Sozialleistungen: Ohne Antrag keine Leistung

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Aus falschem Stolz sehen immer noch viele Menschen davon ab, Pflegegeld zu beantragen. Dabei gibt es nur wenig Auflagen für die Zahlung, die Einstufung erfolgt durch einen Arzt.

Wien. Alt werden kann ganz schön teuer sein. Medizin, Betreuung und andere Bedürfnisse verschlingen eine Menge Geld und darüber hinaus noch die Zeit der Angehörigen. Eine kleine Kompensation dafür ist das staatliche Pflegegeld, auch wenn es keine Abhilfe für den kompletten finanziellen Mehraufwand schaffen kann.

430.000 Österreicher beziehen Pflegegeld, dessen Abwicklung seit Jahresanfang alleinige Aufgabe des Bundes ist. Vorher bekamen etwa ehemalige Landes- oder Gemeindebeamte sowie Kinder die Leistung vom Land.

Das Pflegegeld soll den Beziehern ein möglichst selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen, so steht es im ersten Paragrafen des entsprechenden Gesetzes. Die Höhe der Leistung ist aber standardisiert und kann von den tatsächlichen Aufwänden abweichen. Martin Greifeneder und Gunther Liebhart, zwei Richter, die gemeinsam das neue Buch „Alles zum Pflegegeld“ (Manz, 18,8Euro) geschrieben haben, bezeichnen es daher auch als „Pflege-Mindestsicherung“.

Dies werde von der Öffentlichkeit aber oft übersehen und führe zu Missverständnissen. Viele Menschen seien – „nicht immer berechtigt“ – mit dem diagnostizierten Pflegebedarf nicht einverstanden und fühlten sich zu niedrig eingestuft.

Arzt als Gutachter

Beim Pflegegeld gibt es sieben Stufen. Die Einstufung hängt zum einen von der Zeit ab, die für die Pflege des Betroffenen aufgewendet werden muss. Ab einem monatlichen Aufwand von 180 Stunden kommen noch andere Faktoren dazu, etwa ob der Betroffene dauerhaft überwacht werden muss und ob er sich noch bewegen kann.

Die Einstufung erfolgt durch einen Arzt, meist im Rahmen eines Hausbesuchs, denn bei der Erstellung des Gutachtens spielen auch die persönlichen Lebensumstände eine Rolle. Seit heuer werden bei Höherstufungen ab Stufe vier auch Pflegefachkräfte konsultiert.

Wird der Antrag bewilligt, erfolgt die Auszahlung rückwirkend zum Ersten des Folgemonats. Wer das Pflegegeld zum Beispiel Mitte Februar beantragt und im April bewilligt bekommt, erhält dieses rückwirkend ab erstem März.

Immer noch gebe es viele Menschen, die „aus falschem Stolz“ kein Pflegegeld beantragen, sagt Monika Weißensteiner von der Arbeiterkammer. Andere dächten, weil Angehörige die Arbeit übernehmen, bestehe kein Anspruch auf die Leistung. Das stimmt aber nicht: Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, weil es laut Gesetz ja ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll. Wofür das Geld ausgegeben wird, bleibt einem voll und ganz selbst überlassen.

Private Absicherung ratsam

Das Pflegegeld reicht allerdings nur dann, wenn keine größeren Kosten anfallen, etwa durch einen Aufenthalt im Pflegeheim. Auch in diesem Fall gibt es einen Zuschuss, dieses mal vom Land. Der wird aber nur bezahlt, wenn gewisse Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Vor ernsthaften Engpässen schützt nur eine private Pflegeversicherung, besonders, wenn das Vermögen im Alter bewahrt werden soll. Diese ist allerdings nicht günstig. Im Vergleich, etwa mit einer Unfallversicherung, ist die Pflegeversicherung kostspielig.

Wer sich näher mit der Thematik beschäftigen will, dem sei der umfassende und leicht verständliche Ratgeber „Alles zum Pflegegeld“ empfohlen.

Was Sie beachten sollten beim... Pflegegeld

Tipp 1

Antrag. Die Formulare für den Antrag finden sich im Internet, zum Beispiel unter help.gv.at. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, diesen auf den Internetseiten der Versicherungsanstalten online auszufüllen. Empfänger des Antrags ist der zuständige Entscheidungsträger, etwa die Pensionsversicherungsanstalt (je nach Berufsgruppe).

Tipp 2

Pflichten. Wer schon Pflegegeld bezieht, muss alle Umstände, die den Anspruch mindern oder ganz beseitigen, der Versicherungsanstalt melden. Das ist etwa bei einer erfolgreichen Therapie oder Operation der Fall. Außerdem wird die Zahlung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalten ausgesetzt – auch diese müssen daher gemeldet werden.

Tipp 3

Bei Problemen. Nicht selten fühlen sich die Betroffenen zu niedrig eingestuft. Bei Problemen bleibt ihnen der Gang zum Landesgericht. In Wien ist das Sozialgericht zuständig. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Pflegegeldbescheids einzubringen. Dabei muss keine bestimmte Stufe oder ein Betrag eingeklagt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.03.2012)

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