Schadenersatz: Das Brokerjet-Chaos und andere Pannen

Die Presse (Michaela Bruckberger)
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Welche Ansprüche hat man als Anleger, wenn der Depotwechsel nicht klappt und ein Schaden entsteht? Ist die Bank schuld, steht dem Kunden primär Naturalrestitution zu, sagt ein Experte.

Wien. „China reißt globale Börsen nach unten“, titelte „Die Presse“ am 5. Jänner. Am Tag zuvor war der Shanghai Composite Index auf den niedrigsten Stand seit Dezember 2014 gefallen. Kurseinbrüche an anderen Börsen folgten. Auch der Konflikt zwischen Saudiarabien und dem Iran trug zur Verunsicherung der Investoren bei.

Insgesamt war der Start ins Börsenjahr 2016 der schlechteste seit 1988 – und kein Szenario, in dem man als Anleger gern in der Situation wäre, Aktien, die man im Depot hat, tagelang nicht verkaufen zu können. Genau das sei ihm passiert, berichtet ein Kunde des ehemaligen Erste-Bank-Onlinebrokers Brokerjet: Montagfrüh vor Börsenstart, habe er Aktien über die Plattform zu verkaufen versucht – erfolglos. Die Papiere seien gerade im Übertrag auf sein neues Depot, hieß es. Dort angekommen und für ihn wieder verfügbar geworden seien sie jedoch erst am Freitag, nach etlichen Urgenzen. Der Kursverlust bis dahin: rund zehn Prozent.

Zur Vorgeschichte: Die Erste Bank stellte per 30. November 2015 den Brokerjet-Dienst ein, darüber informiert wurden die Kunden im Sommer. Sie mussten ihre Wertpapiere auf neue Depots – bei der Erste Bank oder bei anderen Instituten – übertragen lassen. Das lief jedoch alles andere als rund: Die Übertragungen dauerten zum Teil Monate, es gab auch andere Pannen (z. B. vorübergehend „verschwundene“ Depotpositionen –„Die Presse“ berichtete). Lang nach der offiziellen Einstellung des Dienstes lagen immer noch viele Wertpapiere (und Kundengelder) bei Brokerjet. Darüber verfügen konnten die Kunden nur mehr sehr eingeschränkt. Konkret konnten sie nur noch Papiere verkaufen – aber, wie der erwähnte Fall zeigt, selbst das nicht immer. Dass hier die – mehrtägige – Phase der Depotübertragung, während welcher gar keine Verfügung möglich war, ausgerechnet mit einem veritablen Börsenabsturz zusammenfiel, war zweifellos Pech. Nur hatte der Kunde die Übertragung – noch dazu nicht zu einer Fremdbank, sondern bloß auf ein anderes Depot im selben Haus – bereits im August in Auftrag gegeben. Besonders ärgerlich für ihn: Am Montagmorgen, als er verkaufen wollte, waren seine Aktien noch im Plus, erst in den Tagen danach stürzten sie ab.

Wann ist Schaden eingetreten?

Zu dem hier beschriebenen Fall gab die Bank zwar bis Redaktionsschluss keine Stellungnahme ab, sie bekundete jedoch schon zuvor gegenüber der „Presse“ ihre Bereitschaft zur „Schadensregulierung in berechtigten Fällen“. Die grundsätzliche Frage – die nicht nur Brokerjet, sondern ganz generell technische Pannen beim Depotwechsel oder überhaupt beim Wertpapierhandel betrifft – lautet nun aber: Ab wann kann man überhaupt von einem Schaden sprechen? Genügt dafür schon ein bloßer Kursverlust? Der Wert der Papiere kann ja später auch wieder steigen.

Diese Frage stellte „Die Presse“ dem Rechtsanwalt Alexander Klauser, der langjährige Erfahrung mit der Führung von Schadenersatzprozessen für geschädigte Anleger und Fremdwährungskreditnehmer hat. In solchen Verfahren gibt es oft eine ähnliche Problematik: Solange der Kunde das Finanzprodukt hält, hat er den Schaden nicht realisiert. Die Schadenshöhe ändert sich zudem täglich, je nachdem, wie sich der Kurs entwickelt.

Schadenersatz als Geldforderung geltend zu machen, sollte in solchen Fällen dennoch möglich sein, sagt Klauser. Zunächst muss immer geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen für Schadenersatz vorliegen (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers, Kausalität). Ist das der Fall, kann man laut Klauser Naturalrestitution begehren. Man kann also verlangen, so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Bleibt man beim Beispiel des fehlgeschlagenen Aktienverkaufs und unterstellt man, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, heißt das, man wäre so zu stellen, als ob der Verkauf zum Wunschtermin geklappt hätte: Die Aktien besäße man dann nicht mehr, dafür hätte man das Geld entsprechend dem damaligen Kurs auf dem Konto. Folglich könnte man diesen Betrag fordern und müsste dafür die Aktien der Bank abtreten. Nun gibt es zwar regulatorische Vorschriften, die es Banken verbieten, Aktien von Kunden in ihren eigenen Bestand zu übernehmen. Der Leistung von Schadenersatz sollte das aber nicht entgegenstehen, meint Klauser.

Man darf Aktien nicht behalten

Und wenn der Kunde die Aktien doch noch auf den Markt wirft, sobald er wieder darüber verfügen kann? Dann hat er den Schaden realisiert und kann Ersatz fordern, man könnte aber eventuell darüber streiten, ob der Verkauf womöglich „zur Unzeit“ erfolgte. Laut dem Juristen sollte man deshalb der Bank den geplanten Verkauf und die Schadenersatzforderung vorher ankündigen und ihr die erstgenannte Variante – Übertragung der Aktien gegen Abgeltung zum damaligen Kurs – als Alternative anbieten. Eines sei jedoch laut Judikatur ausgeschlossen: dass man die Papiere behält und einfach die Kursdifferenz einklagt. Denn auch wenn man einen Schadenersatzanspruch hat, darf man nicht „auf dem Rücken des Schädigers spekulieren“. [ iStockphoto ]

Was Sie beachten sollten beim . . . Depotwechsel

Tipp 1

Steuern. Der einfachste Weg eines Depotwechsels ist es, die Wertpapiere auf dem alten Depot zu verkaufen, dieses schließen zu lassen und die Papiere fürs neue Depot neu anzuschaffen. Das ist aber steuerlich nicht immer ratsam. Bei Altbeständen (bei Aktien: Erwerb vor 2011) ist es meist günstiger, diese zu behalten und auf das neue Depot zu übertragen.

Tipp 2

Kosten. Die Kosten für einen Depotwechsel sind von Broker zu Broker unterschiedlich, am besten man erkundigt sich vorher. Meist verlangt nur der bisherige Broker ein Entgelt für die Übertragung der Depotpositionen. beim Anbieter, zu dem man wechselt, kommt das seltener vor. Von ihm kann man – im Gegenteil – eher Zuckerln für Neukunden erwarten.

Tipp 3

Prämien. Stichwort Zuckerln: Anbieter locken nicht nur mit ihren Leistungen und Konditionen, sondern oft auch mit Prämien für Neukunden, etwa Übernahme der Kosten der Übertragung, diversen Rabatten oder einem Startguthaben. Das kann einen Wechsel attraktiv machen, trotzdem sollte man sich aber nicht nur davon leiten lassen.

Tipp 4

Dauer. Dass ein Depotübertrag ein paar Tage dauert, ist normal, und man muss auch damit rechnen, dass man in dieser Zeit nicht auf sein Depot zugreifen und seine Wertpapiere nicht handeln kann. Solange alles in einem üblichen Rahmen verläuft, bleibt das Risiko, dass es ausgerechnet in diesem paar Tagen zu einem Kursabsturz kommt, am Anleger hängen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.01.2016)

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