Investmentfonds-Gesetz: Gut gemeint, aber nicht gut gelungen

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Trotz massiver Kritik wurde die Neuregelung für den Vertrieb von Beteiligungsfonds und Private-Equity-Dachfonds an Privatanleger wie geplant beschlossen. Dass sie wirklich dem Anlegerschutz dient, darf bezweifelt werden.

Wien. Über die strittigen Punkte verhandelt wurde zwar noch, geändert hat sich nichts mehr: Der Nationalrat segnete die Novelle zum Alternative-Investmentfonds-Manager-Gesetz (AIFMG) in jener Fassung ab, in der sie auch schon den Finanzausschuss passiert hatte. Auch wenn es Tage vor der Abstimmung geheißen hat, es gebe in der Sache wieder Bewegung, alles sei noch offen.

Im Kreuzfeuer der Kritik waren und sind speziell die Bestimmungen für den Vertrieb von Alternativen Investmentfonds (AIF), die in außerbörsliche Unternehmensbeteiligungen investieren, und von Private-Equity-Dachfonds an Privatanleger. Solche Investments gelten als renditeträchtig, aber riskant. Bei den Dachfonds, die für Privatanleger in Betracht kommen, fließt das Geld allerdings nicht direkt in Unternehmensbeteiligungen, sondern in mindestens zehn Beteiligungsfonds, die ihrerseits in rund zehn – oder mehr – Unternehmen investieren müssen. Durch die breitere Streuung sollte das Risiko hier geringer sein.

Mindestens 100.000 Euro

Vor der Regulierung durch das AIFMG war dieser Markt frei zugänglich. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung hätte den Vertrieb solcher Fonds an Privatanleger ausgeschlossen, durch die Novelle soll er nun unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden. Unter anderem muss der Fondsmanager eine Konzession haben, eine Registrierung bei der Finanzmarktaufsicht reicht nicht. Vor allem aber muss der Anleger sehr viel Geld in das Investment stecken – nämlich mindestens 100.000 Euro. Darüber hinaus muss er nachweisen, dass er, so der Wortlaut des Gesetzes, „seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 4 lit. a WAG 2007 vorgenommen hat“. Also in Aktien, andere Anteile an in- oder ausländischen Unternehmen oder Aktienzertifikate.

Begründet werden sowohl das hohe Mindestinvestment als auch die Beschränkung auf Anleger mit Aktienerfahrung mit dem Anlegerschutz. Ob die neuen Regeln jedoch diesen Zweck erfüllen, darüber lässt sich streiten. Möchte zum Beispiel jemand, der sich 100.000 Euro zusammengespart hat, 5000 Euro – deren Verlust er notfalls verschmerzen könnte – in einen Private-Equity-Dachfonds stecken und damit die mageren Sparbuchzinsen auffetten, darf er das nicht. Dagegen könnte derselbe Sparer theoretisch, wenn er zusätzlich zu den 100.000 Euro auf dem Sparbuch in den vergangenen vier Jahren auch immer wieder ein paar Aktien gekauft hat, den ganzen Geldbetrag in einen einzigen Beteiligungsfonds stecken. Sollte sich das Investment als Flop erweisen, ist er seine Ersparnisse los.

Es ist also keineswegs sichergestellt, dass – wie offenbar vom Gesetzgeber gewollt – nur sehr wohlhabende Menschen in Private Equity investieren. Was tatsächlich verhindert wird, ist, dass Normalverbraucher mit kleineren Beträgen an dem renditeträchtigen Markt mitnaschen können, ohne ein allzu großes Risiko einzugehen.

Ein anderes Szenario: Angenommen, es gibt eine Wirtschafts- und Börsenkrise. Von zwei gut situierten Anlegern steigt einer rechtzeitig aus dem Aktienmarkt aus und schichtet in sichere Investments um, der andere bleibt in Aktien investiert und verliert viel Geld.

Der Geschicktere wird bestraft

Dann beginnt die Wirtschaft, sich zu erholen, auch der Beteiligungsmarkt springt an. Beide Anleger wollen über Fonds in diesen Markt einsteigen und verfügen auch über das nötige Kapital. Aber nur derjenige, der während der Krise aufs falsche Pferd gesetzt hat, darf es auch, denn er kann die geforderte Aktienerfahrung seit mehr als vier Jahren nachweisen. Der geschicktere Investor, der sich aus dem Aktienmarkt verabschiedet hat, erfüllt die Voraussetzungen dagegen nicht. Zumindest scheint es nach dem Wortlaut der Bestimmung so zu sein. Wie sie ausgelegt werden wird – vor allem, ob auch frühere Aktienveranlagungen anerkannt werden oder wirklich nur jene aus den letzten vier Jahren – bleibt abzuwarten.

Ein weiterer Kritikpunkt: Die Neuregelung differenziert nicht zwischen Beteiligungs- und Dachfonds – trotz des doch sehr unterschiedlichen Risikos.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.07.2014)

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