Aktien: Der Fiskus greift wieder zu

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Vor ein paar Jahren erst eingeführt, soll die Kursgewinnsteuer nun erhöht werden. Für Kleinaktionäre gibt es schon jetzt jede Menge steuerliche Ärgernisse.

Wien. Wer für sein Alter vorsorgt und dabei auf einschlägige Produkte wie Lebensversicherungen oder die Zukunftsvorsorge setzt, dessen Erträge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Kapitalertragsteuer (KESt) befreit. Wer sich hingegen selbst um sein Depot kümmert, zahlt 25 Prozent KESt für Dividenden und 25 Prozent Kursgewinnsteuer für realisierte Wertpapiergewinne. Ab nächstem Jahr werden sogar 27,5 Prozent fällig. Das ist jedenfalls Teil der geplanten Steuerreform. Details dazu stehen noch aus. Steuerberater rechnen damit, dass Altbestände (Kauf vor 2011) weiterhin steuerfrei verkauft werden können. Bei allen später erworbenen Papieren sollen jedoch 27,5 Prozent Kursgewinnsteuer fällig werden, auch bei jenen, für die jetzt noch 25 Prozent zu zahlen wären.

Keine Änderung fürs Sparbuch

Für Sparbuchzinsen soll die Steuer gleich bleiben. Sie bewegen sich derzeit aber ohnedies nur im mikroskopischen Bereich. Manche Experten meinen aber, es könnte auch dort noch zu einer Steuererhöhung kommen. Der unterschiedliche Steuersatz für Sparbuchzinsen und Dividenden könnte nämlich verfassungswidrig sein.

Die Nachteile, die Kleinanleger bisher bereits hinnehmen müssen, bleiben. Auch künftig können Privatanleger ihre Gewinne nur sehr eingeschränkt mit Verlusten ausgleichen, nämlich nur dann, wenn beides im selben Jahr anfällt (anders als bei Fonds). Wer in einem Jahr nur Verluste erzielt– weil gerade ein schlechtes Börsenjahr ist– kann diese Verluste nicht verwerten. Auch können Privatanleger etwaige Kosten (Transaktions- und Depotgebühren) nicht steuerlich geltend machen. De facto weit mehr als 25 Prozent KESt zahlt man auch häufig, wenn man Dividenden aus dem Ausland erhält. Die ausländische Quellensteuer wird im Inland oft nur teilweise angerechnet. Die Differenz muss man im jeweiligen Ausland zurückfordern, was Kleinanleger häufig nicht tun, da sie den Aufwand scheuen. Sie müssten Formulare ausfüllen (man findet sie auf der Homepage des Finanzministeriums), vom Finanzamt bestätigen lassen und mit Gutschriftsanzeigen der Depotbank an die jeweilige ausländische Behörde schicken. Bei Aktienpositionen im vierstelligen Bereich rechnet sich das kaum. Viele bleiben auf Steuern von über 36 Prozent bei Dividenden deutscher Aktien oder 45 Prozent bei Schweizer Papieren sitzen.

Soll man nun Verkäufe möglichst noch vor Inkrafttreten der Steuerreform tätigen (damit man noch den günstigeren KESt-Satz erhält) oder Aktien aus Ländern mit niedriger Kapitalertragsteuer bevorzugen (bis zu 15Prozent werden zur Gänze angerechnet)? Oder lieber gleich auf einschlägige Produkte wie die Zukunftsvorsorge oder das Sparbuch setzen?

Elisabeth Günther, Steuerexpertin bei der Schoellerbank, rät davon ab, primär aus steuerlichen Gründen Anlageentscheidungen zu treffen. An erster Stelle sollte die Asset Allocation stehen, also die richtige Aufteilung des Vermögens. Dann erst sollte man schauen, ob man die Veranlagung steuerlich optimieren kann. Wertpapiere zu verkaufen und nach Inkrafttreten der Steuerreform zurückzukaufen, um Gewinne zu einem günstigeren Steuersatz einfahren zu können, rechnet sich bei kleinen Positionen oft nicht, da ja Kauf- und Verkaufsspesen anfallen. Auch trägt man bei solchen Aktionen das Risiko, dass der Kurs nach dem Verkauf steigt und man erst recht mit Verlust aussteigt.

Letzteres gilt freilich auch, wenn man noch schnell vor Jahresende Gewinne realisiert, um damit Verluste auszugleichen. Das kann bei hohen Verlusten aus Neubeständen dennoch sinnvoll sein, denn im nächsten Jahr kann man die Verluste nicht mehr verwerten. Verluste aus Altbeständen kann man übrigens ebenfalls nicht verwerten. Auf deutsche oder Schweizer Aktien zu verzichten, nur weil die Dividendenbesteuerung hoch sei, sollte man nicht– sofern man es für sinnvoll hält, in diesen Märkten zu investieren. Bei kleinen Beträgen rechnet es sich wohl kaum, die zu viel bezahlte Steuer aus dem Ausland zurückzuholen. Doch kann man das– je nach Staat– oft für mehrere Jahre rückwirkend machen. In Deutschland beträgt die Frist vier, in der Schweiz drei Jahre. Auch zahlt es sich eher aus, wenn man mehrere Wertpapiere aus einem dieser Länder hat.

Dass man sich nicht aus rein steuerlichen Gründen für Fonds entscheiden sollte, nur weil sie Verluste teilweise ins Folgejahr mitnehmen können, meint auch Gottfried Sulz von TPA Horwath: Ob man Fonds mehr als Aktien abgewinnen kann, sei Geschmackssache. Wer sein Geld einem Fondsmanager anvertraut, kann nicht selbst entscheiden, ob er eine Aktie im Fonds verkaufen will oder nicht.

Alles bei einer Bank

Kleinanlegern rät er, ihr Depot bei einer Bank zusammenzuführen. Dann nehme diese den Verlustausgleich vor. Hat man das Vermögen bei verschiedenen Banken und realisiert im selben Jahr auf dem einen Depot Verluste und auf dem anderen Gewinne, muss man sich selbst um den Ausgleich kümmern. Manche Anleger glaubten auch, sie müssten die Wertpapiere bei mehreren Banken verteilen, um in den Genuss der Einlagensicherung zu kommen, stellt Schoellerbank-Expertin Günther fest. Doch anders als Sparguthaben, bei denen eine Einlagensicherung nur für maximal 100.000 Euro pro Person gilt, sind Wertpapiere wie Aktien, Anleihen oder Fondsanteile im Insolvenzfall der Bank, bei der man sie deponiert hat, sicher. Das bedeutet freilich nicht, dass ihr Kurs nicht fallen kann. [ iStockphoto ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.03.2015)

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