den finanziellen Schaden, der dadurch entsteht. Eine Stornoversicherung deckt die Kosten ab, die bei der Stornierung eines Urlaubs anfallen: Stornogebühren, Selbstbehalt sowie die Kosten, die bei einem Reiseabbruch oder einer Umbuchung neu entstehen. Der Abbruchschutz ersetzt bereits gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen. Auch Rückreisekosten, also etwa einen neu gebuchten Flug, bezahlt die Versicherung. Das alles allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

 

Beweislast beim Kunden

Unfall, Tod oder Krankheit des Versicherten oder eines nahen Angehörigen gelten den Reiseversicherungen als Rücktrittsgründe. Der Versicherte muss aber nachweisen können, dass der Ernstfall erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist und nicht absehbar war.

Bei bereits bestehenden Erkrankungen besteht meist ein eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn die Person in den vergangenen sechs Monaten ambulant behandelt oder in den neun Monaten vor Versicherungsabschluss stationär behandelt wurde. Voll versichert ist man hingegen, wenn eine bestehende Erkrankung plötzlich akut wird. In strittigen Fällen schickt die Versicherung einen Kontrollarzt.

 

Schutz auch bei Maturapech

Es gibt aber noch diverse Stornogründe, die nicht in die drei genannten Bereiche fallen, aber trotzdem akzeptiert werden: eine nicht bestandene Reifeprüfung etwa, eine Schwangerschaft, eine Trennung bzw. Scheidung (sofern man vorher sechs Monate zusammengelebt hat) oder eine unerwartete gerichtliche Vorladung. Ebenso ein Sachschaden am Eigentum und sogar unerwartet zu leistende Nachbarschaftshilfe.

Doch Vorsicht: Für alles, was sich im Reisezielland abspielt, fühlen sich die Versicherungen nicht zuständig. Wer seine Reise wegen politischer Unruhen oder einer Naturkatastrophe storniert, bekommt nichts zurück. „Wenn wir diese Risken in unsere Versicherung inkludieren würden, müssten wir die Prämien erheblich verteuern. Bei einem Ereignis wie dem Arabischen Frühling wären die Kosten enorm“, sagt Christian Wildfeuer von der Europäischen Reiseversicherung. Deshalb beschränke man sich auf die Risken, die den persönlichen Bereich des Versicherten betreffen.

 

Patchwork-tauglich

Wer mit der Familie reist, kann eine entsprechende Versicherung abschließen. Als Familie gilt den Versicherungen eine Gruppe von bis zu sieben gemeinsam reisenden Personen, darunter maximal zwei Erwachsene. Ein Plus für Patchworkfamilien: Bis zu drei nicht verwandte Personen sind bei einer „Versicherungsfamilie“ zulässig.

Eine Großfamilie mit mehr als fünf Kindern müsste eine zweite Familienversicherung abschließen oder zusätzliche gleichwertige Einzelversicherungen. Als Familienangehörige gelten neben Ehepartnern auch eingetragene Lebenspartner und Partner, die einen gemeinsamen Haushalt teilen. Wichtig ist in jedem Fall, die Reise so schnell wie möglich zu stornieren: Sonst übernimmt die Versicherung nicht alle Kosten. [iStockphoto]

Was Sie beachten sollten bei... Reisestornoversicherungen

Tipp 1

Rechtzeitig abschließen. Eine Stornoversicherung sollte man am besten gleichzeitig mit der Reisebuchung abschließen. Das gilt besonders bei kurzfristigen Buchungen. Wird die Versicherung im Nachhinein abgeschlossen, gilt der Schutz erst nach einer zehntägigen Frist. Von dieser Frist ausgenommen sind jedoch Unfall und Tod.

Tipp 2

Nicht doppelt moppeln. Vor allem Kreditkartenbesitzer sollten erst einmal prüfen, ob bei ihrer Karte eine Reisestornoversicherung dabei ist. Bei den Standardkarten ist das häufig nicht der Fall. Viele Kreditkartenfirmen bieten aber die Möglichkeit, die bestehende Reiseversicherung aufzustocken. Dafür wird die Jahresgebühr teurer.

Tipp 3

Nicht alle Risiken sind abgedeckt. Unfall, Krankheit und Tod gelten als triftige Rücktrittsgründe. Eine Reisewarnung gehört jedoch nicht dazu, genauso wenig wie eine Naturkatastrophe im Reiseland. Auch wer seinen Urlaub trotz Reisewarnung antritt, ihn dann aber abbrechen muss, sieht kein Geld von der Versicherung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.07.2012)

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1 Kommentare
Gast: Gonzo
21.07.2012 01:13
0 0

Dann ist

Feuer am Dach!

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