Häuser vererben will geplant sein

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Pro Jahr werden hierzulande Immobilien im Wert von zehn Mrd. Euro vererbt. Im Schnitt sind sie 220.000 Euro wert. Doch oft gibt es mehrere Erben– und Zahlungsprobleme.

Wien/B.l. Der typische Erbe in Österreich ist zwischen 45 und 65 Jahre alt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er ein Haus oder eine Wohnung erbt, ist hoch. Die Wahrscheinlichkeit, dass er diese mit anderen Erben teilen muss, ebenfalls. Das legt zumindest eine GfK-Umfrage im Auftrag der Raiffeisen Bausparkasse nahe, für die 1800 Österreicher über 50 Jahren befragt wurden. 86 Prozent von ihnen gaben an, dass sie etwas zu vererben hätten. Bei neun Prozent ist das nicht der Fall, fünf Prozent wollen ihr Vermögen noch zu Lebzeiten verbrauchen.

Von den Erblassern in spe haben drei Viertel ein Haus, eine Wohnung, einen Hausanteil, einen Garten oder ein Grundstück zu vererben; nur in Wien ist dieser Anteil mit 46 Prozent geringer. Vier von fünf Immobilien sind mehr als 100.000 Euro, doch nur sechs Prozent mehr als 500.000 Euro wert. Der Durchschnittswert beläuft sich auf 220.000 Euro.

Dieses Vermögen kommt jedoch häufig mehreren Personen zugute: 60 Prozent der potenziellen Erblasser vererben an zwei oder mehr Personen. Das dürfte sich nach Ansicht der Studienautoren (zu denen Ex-Wifo-Chef Helmut Kramer zählt) ändern: Aufgrund der demografischen Veränderungen werden künftig weniger Junge von mehr Alten erben.

Jeder dritte Erbe nutzt Haus selbst

Dieser Effekt werde jedoch dadurch konterkariert, dass die Menschen älter werden, einen größeren Anteil ihres Vermögens selbst verbrauchen und länger in ihren Häusern und Wohnungen wohnen. Das wiederum erhöht oft den Sanierungs- und Verbesserungsbedarf für die Erben.

Nach Einschätzung der Erblasser werden 36 Prozent der Erben selbst im Haus oder der Wohnung wohnen, sechs Prozent dürften sie in der Familie weitergeben. Sieben Prozent werden die Liegenschaft vermieten, 22 Prozent verkaufen.

Indes hat nicht einmal jeder zweite Befragte sein Erbe bereits geregelt. Die anderen gaben an, das noch tun zu wollen oder noch nicht darüber nachgedacht zu haben. Beim Erben treten häufig Probleme auf. Laut einer Erhebung der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung weist jedes zweite von Laien erstellte Testament Mängel auf, die den letzten Willen oft ungültig machen. Viele verfassen auch deswegen kein Testament, weil sie denken, dass sie mit der gesetzlichen Erbfolge ohnehin einverstanden sind. Gerade bei Patchwork-Familien ist jedoch Vorsicht geboten. So haben uneheliche Kinder die gleichen Erbansprüche wie eheliche; Lebensgefährten gehen jedoch oft leer aus, wenn das Testament nichts anderes vorsieht.

Die Experten raten in der zusammen mit der Notariatskammer herausgegebenen Broschüre „Richtig erben und vererben“, dafür zu sorgen, dass der Lebensgefährte eines Haus- oder Wohnungseigentümers nach dessen Tod nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss.

Wer den Lebensgefährten nicht als Erben einsetzen will, kann ihm auch ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen, das auch bestehen bleibt, wenn eine andere Person das Haus erbt.

Nachkommen vor Kosten schützen

Im Fall eines gemeinsamen Eigentums muss der Überlebende (sofern es sich nicht um Kinder oder Ehepartner mit dringendem Wohnbedürfnis handelt) jedoch den Schätzwert der geerbten Hälfte an die Erben ausbezahlen.

Wer nur eine Immobilie zu vererben hat, sollte berücksichtigen, dass nahen Angehörigen ein Pflichtteil zusteht. Wenn man Haus oder Wohnung nur einer Person vererben will und kein Geldvermögen vorhanden ist, sollte man Vorsorge treffen, dass der Erbe nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, wenn er den gesetzlichen Erben den Pflichtteil ausbezahlen muss.

Das kann man etwa durch Ablebensversicherungen garantieren. Auch sollte man Vorsorge treffen, dass die Angehörigen während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens abgesichert sind. Bei unklaren Verhältnissen können sich solche Verfahren nämlich Monate hinziehen. Konten, die nur auf den Verstorbenen lauten, werden während dieser Zeit gesperrt. Gemeinschaftskonten werden nicht gesperrt, die anderen Mitinhaber und Verfügungsberechtigten sind aber nicht automatisch erbberechtigt. Ein Teil des Kontostands per Todestag könnte einem anderen zustehen. [I-Stockphoto]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.11.2012)

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