Lohnsteuer: Dem Fiskus kein Geld schenken

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Noch immer nützen viele Lohnsteuerpflichtige die Arbeitnehmerveranlagung nicht. Dabei kann man durchaus ein paar hundert Euro vom Finanzamt zurückbekommen.

Wien. Österreichs Arbeitnehmer und Pensionisten sind großzügige Steuerzahler. Noch immer machen viele keine Arbeitnehmerveranlagung und schenken dem Fiskus viel Geld. Wie viel genau, ist nicht bekannt, die Größenordnung könnte bei 150 Millionen Euro liegen, vielleicht auch darüber.

Im Vorjahr wurden zwar immerhin 3,7 Millionen Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt – 3,5 Millionen für 2011, der Rest für frühere Jahre (bis zu fünf Jahre zurück ist das möglich) – und über 1,3 Milliarden Euro zurückgezahlt. Nach Schätzungen des Finanzministeriums wurden damit aber die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft: „Rund 500.000 bis eine Million Lohnsteuerpflichtige nutzen die Arbeitnehmerveranlagung noch nicht“, sagt Gunter Mayr, Sektionschef für Steuerpolitik und Steuerrecht. So viele könnten die Veranlagung noch via FinanzOnline einreichen oder das Formular L1 des Finanzamts ausfüllen.

Für viele rentiert es sich

Auszahlen würde es sich wahrscheinlich. Laut Mayr betragen die Gutschriften im Schnitt 300 bis 500 Euro, wenn es auch im Einzelfall große Abweichungen geben kann, nach oben wie nach unten.

Zwei Beispiele zum Vergleich: Wer zwei Kinder hat, kann, wenn für beide Betreuungskosten anfallen, bis zu 4600 Euro – ohne Selbstbehalt – als außergewöhnliche Belastung geltend machen, um so viel kann sich die Steuerbemessungsgrundlage verringern. Prämien für freiwillige Personenversicherungen fallen dagegen in die „Topfsonderausgaben“. Dafür gibt es einen Höchstbetrag von 2920 Euro, nur ein Viertel der Ausgaben kann abgesetzt werden und auch das nur bis zu einem Jahreseinkommen von 36.400 Euro. Für höhere Einkommen gilt eine Einschleifregelung, ab 60.000 Euro bleibt nur mehr der allgemeine Freibetrag von 60 Euro.

Kinderbetreuungskosten sind nur dann absetzbar, wenn die Betreuungsperson pädagogisch qualifiziert ist. Aber: „Das erfasst auch Tagesmütter, eventuell sogar Babysitter“, so Mayr. Personen ab 16 Jahren müssen einen 16-stündigen, ab 21 Jahren einen achtstündigen Kurs absolvieren, um die Qualifikation zu erwerben. Auch Familienangehörige kommen unter dieser Voraussetzung in Betracht, wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen. Selbst Musikunterricht durch eine pädagogisch qualifizierte Person kann anerkannt werden, auch ein Computerkurs, ja sogar Fußballtraining – jedoch nicht reine Nachhilfe.

Für Familien gibt es auch Kinderfreibeträge sowie Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge. „Dabei wird vielfach vergessen, dass als Steuerungsinstrument nicht nur die eigene Arbeitnehmerveranlagung dient, sondern eventuell auch die des Ehepartners oder Lebensgefährten“, erklärt Andreas Maier, geschäftsführender Gesellschafter der SOT-Süd Ost Treuhand Klagenfurt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht einem Steuerpflichtigen zu, wenn dessen Partner maximale Einkünfte von 6000 Euro jährlich erzielt. „In Grenzfällen kann es sich auszahlen, für den Partner eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, um – etwa durch die Geltendmachung von Werbungskosten – nachzuweisen, dass die Einkünfte unter der Zuverdienstgrenze liegen“, so Maier. Bei einer Partnerschaft mit zwei Kindern beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 669 Euro, außerdem erhöht sich in diesem Fall der Höchstbetrag der abzugsfähigen Sonderausgaben.

Pflegekosten absetzen

Abgesetzt werden kann auch Pflegeaufwand, zum Beispiel die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung. Wer Pflegegeld bezieht, kann die Pflegekosten sogar ohne Selbstbehalt geltend machen, so Wolfgang Piribauer, Steuerberater bei TPA Horwath. Zu beachten ist aber, dass man den Betrag des Pflegegeldes abziehen muss. Wer das brav tut, sollte sich aber den Steuerbescheid genau anschauen, empfiehlt er: Denn oft zieht das Finanzamt – in der Annahme, dass der Steuerpflichtige darauf vergessen hat – diesen Betrag ebenfalls ab. Man kann dann gegen den Bescheid berufen, dafür hat man einen Monat Zeit. Absetzbar ist nicht nur das Entgelt für die Pflegeperson, sondern auch pauschal 196,20 Euro pro Monat für Kost und Quartier.

Krankheitskosten können ebenfalls abgesetzt werden, darunter fallen auch Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnarztkosten. Weil hier ein einkommensabhängiger Selbstbehalt gilt, ist es steuerlich günstig, wenn viel im selben Kalenderjahr zusammenkommt. „In solchen Jahren lohnt es sich auch, Kleinkram zu sammeln“, sagt Piribauer, selbst Rezeptgebühren kann man dann mit einrechnen. Auf FinanzOnline kann man berechnen, ob sich eine Geltendmachung rentiert. Bei Kosten unter 1500 Euro ist das allerdings kaum der Fall.

Auch Kosten für Wohnraumbeschaffung sind absetzbar und ebenso berufliche „Werbungskosten“. Unter Letztere fallen Ausgaben für Fortbildung, aber auch ein privater Computer, den man beruflich nutzt. 40 Prozent der Kosten muss man für private Nutzung abziehen, den Rest kann man auf drei Jahre verteilt abschreiben.

Tipps

Timing. Es bringt nichts, die Arbeitnehmerveranlagung schon im Jänner zu machen. Denn der Arbeitgeber hat bis Ende Februar Zeit, den elektronischen Jahreslohnzettel ans Finanzamt zu schicken. Erst dann kann die Veranlagung durchgeführt werden.

Nicht auf Beilagen vergessen. Besonders bei der Geltendmachung von Freibeträgen für Kinder passiert das leicht – hier muss die Beilage L1k ausgefüllt werden, in der Angaben zu den Kindern zu machen sind. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag die Zahl der Kinder anzugeben, reicht nicht.

Spenden absetzen. Möglich ist das jetzt auch für Umweltschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren. Das BMF führt eine Liste begünstigter Einrichtungen (www.bmf.gv.at). Die Feuerwehren sind darauf allerdings nicht erfasst.

Kirchenbeitrag. Ab dem Veranlagungsjahr 2012 sind bis zu 400Euro absetzbar.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.03.2013)

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