OGH kippt "Strafgebühren" für nicht genutzte Flüge

Flugticket - Lufthansa Cityline, Linz Frankfurt
Flugticket - Lufthansa Cityline, Linz Frankfurt www.BilderBox.com
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Der Oberste Gerichtshof schränkt die Aufpreis-Politik der Airlines ein. Die "Hin- und Rückflug"-Klausel der Lufthansa sowie Bearbeitungsgebühr bei Ticket-Erstattungen sind rechtswidrig.

Die Konsumentenschützer klopfen jetzt den Fluggesellschaften auf die Finger: Für gebuchte, aber nicht genutzte Flugteilstrecken bzw. für nicht in der gebuchten Reihenfolge angetretene Flüge dürfen die Airlines laut Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) keine "Strafgebühren" mehr einheben. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) habe nun in einem von SP-Sozialminister Rudolf Hundstorfer beauftragten Verbandsklageverfahren gegen gesetzwidrige Klauseln der deutschen AUA-Mutter Lufthansa Recht bekommen, teilte das Ministerium heute, Mittwoch, in einer Aussendung mit.

Anlassfall war eine Familie, die einen Flug von Wien nach London und retour gebucht hatte, den Hinflug dann aber krankheitsbedingt nicht termingerecht antreten konnte. Die Familie reiste auf eigene Kosten später an und wollte dann den ursprünglich gebuchten Rückflug nach Wien konsumieren. Dafür verrechnete die Lufthansa jedoch einen Aufzahlung auf jenen Preis, den ein einfaches Ticket London-Wien zum Buchungszeitpunkt gekostet hätte.

Dem OGH-Beschluss zufolge ist die Klausel rechtswidrig, mit der sich die Fluglinie eine Nachforderung des Ticketpreises sicherte, wenn gebuchte Flugteilstrecken nicht bzw. nicht in der gebuchten Reihenfolge angetreten wurden. Der OGH wies die Revision der Lufthansa zurück. Erst kürzlich war die Frage der Zulässigkeit der Klausel in einer weiteren Verbandsklage des VKI im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol gegen die Austrian Airlines entschieden worden.

Hundstorfer: "Endlich Rechtsklarheit"

Die beanstandete Klausel sei "sittenwidrig und daher unwirksam", weil sie nicht nur Fälle erfasse, in denen der Fluggast von vornherein nur einen von mehreren Flügen eines Kombinationsangebotes nutzen und auf diese Weise das Tarifsystem der Beklagten (Airline) bewusst umgehen will. Belastet würden auch Kunden, die das Kombi-Angebot zunächst vollständig konsumieren wollten, aber wegen eines versäumten oder verspäteten Flugzubringers bzw. geänderten Reiseplänen umdisponieren müssten. Normalerweise sind Hin- und Rückflüge erheblich billiger als zwei einzeln gebuchte Strecken.

Laut OGH ebenfalls unzulässig ist die Bearbeitungsgebühr von 35 Euro für Erstattungen für Steuern und Gebühren bei Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis 250 Euro, wenn ein Flug nicht angetreten wurde. Selbst wenn der Flug entfiel wurden die 35 Euro verrechnet.

"Diese konsumentenfreundliche Entscheidung schafft endlich Rechtsklarheit", freut sich Hundstorfer. Viele Konsumenten seien über Nachverrechnungen bei nur teilweise genützten Hin- und Rückflug-Tickets zu Recht verärgert gewesen.

(APA)


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