Transaktionen in Fremdwährung: Keine Chance zum Nachrechnen

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Auch bei Fremdwährungstransaktionen entstehen steuerpflichtige Einkünfte. Intransparente und uneinheitliche Regelungen machen Anlegern aber das Leben schwer.

Wien. Die KESt-Abzüge auf dem Wertpapierdepot geben Anlegern immer wieder Rätsel auf – besonders, wenn Fremdwährungen im Spiel sind. Wer da nachzurechnen versucht, wird in vielen Fällen kläglich scheitern.

Ein Beispiel: Ein Bankkunde zahlte monatlich 30 Euro in einen Wertpapiersparplan ein. Dafür wurden in US-Dollar Anteile eines ausländischen Fonds gekauft, diese wurden im Depot auch in Dollar ausgewiesen. Schließlich wurde der Sparplan aufgelöst; der Kunde machte damit einen Verlust. Da er auch Gewinnpositionen hatte, konnte er einen Verlustausgleich geltend machen. Im Zuge dessen wurde ihm jedoch ein viel geringerer Betrag gutgeschrieben, als der auf der Bank-Homepage ausgewiesenen Wertpapierentwicklung entsprochen hätte. Berechnete man den Verlust anhand einer Tabelle der einzelnen Transaktionen, ergab sich neuerlich ein anderer Wert: Der Verlust (und damit auch der Verlustausgleich) hätte demnach noch höher sein müssen. Aufgrund wiederholter Urgenzen bei der Bank seien ihm immer wieder neue, modifizierte Tabellen samt Erklärungsversuchen übermittelt worden, eine wirkliche Klärung sei aber nicht gelungen, sagt der verärgerte Kunde.

Dabei hat die Bank wohl sogar richtig gerechnet. Das Problem sei die bislang nicht zufriedenstellend gelöste Frage der Fremdwährungsgewinne, sagt Steuerberater Helmut Moritz. „Das Finanzministerium ist der Auffassung, dass bei Anschaffung eines Fremdwährungspapiers sofort fiktiv in Euro umzurechnen ist und die Anschaffungskosten in Euro zu führen sind.“

Gleitender Durchschnittspreis

Wird nun, wie im vorliegenden Fall, jedes Monat ein Anschaffungsvorgang getätigt, werden die in Dollar angeschafften Wertpapiere für steuerliche Zwecke sofort in Euro umgerechnet. Darüber hinaus ergibt sich jedesmal ein neuer gleitender Durchschnittspreis. Beim Verkauf werde nun dieser Durchschnittspreis dem Verkaufspreis in Euro gegenübergestellt, sagt Moritz. Bei dieser Berechnung kommt zwangsläufig etwas anderes heraus, als wenn man die Werte einfach addiert und erst zum Schluss in Euro umrechnet.

Den Anlegern wird es dadurch faktisch unmöglich gemacht, das Ergebnis zu überprüfen. Ein gleitender Durchschnittspreis sei während der gesamten Geschäftsbeziehung nie auf der Depotansicht oder Kontoauszügen offengelegt worden, beklagt der Kunde. Für ihn entstehe der Eindruck, man wolle Kleinanleger dumm sterben lassen, lautet sein Fazit.

„Keiner kennt sich da aus“, bestätigt auch Steuerberater Moritz. Er meint damit nicht nur den konkreten Fall, sondern ganz generell die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten. Davon betroffen sind etwa auch Tilgungsgewinne bei Fremdwährungsdarlehen und sogar physisches Geld.

Gewinne selbst versteuern

Ein zusätzliches Problem sei, dass für Fremdwährungsgewinne in vielen Fällen keine Endbesteuerung gelte, sagt Moritz. Dann muss man den Gewinn selbst versteuern, auch bei Transaktionen, die die Bank abwickelt. Zu allem Überfluss sind die Besteuerungsregeln auch noch uneinheitlich: Normalerweise gilt ein Sondersteuersatz von 25 Prozent, beim Umtauschen von Cash jedoch eine einjährige Spekulationsfrist und innerhalb dieser der Steuersatz laut dem jeweiligen Einkommensteuertarif. Noch eine Besonderheit: „Selbst wenn man mit Geld von seinem USD-Konto ein USD-Wertpapier anschafft oder veräußert – also immer im Dollar bleibt –, wird ein Fremdwährungsgewinn realisiert“, sagt Moritz.

All das wissen die Kunden meist nicht. Und verlassen sich darauf, dass es ohnehin alles endbesteuert sei. „So werden sie geradezu in die Steuerhinterziehung hineingetrieben“, sagt der Steuerberater.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.04.2016)

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