Spielregeln für Verkäufer im Netz

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Wer Waren im Internet zum Verkauf anbietet, hat Rechte wie Pflichten. Für private Verkäufer lohnt es sich vor allem, die Gewährleistung auszuschließen.

Wien. Abertausende Geschäfte werden tagtäglich über das Internet abgeschlossen. Als Käufer einer Ware gilt es dabei vielerlei zu beachten. Häufig stellt sich das Gesetz dabei hinter die Verbraucher – denn sie haben im Vorfeld nicht die Möglichkeit, ihr gewünschtes Produkt ausreichend zu begutachten.

Doch auch Verkäufer von Artikeln sollten ihre Produkte nicht achtlos unters Volk werfen. Denn sie müssen sich ebenso an Regeln halten. Dafür werden ihnen aber bestimmte Vorteile eingeräumt. Eines davon ist das Rücktrittsrecht. Denn wer Waren von einem Händler über das Internet kauft, hat die Möglichkeit von seinem Vertrag im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes zurückzutreten. Bei Verkäufen von privat an privat wird dieses Rücktrittsrechts allerdings nicht gewährt, wie Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum erklärt. Für den Verkäufer hat das den Vorteil, dass er durch die bereits getätigte Kaufzusage nicht auf seiner Ware sitzen bleibt.

Gewährleistung ausschließen

Werden Artikel von einem privaten Anbieter ins Netz gestellt, so muss dieser die Mangelfreiheit des Produkts gewährleisten. Um allfällige Gewährleistungsansprüche eines Konsumenten abzuwehren, kann der Verkäufer im Vorfeld den Ausschluss der Gewährleistung vereinbaren. Dies hat zur Folge, dass er für auftretende Defekte, sei es durch die Reparatur oder den Austausch eines Produkts, nicht geradestehen muss.

Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn der Verkäufer den Abnehmer der Ware in die Irre geführt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand seine gebrauchten Skier verkauft, das Produkt zuvor aber als neuwertig beschrieben wurde. Oder aber, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit eines Erzeugnisses zwar kennt, diese aber bewusst verschweigt. Der Käufer habe dann die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, sagt Forster. Zudem könnte der Verkäufer gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig werden. Ist ein Gegenstand also mangelhaft, sollte das dem potenziellen Abnehmer im Vorfeld mitgeteilt werden.

Keine Fälschungen

Darüber hinaus treffen Verkäufer auch noch andere Pflichten: Werden Waren außerhalb der Europäischen Union gekauft, dürften sie auf dem Kontinent auch nicht vertrieben werden. Weil der Hersteller eines Produkts marken- und urheberrechtliche Nutzungsrechte an seinen Waren hat, darf er den Verkauf der Produkte unterbinden.

Noch problematischer ist es allerdings, wenn Waren verkauft werden, die gefälscht sind oder die der Verkäufer als Fälschung hätte erkennen müssen: Denn auch dann können Schadenersatzzahlungen drohen.

Ebenfalls nicht gestattet ist es, Waren anzupreisen und dafür Bilder aus dem Internet zu verwenden. Mittlerweile gibt es einige Kanzleien, die sich auf Verletzungen des Urheberrechts spezialisiert haben. Und wer gegen dieses verstößt, kann damit rechnen, Bußgeld zahlen zu müssen. Selbst fotografieren hilft.

Was Sie beachten sollten bei... Verkäufen im Internet

Tipp 1

Privat vs. gewerblich. Wer fortlaufend Waren im Internet verkauft, tut dies aller Wahrscheinlichkeit nach als Privatperson. Die Gefahr, als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden, ist gering bzw. nur dann gegeben, wenn etwa 30 Autoreifen auf einen Schlag zum Verkauf angeboten werden. Unproblematisch ist hingegen der fortlaufende Verkauf verschiedener Artikel.

Tipp 2

Versand. Wer Versandkosten an den Käufer abwälzen will, kann dies tun, muss diesen aber im Vorfeld über die Kosten informieren. Sinnvoll ist es zudem, die Versandart zu vereinbaren. Wird die Ware etwa per Spedition oder Post versandt, muss der Verkäufer das Produkt lediglich übergeben – er haftet daher nicht für entstandene Schäden. Der Käufer trägt hier das Risiko des Transports.

Tipp 3

Keine ausländischen Güter. Wer nach einem Großeinkauf in den USA einiger Waren überdrüssig geworden ist und sich von ihnen trennen möchte, sollte besser aufpassen. Denn Artikel aus den USA oder Asien innerhalb Europas zu verkaufen, ist nicht gestattet. Der Hersteller würde wohl sein Marken- und Urheberrecht gegenüber dem Verkäufer durchsetzen können.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2012)

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