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Urteil: Gutscheine leben länger als gedacht

09.08.2012 | 18:40 |  Von Matthias Auer und Alexander Weber (Die Presse)

Ein zu kurzes Ablaufdatum bei Gutscheinen ist unzulässig, urteilen die Höchstrichter. „Die Presse“ erklärt, wann es sich lohnt, nach alten Gutscheinen zu kramen – und wann nicht.

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Wien. Früher war das Leben einfacher. Gutscheine gab es zu Weihnachten, zum Muttertag, vielleicht noch zum Geburtstag. Dazwischen wurde nicht so viel geschenkt. Die digitalen Schnäppchenportale haben das allerdings verändert. Mittlerweile stapeln sich vielerorts Gutscheine für romantische Dinner, Massagen und Thermenbesuche – und lösen dabei mitunter ziemlich viel Stress aus. Denn viel Zeit bleibt den Konsumenten in der Regel nicht. Manche Gutscheine sind nach wenigen Monaten abgelaufen – und das Geld ist dahin.

Das muss nicht sein, zeigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Das Gericht verpflichtete einen Online-Vermittler von Thermengutscheinen, die Befristung seiner Bons auf zwei Jahre aufzuheben. Die Gutscheine müssen länger gültig sein. Wer sich fragt, ob es sich lohnt, die Ritzen der Couch nach abgelaufenen Gutscheinen zu durchforsten, sollte ein paar Minuten in das Lesen der nächsten Zeilen investieren.

1 Wie lange gelten Gutscheine in Österreich?


Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach 30 Jahren. Allerdings ist es zulässig, die Gültigkeitsdauer zu beschränken, wenn es gute Gründe gibt. Im konkreten Fall vermittelte ein Unternehmer Gutscheine für Thermenbesuche via Internet und begrenzte die Gültigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre. Das sei unzulässig, urteilte der OGH. Denn erstens müsse der Unternehmer keine Vorleistungen erbringen (etwa genügend Ware auf Lager halten). Und zweitens versetze die Tatsache, dass die Befristung formularartig in den AGB festgeschrieben wurde, den Konsumenten in die Position des Schwächeren, sagte OGH-Sprecher Ronald Rohrer zur „Presse“. Zwei Jahre seien einfach zu kurz, so das Urteil. Da könne es schon passieren, dass eine Frau schwanger werde und sinnvollerweise nicht in die Sauna gehen könne.

2 Kann ich jetzt alle meine abgelaufenen Gutscheine einlösen?


Nein, denn es kann gut sein, dass ein früheres Ablaufdatum rechtens ist. Der Unternehmer muss dafür allerdings triftige Gründe anführen. Nachzusehen lohnt sich aber in jedem Fall, denn viele Gutscheine sind zeitlich gar nicht begrenzt. Selbst wenn das Ablaufdatum schon überschritten ist, raten Konsumentenschützer, die Unternehmen zu kontaktieren und auf deren Kulanz zu bauen.

3 Was sind triftige Gründe, um die Gültigkeit eines Gutscheines verkürzen zu dürfen?


Ein Grund könnte etwa sein, wenn Händler Gutscheine für verderbliche Ware anbieten. Dann seien auch kurze Ablauffristen rechtlich denkbar, sagt Sabine Hochmuth vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) zur „Presse“. Auch normale Preissteigerungen könnten ein triftiger Grund sein. Wenn etwa ein Thermenbetreiber argumentieren könne, dass die Preise nach einer anstehenden Generalsanierung in wenigen Jahren nicht mehr haltbar seien, sei eine zeitliche Begrenzung denkbar. Bei Geldgutscheinen lässt sich in die entgegengesetzte Richtung argumentieren: Wer um 30 Euro Gutscheine bei einer Handelskette kauft, muss damit rechnen, auch in 15 Jahren noch Waren um diesen Wert dort zu bekommen. Gut möglich allerdings, dass sich dann nur noch ein Paar Socken ausgehen.

4 Macht es einen Unterschied, ob ich den Gutschein gekauft oder geschenkt bekommen habe?


Nein, der OGH macht in seinem Urteil keinen Unterschied zwischen gekauften und geschenkten Gutscheinen. Erklärt das Gericht ein kürzeres Ablaufdatum für ungültig, muss das Unternehmen die Gutscheine zwar nicht einlösen, wohl aber den Kaufpreis zurückerstatten.

5 Wie ist das bei Gutscheinen von Schnäppchenportalen wie Groupon oder DailyDeal, die üblicherweise sehr kurz gültig sind?


Das ist noch nicht ausjudiziert. Der VKI rät, in jedem Fall auch mit abgelaufenen Gutscheinen eine Leistung einzufordern. Bei Groupon ist man der Meinung, dass die Tatsache, dass man Rabatte anbiete, eine besondere Verkürzung der Frist ermögliche. DailyDeal will das Urteil nicht kommentieren, verweist aber darauf, dass Kunden drei Jahre Zeit hätten, abgelaufene Gutscheine gegen eine Gebühr zurückzugeben.

6 Was passiert, wenn das Unternehmen in Konkurs geht, bevor ich den Gutschein einlösen kann?


Das ist Pech. Dann können nämlich auch gültige Gutscheine wertlos werden. Kunden können ihre Forderungen natürlich in einem Konkursverfahren anmelden. Das ist allerdings mit Kosten verbunden und rechnet sich wohl nur bei sehr teuren Gutscheinen.

Was Sie beachten sollten bei . . . Gutscheinen
Ein Gutschein mit begrenzter Laufzeit? Das soll es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) nur in Ausnahmen geben. Ansonsten sind Gutscheine 30 Jahre lang gültig. Was Verbraucher jetzt beachten müssen.

Tipp 1
Unternehmen kontaktieren. Wer in Besitz eines abgelaufenen Gutscheins ist, sollte zunächst einmal auf die Kulanz des Unternehmens bauen. Zeigt sich der Gutscheinaussteller bockig, sollte man ihn schriftlich um die Rücküberweisung des Gutscheinwerts bitten – am besten mit Verweis auf das aktuelle OGH-Urteil. Ein Musterbrief findet sich auf der Internetseite der AK Oberösterreich.

Tipp 2
Befristung hinterfragen. Auch künftig wird es möglich sein, die Gültigkeit eines Gutscheins zeitlich zu begrenzen. Dafür muss es allerdings einen triftigen Grund geben. Gerade bei teureren Gutscheinen lohnt es sich, zu klären, wie stichhaltig eine Begrenzung ist. Wer sich unsicher ist, sollte dabei Rücksprache mit Beratern von Verbraucherschutzorganisationen halten.

Tipp 3
Gutscheine umtauschen. Besonders populär sind Gutscheine von Internetportalen wie Groupon und DailyDeal. Für sie gibt es noch keine Grundsatzentscheidung. Die Gutscheine sind dort oft zeitlich sehr begrenzt. Jedoch zeigen sich die Portale in der Regel kulant, wenn es um abgelaufene Coupons geht. Gegen eine Gebühr können sie bei neuen Aktionen eingetauscht werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.08.2012)

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20 Kommentare
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Gutscheine sind einfach nur Schwachsinn!

Ich habe auch noch immer uralte herumliegen, die ich irgendwann geschenkt bekommen habe. Teilweise noch in ATS, teilweise gibt es die Firmen nicht mehr.

Gutscheine sind nichts anderes als alternatives Geld, das aber davon abhängt, ob der Emittent nicht pleite geht, oder überhaupt bereit ist die Gutscheine anzunehmen.

Warum gibt es Bargeld?
Warum wollen es manche abschaffen?

Ganz einfach, der versteckte Betrug ist überall gegenwärtig.

Gast: Klare Sache!
10.08.2012 07:02
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Einfache Lösung:

Keine Gutscheine sondern Bargeld schenken!

Ist einfach, oder?

Gast: gast neu
10.08.2012 05:45
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scheindebatte

bitte wer lässt gutscheine schon jahrelang liegen?

wer weiss wie lange es das unternehmen gibt dann schaut man durch die finger

ich löse sie relativ schnell ein

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Re: scheindebatte

Gutscheine sollen dazu animieren zu konsumieren und Geld auszugeben. Denn wenn man Bargeld geschenkt bekommt, kann man selbst entscheiden, ob man es spart oder ausgibt und vor allem wofür man es ausgibt.

Gutscheine haben also fast nur Nachteile.

Gast: Zenzine
09.08.2012 22:13
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Hä?

Was ist daran jetzt neu? Waren Gutscheine nicht schon länger 30 Jahre lang gültig?

Preiserhöhung kein Argument, wenn es nur um Inflationsanpassung geht

Schwimmbadtickets werden zB zwar immer teurer, allerdings wird die Vorauszahlung ja auch nicht verzinst.

Daher sind Teuerungen alleine mE kein driftiger Grund für die Verjährung von Gutscheinen.

Eine anstehende deutliche Verbesserung des Angebots dagegen schon.

Gast: Analyst 829
09.08.2012 14:01
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Wenigstens ist der OGH konsequent

Vor wenigen Jahren entschied der OGH, dass Guthaben bei Handywertkarten vom Netzbetreiber zurückzuzahlen seinen und eben nicht verfallen, wenn z. B. die Simkarte nicht mehr funktioniert.

Das hindert aber z. B. den Netzbetreiber 3 nicht daran, Guthaben von sogenannten Six-Back-Tarifen, einzubehalten, nachdem der Netzbetreiber, weil er nun Verluste mit dem Tarif macht, einfach über Nacht die Leitungen kappt!

Angeblich klagen nur 10 % der Kunden, die Guthaben ein!

Damit verdient der chinesische Konzern eben bei 100.000 Kunden wo nur 10.000 die Guthaben einklagen mindestens 50 Mio. Euro, weil das durchschnittliche Guthaben bei diesem Tarif weit über 500 Euro liegen soll.

So lange sich die Menschen nicht trauen Konzerne zu klagen, werden also jene, die Gutschriften und Gutscheine ausgeben, ein leichtes Spiel!

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Re: Wenigstens ist der OGH konsequent

Der Trick ist, dass es sich meist um Bagatellbeträge handelt, die keiner einklagen wird.

So verdienen die Unternehmen mit der Dummheit der Menschen ein schönes Körberlgeld.

Gast: Hinteregger Sepp
09.08.2012 13:28
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Zu kurz gedacht

Das Risiko von Verlust durch Gutscheine über 2 Jahre hinweg ist leicht zu kalkulieren. Gutscheine, welche über 30 Jahre gelten, können ein erhebliches Risiko darstellen.
Letztendlich wird dies höchstens zu weniger Gutscheinen führen. Schlecht für den Konsumenten, schön für den Beamten, der sich wiedereinmal wichtig machen durfte.

Sehr richtig: Verkaufte, aber nicht eingelöste ...

... Gutscheine verschaffen dem Unternehmer einen Barwertvorteil. Sollte er sich trotzdem nicht über 2 Jahre hinaus an die Leistungszusage gebunden fühlen wollen, dann gehört es sich, dass er den Gutscheinsbetrag zumindest gegen Einziehung erstattet.

Macht ja schließlich auch die Gemeinde Wien so bei Preisanhebungen von Park- und Fahrscheinen in ihrem Furor gegen hamsternde Scheine-Spekulanten, die eigentlich nur unverzinst Geld vorgeschossen haben.

Ob sich der OGH traut, auch eine verzinste Erstattung zu verlangen? Das würde die Gemeinde Wien nämlich inkommodieren - Autsch!

Re: Sehr richtig: Verkaufte, aber nicht eingelöste ...

Das mit der Verzinsung sehe ich auch so. Diese könnte dann präzise mit den Preissteigerungen gegengerechnet werden.

So könnte es funktionieren: zB 1 Jahr einzulösen, danach mit Verzinsung auf den aktuellen Preis anrechenbar.

Aber das wäre viel zu komplex für unsere kleinen Angestelltenhirne.

Gast: pol Beobachterin
09.08.2012 12:54
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Das ist doch das große Geschäft mit den Gutscheinen...

... all die "abgelaufenen", wo nie jemand versucht sie einzulösen.

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Vergessen zu erwähnen...

...wurde imho ein wichtiger Zusatz:
"Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre", unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen "unzulässig ist."

Der Aufhänger ist ja gerade § 879 Abs 3 ABGB! Als Freibrief für Konsumenten sehe ich das nicht.

Antworten Gast: a0907760
09.08.2012 22:39
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Re: Vergessen zu erwähnen...

879/3 gilt auch für Vertragsformblätter -> also auch für Gutscheine ;)

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Re: Vergessen zu erwähnen...

Dann sollte man halt ein eigenes Gesetz dafür machen. So selten kommt das nicht vor. Es ist schon absurd, wenn ein Gutschein überhaupt irgendwann verfällt. Im Grunde hat man für einen späteren Einkauf damit Bargeld bei der Firma hinterlegt.

Gast: Pips
09.08.2012 10:50
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Eigentlich

das normalste der Welt! Bargeld verfällt nicht. Wenn ich jemanden € 100,00 gebe, sind die auch nach 20 Jahren € 100,00 wert, was immer die € 100,00 nach 20 Jahren für eine Kaufkraft haben.

Re: Eigentlich

Naja, da gibt es ein Problem. Ein Gutschein muss ja als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen werden.

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen wäre auf dem Papier überschuldet, weil einfach in 30 Jahren viele Gutscheine verloren gegangen sind, diese jedoch noch immer als Verbindlichkeit in der Bilanz aufscheinen. In Wirklichkeit jedoch ginge es dem Unternehmen gut.

Das kann Probleme bei der handelsrechtlichen Bewertung des Unternehmens bringen. Daher sind 30 Jahre wohl angemessen.

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Re: Re: Eigentlich

Den Verbindlichkeiten steht aber auch ein Guthaben gegenüber. Wo ist also das Problem in der Bilanz?

Sie meinen wenn das Geld schon ausgegeben wurde? Das ist dann eigentlich Betrug.


Re: Eigentlich

- soweit es den Euro dann noch gibt!

Antworten Antworten Gast: Pips
09.08.2012 11:58
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Re: Re: Eigentlich

No, dann wird´s in die Ersatzwährung umgerechnet. NoNa. Wie beim Schilling/Euro

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